Frage: Kann ich von der Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte befreit werden?

Antwort:

Grundsätzlich muss jeder Rundfunkteilnehmer Gebühren zahlen, wenn er ein Gerät "zum Empfang bereithält". Dazu zählen neben Radios und Fernsehgeräten auch Autoradios, Radiowecker, MP3-Player mit Rundfunkempfänger, UMTS-Handys sowie internetfähige PC. Der Einzug der Gebühren erfolgt durch die

GEZ
50656 Köln.

Die Gebühr für ein Radio oder einen PC beträgt 5,76 EUR pro Monat, für einen Fernseher 17,98 EUR. Für entsprechende Zweitgeräte, also z.B. ein zweites Radio, fallen dann keine weiteren Gebühren mehr an. Auch Internet-PC gelten als Zweitgeräte, wenn bereits ein Radio angemeldet ist. Sie müssen somit nicht extra bezahlt werden.

Anmeldungen und Abmeldungen sind immer schriftlich an die GEZ zu richten. Eine rückwirkende Abmeldung oder Gebührenbefreiung ist nicht möglich.

Auch der Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht ist direkt an die GEZ zu stellen. Befreit werden Studierende, die BAföG erhalten und nicht bei den Eltern wohnen. Die Befreiung er folgt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Falls der BAföG-Bescheid noch nicht vorliegt, kann der Antrag trotzdem gestellt werden mit dem Hinweis, dass der Bescheid - sobald er vorliegt - nachgereicht wird.

Studierende, die im elterlichen Haushalt wohnen, müssen für ihre Geräte Gebühren zahlen, wenn sie ein eigenes Einkommen haben (z.B. BAföG), das den Sozialhilfesatz übersteigt.

Achtung: Jegliche Einkommen oder Einnahmen müssen hier angegeben werden.

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (auch WG), sind für die gemeinsam genutzten Geräte nur von einem Bewohner Gebühren zu zahlen. Die anderen Bewohner müssen jedoch alle weiteren Geräte in Wohnung oder Auto, die nicht gemeinsam genutzt werden - so z.B. die PC in den einzelnen Zimmern - selbst anmelden und dafür Gebühren zahlen.

Weitere Informationen und die entsprechenden Formulare finden Sie unter

bzw. für die Befreiung unter