Frage: Studieren mit Kind - Welche finanziellen Regelungen sowie Regelungen zum Nachteilsausgleich bei Verzögerungen in der Ausbildung gibt es im BAföG für Studierende mit Kind?

Antwort:

Welche Festlegungen gibt es zum Kinderzuschlag im BAföG für Auszubildende mit Kind?

"Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten (§ 14b Abs. 1 BAföG)."

Bei der Antragstellung können Sie den Zuschlag mit dem Zusatzformblatt zum Formblatt 1 geltend machen.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird in den Bedarf nach BAföG einbezogen. Auf den Bedarf werden nach Maßgabe des BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 BAföG als Bankdarlehen und anschließend auf den nach § 17 Abs. 1 BAföG als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs.

Der Anspruch entsteht, wenn der Antragsteller gemeinsam mit dem Kind/den Kindern in einem Haushalt lebt. Soweit das Kind/die Kinder nicht mit am Studienort wohnt/wohnen, ist das auch dann der Fall, wenn der Auszubildende zumindest am Wochenende den Haushalt am ständigen Wohnsitz mit dem Kind/den Kindern teilt/teilen (z. B. gemeinsame Wohnung beim Kindesvater oder den Eltern).

Der Anspruch entsteht auch, wenn Leistungen der Ausbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 3 BAföG zurzeit in Form von Bankdarlehen bezogen werden. Der Kinderbetreuungszuschlag wird auch in diesen Fällen als voller Zuschuss gezahlt, soweit der Bedarf nicht vollständig durch die o. g. Einkommen und Vermögen gedeckt ist.

Welche besonderen Regelungen gibt es für Studierende mit Kind im BAföG, wenn in Folge der Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung von Kindern Verzögerungen in der Ausbildung eintreten?

Schwangerschaft und die Erziehung von Kindern können zur Verlängerung der Ausbildung und zu einer späteren Vorlage von Leistungsnachweisen führen. Das BAföG trägt dem mit einigen Sonderregelungen Rechnung.

Grundsätzlich wird Förderung nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich betrieben wird. Sie wird jedoch auch geleistet, solange Auszubildende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus (§ 15 Abs. 2a BAföG). Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt.

Längerfristig stellt sich die Frage, die Ausbildung zu unterbrechen oder aber Ausbildung und Kindererziehung nebeneinander zu betreiben. Wird die Ausbildung über den o. g. Zeitraum hinaus unterbrochen, wird die Förderung eingestellt. Nach dem Ende der Unterbrechung ist später allerdings auch die Wiederaufnahme der Förderung möglich. Bevor Sie Ihre Ausbildung unterbrechen, sollten Sie in jedem Fall Kontakt mit Ihrem Amt für Ausbildungsförderung aufnehmen. Solange die Ausbildung unterbrochen ist, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Darüber berät Sie Ihr Sozialamt.

Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht unterbrechen, ändert sich an Ihrer Förderung zunächst nichts. Das BAföG trägt aber der zeitlichen Belastung, der Sie durch Schwangerschaft und Kindererziehung ausgesetzt sind, Rechnung.

Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kann deshalb für eine "angemessene Zeit" Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren überschritten worden ist.

Als "angemessen" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG werden folgende Verlängerungszeiten für Schwangerschaft und Kindererziehung angesehen:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester
  • bis zu Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
  • für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.

Die Schwangerschaft und/oder die Pflege oder Erziehung des Kindes müssen ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein. Ob diese Voraussetzung vorliegt, klärt das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung in jedem Einzelfall. Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können auf beide studierenden Elternteile verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.

Wichtig ist auch, dass die berücksichtigten Verlängerungszeiten am Ende nicht zu einer Erhöhung der "BAföG-Schulden" führen; gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BAföG wird für die Zeit, in der Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, die Förderung vollständig als Zuschuss geleistet.

Für Studierende wird ab dem 5. Fachsemester Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 1 BAföG nur vom Zeitpunkt der Vorlage einer Bescheinigung an geleistet, aus der sich die Eignung für die gewählte Ausbildung ergibt (Leistungsnachweis). Diese Bescheinigung besteht in der Regel aus dem Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist. Sie kann ebenfalls bestehen in einer nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.

Das Amt für Ausbildungsförderung kann jedoch die Vorlage dieses Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, also auch im Falle einer Studienverzögerung aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren.

Sollten Sie neben Ausbildung und Kindererziehung auch noch ein Einkommen erzielen, erhöhen Kinder Ihre Freibeträge, also die Beträge, die Sie ohne eine Kürzung des BAföG verdienen dürfen. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG wird für jedes Kind des Auszubildenden ein Freibetrag in Höhe von 485 EURO gewährt, es sei denn, das Kind selbst befindet sich in einer nach dem BAföG oder gemäß § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähigen Ausbildung.

Zu Fragen außerhalb des BAföG empfehlen wir Ihnen das kostenlose Infoblatt "Mutter und Kind" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter

Informationen zum Thema Kindergeld hat das Bundesamt für Finanzen im Merkblatt "Das Kindergeld" veröffentlicht. Es ist bei den örtlich zuständigen Familienkassen erhältlich.

Informationen zum Thema Erziehungsgeld liefert die Broschüre "Elterngeld und Elternzeit", die kostenlos beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter

erhältlich ist.

Einzelheiten zum Thema Wohngeld finden Sie als Download auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unter

Hinweise zum Thema Unterhaltsvorschussgesetz enthält die kostenlose Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter