BAföG-Gesetzesänderungen inzwischen wirksam

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Im Dezember 2004 trat das „21. Änderungsgesetz zum BAföG“ in Kraft. Mit dieser Novelle sind zwar nur einige Änderungen vorgenommen worden, deren Auswirkungen nicht so spektakulär sind wie jene vom April 2001, dennoch sollen die wichtigsten Änderungen kurz genannt werden.

1. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten beiden Fachsemester soll von der widerlegbaren Regelvermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgegangen werden. Für den Vollzug entfällt somit regelmäßig die Notwendigkeit, einen Fachrichtungswechsel zu begründen. Diese Festlegung befreit den Antragsteller allerdings nicht von der Pflicht, einen Fachrichtungswechsel nach wie vor dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen.

2. Ausländische Ehegatten verlieren ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung innerhalb desselben Ausbildungsabschnittes nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

3. Es wurde in § 41 Abs. 4 BAföG die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Datenabgleich nach § 45d Abs. 1 EStG geschaffen. Demnach können die von der Zinsabschlagsteuer frei gestellten Kapitalerträge, die von den Kreditinstituten jährlich an das Bundesamt für Finanzen gemeldet werden, mit den Vermögensangaben der Auszubildenden verglichen werden. In diesem Zusammenhang empfehlen wir, bei der Antragstellung (bzw. beim Ausfüllen des betreffenden Formblattes) genau zu überprüfen, welche Vermögenswerte vorhanden sind. Entscheidend ist dabei die rechtliche Bewertung und Zuordnung des Vermögens. Auf eventuelle von Dritten nicht nachvollziehbare Vereinbarungen innerhalb der Familie kommt es hingegen nicht an.

4. Seit dem 01.01.2005 gilt eine neue Definition, unter welchen Voraussetzungen Ehegatten und Kinder mit einem Einreise- oder Aufenthaltsrecht aus § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben können.

5. Für alle Bewilligungszeiträume ab April 2005 erhalten Empfänger von Waisenrenten nicht mehr den Zusatzbedarf für eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Aufwendungen finden bereits dadurch Berücksichtigung, dass bei der Einkommensanrechnung – abzüglich des Freibetrages – lediglich vom Nettobetrag der Waisenrente ausgegangen wird.

6. Wie auch bei den anderen Vermögenswerten ist auch für die Bewertung von Wertpapieren der Tag der Antragstellung (zuvor der 31.12. des Vorjahres) maßgebend.

7. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 58 BAföG wurde neu gefasst. Es wurde klarer als bisher formuliert, welche Verstöße gegen die Anzeige- und Mitwirkungspflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Insbesondere wird verdeutlicht, dass falsche oder unvollständige Angaben des Auszubildenden beim Ausfüllen der Formblätter auch ohne vorheriges ausdrückliches Verlangen des Amtes eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Änderungen der Bedarfssätze und Freibeträge wurden im Zusammenhang mit der Novelle nicht vorgenommen. Diesbezüglich wird im 16. Bericht der Bundesregierung zur Überprüfung dieser Sätze nach § 35 BAföG (Februar 2005) festgestellt, dass der finanzielle Spielraum für deren Anhebung momentan nicht gegeben ist.

HINWEIS: Da das Sommersemester vor kurzem begonnen hat, erinnern wir daran, dass im Amt die aktuellen Immatrikulationsbescheinigungen für den Antragsteller sowie für die freibetragsberechtigten Geschwister unaufgefordert vorzulegen sind. Bitte denken sie auch daran, dass solche Änderungen wie z. B. der Wechsel der Fachrichtung, die Änderung der Anschrift oder Miete, des Familienstandes sowie längere krankheits- oder durch Schwangerschaft und Geburt bedingte Studienunterbrechung anzuzeigen sind.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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