Frage: Welche Besonderheiten sind bei Anträgen ab dem 5. Fachsemester zu beachten?

Antwort:

Sinngemäß heißt es in § 48 Abs. 1 BAföG:
Vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, sobald der Auszubildende entweder ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass er die üblichen Leistungen des 4. bzw. des jeweils erreichten Fachsemesters erbracht hat. Die Bedingung ist auch erfüllt, wenn der vom Auszubildende erworbene ECTS-Leistungspunktestand dem üblichen Punktestand im jeweiligen Studiengang im erreichten Semester entspricht und die Hochschule diesen vorher dem Amt für Ausbildungsförderung bekanntgegeben hat.

Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

Folgendes ist somit zu beachten:
Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 BAföG legen fest, dass ab dem 5. Fachsemester Ausbildungsförderung nur zu leisten ist, wenn die entsprechenden Leistungsnachweise erbracht sind. Diese Regelung führt ohne jede Einschränkung stets dazu, dass ab diesem Zeitpunkt (also ab dem Beginn des 5. Fachsemesters) die Eignung als Bedingung für die Leistung von Ausbildungsförderung nachzuweisen ist. Die vorzulegenden Leistungsnachweise bilden also eine unerlässliche, konstitutive Förderungsvoraussetzung. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung (also spätestens im ersten Monat des 5. Fachsemesters) kann folglich Förderung erst dann geleistet werden, wenn die oben bezeichneten Eignungsnachweise innerhalb der ersten vier Monate vorgelegt werden. Sehr häufig ist es bekanntermaßen der zuständigen Stelle der Hochschule erst nach Ablauf des 4. Fachsemesters möglich, die Nachweise auszuhändigen, weil sich die Beurteilung der Leistungen wegen der notwendigen Korrekturen von schriftlichen Leistungen oder wegen anderer Überprüfungen sowie aus sonstigen Gründen verzögert. Um jedoch die betreffenden Auszubildenden nicht vom Förderungsanspruch bis zu dem tatsächlichen Zeitpunkt der Vorlage der Nachweise auszuschließen, eröffnet diese Fiktion die Möglichkeit der (rückwirkenden) Förderung ab Beginn des 5. Fachsemesters.

Kann ein Auszubildender den nach § 48 Abs. 1 BAföG geforderten Leistungsstand nicht nachweisen, hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf spätere Vorlage zu stellen. Die hierfür maßgebliche Vorschrift des § 48 Abs. 2 BAföG lautet:

"Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen."

Tatsachen, die die Leistung von Ausbildungsförderung zunächst ohne Vorlage der Positivbescheinigung rechtfertigen, liegen vor, wenn die Ausbildungsverzögerung

  • aus schwerwiegenden Gründen*,
  • infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke
  • infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung
  • infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren eingetreten sind.

*Schwerwiegende Gründe im Sinne der Vorschrift sind insbesondere

  • eine Krankheit,
  • eine Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes,
  • eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z. B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers),
  • eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z. B. "interner Numerus clausus"),
  • das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist
  • entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind.

Diese Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für den Auszubildenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden sein. In Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.

In den hier genannten Fällen ist es immer ratsam, sich im Amt beraten zu lassen.