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“Ratgeber” student guide

The following text is a student guide article from the category „Lifestyle“.

Vorsicht Glatteis – Der Winter kommt!

Published on 17.11.2022Author: M. Herrmann

Bild von Arek Socha auf Pixabay
Bild von Arek Socha auf Pixabay

Der Winter steht mal wieder vor der Tür. Obwohl vermutlich der Klimawandel Schnee und Eis weitgehend aus Deutschland vertrieben hat, sollten sich Mieter und Vermieter noch einmal vergegenwärtigen, was im Winter ihre Pflichten sind. Wir klären Sie mit unserem folgenden Artikel auf.

Die Gehwege räumen

Schneit es oder gefriert Nässe auf dem Gehweg, wird es schnell gefährlich. Wenn Passanten auf einem nicht geräumten Gehweg stolpern oder ausrutschen und fallen, sind sie gegenüber dem Eigentümer der Immobilie, zu der der Gehweg gehört, berechtigt, Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verlangen. Denn der Eigentümer hat die Pflicht, die Gehwege vor seinen Immobilien verkehrssicher zu halten.

Die genaue Ausgestaltung dieser Pflicht obliegt den Kommunen und kann dort erfragt werden. Häufig sind die Eigentümer verpflichtet, die Wege zwischen 7:00 Uhr morgens und 20 Uhr am Abend frei und sicher zu halten. Das heißt auch, dass sie bei einem erneuten Schneefall am Nachmittag verpflichtet sind, erneut zu räumen. Bequemer ist es, einmal morgens mit verlässlichem Streugut so viel zu streuen, dass auch den restlichen Tag über kein Schnee liegen bleiben und kein Wasser gefrieren kann.

Achtung: Der Eigentümer oder Vermieter kann die Pflicht zum Schneeräumen vertraglich an seine Mieter weitergeben. Wer zum Beispiel im Studierendenwohnheim zuständig, für die Winterräumung ist, muss daher im Mietvertrag nachgesehen werden. Findet sich dort keine entsprechende Klausel, bleibt die Pflicht beim Studentenwerk als Besitzer und Vermieter der Immobilie. Unabhängig davon, wer den Winterdienst am Ende versieht, kann der Vermieter die entstehenden Kosten für Streusalz, Schneeschaufeln, aber auch einen gewerblichen Winterdienst auf die Mieter umlegen.

Die Wohnung heizen

Das Heizen gehört zum sachgemäßen Umgang mit der Mietsache und ist von den Bewohnern durchzuführen und vom Vermieter zu ermöglichen. Es ist zwar in Deutschland nicht klar geregelt, welche Temperaturen in der Wohnung vorzuherrschen haben, aber Gerichte haben schon häufiger entschieden, dass 20 Grad als Minimaltemperatur nicht unterschritten werden sollte. Umgekehrt erwächst dem Vermieter daraus die Pflicht, eine Heizung zur Verfügung zu stellen, die es auch schafft, die Wohnung ausreichend zu erhitzen.

Schäden, die aus zu niedrigen Temperaturen erwachsen, werden in der Regel dem Mieter zugeschrieben und dieser muss dann auch für ihre Behebung aufkommen. Offensichtlich wäre ein solcher Fall, wenn der Mieter vergisst, die Heizung einzuschalten und daraufhin Rohre zufrieren. Zu viel Energie beim Heizen zu sparen, kann also auch schädlich sein. Denn auch Schimmelbildung kann auf zu niedrige Temperaturen zurückgeführt werden. Auf Nummer sicher geht der Mieter, wenn er oder sie die Wohnung tagsüber auf mindestens 20 Grad aufheizen und entdeckte Schäden und Mängel sofort an den Vermieter melden.

Ordentlich Lüften

Schimmel bildet sich nicht primär wegen zu niedriger Temperaturen, sondern wegen zu hoher Luftfeuchtigkeit. Durch alltägliche Tätigkeiten wie Duschen und Kochen sammelt sich viel Feuchtigkeit in der Luft. Wird diese nicht durch regelmäßiges Stoßlüften nach außen geführt, steigt die Schimmelbildungsgefahr enorm. An der kältesten Stelle einer Wohnung oder eines Zimmers kondensiert die Feuchtigkeit und macht sich an der Wand bemerkbar. Dort wird eines Tages Schimmel entstehen. Wenn man einmal die Stunde oder alle zwei Stunden, in jedem Fall aber nach Kochen und Duschen, ordentlich durchlüftet, kann diese Gefahr minimiert werden.

Fängt es trotz beheizter und gut durchlüfteter Wohnung zu schimmeln an, liegt das wahrscheinlich nicht am Mieter, sondern an Fehlern, die bereits beim Hausbau passierten oder durch die nachträgliche Isolierung entstanden sind. Dies berechtigt den Mieter in der Regel seine Miete zu kürzen. Unabhängig von der Schuldfrage sind Mieter verpflichtet, Schäden und Mängel wie Schimmel unmittelbar an den Vermieter zu melden.

Fazit: Pflichten beherzigen lohnt sich

Wer die oben genannten Pflichten beherzigt, sollte gut und unfallfrei durch den Winter kommen. In Einzelfällen kommen noch weitere Aufgaben hinzu. So kann es unter Umständen nötig werden, Hauswände und -dächer von Schnee zu befreien oder Wasserleitungen im Freien für den Winter komplett zu entleeren. Hier ist der Eigentümer gefragt. Der weiß in der Regel, wie er mit seinem Besitz ordentlich umgehen muss und trägt in der Regel auch die Kosten, wenn doch einmal etwas schiefgeht.

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