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Frage: Was kann man tun, wenn die Eltern den von ihrem Einkommen angerechneten Betrag nicht leisten oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen?
Antwort:Auf Antrag des Auszubildenden (Formblatt 8; Termine beachten!) können Vorausleistungen erbracht werden, wenn Eltern/Elternteile keine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen und damit der Anspruch auf Förderung nicht berechnet werden kann bzw. den nach dem BAföG ermittelten angerechneten Betrag von ihrem Einkommen nicht oder nicht in voller Höhe zahlen. Im Vorausleistungssystem "springt" - einfach erklärt - in bestimmten Fällen das BAföG anstelle der Eltern ein, damit das Studium nicht wegen fehlender Finanzierung abgebrochen werden muss. Der vorausgeleistete Betrag ist im Grunde kein "reguläres" BAföG, sondern ein "Unterhaltsvorschuss", den das Amt gegen unterhaltspflichtige Eltern geltend macht. Nach Anhörung der Eltern versucht das Amt, die vorausgeleisteten Beträge bei den Eltern einzufordern. Hier sind die unterhaltsrechtlichen Bedingungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Das Vorausleistungsverfahren bietet die Möglichkeit, vergleichsweise schnell Unterhalt zu erhalten. Sie kann überdies in bestimmten Fällen einen gerechten Ausgleich zwischen den pauschalierenden Vorschriften des BAföG und dem individuellen Unterhaltsrecht schaffen und deshalb auch im Einvernehmen mit den Eltern in Anspruch genommen werden. Wir empfehlen Ihre persönliche Vorsprache, da eine umfangreiche Beratung zum Vorausleitungsverfahren angebracht ist.
Dies gilt im Übrigen auch bei der Auskunfts- oder Zahlungsverweigerung des eigenen Ehegatten oder Lebenspartner.
