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Vorausleistungszahlungen – unter welchen Bedingungen werden sie gewährt?

An article published in SPIEGEL-EI edition9/2016, valid from 28.11.2016 to 31.12.2016.

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Abgebildet ist ein, in zwei Händen gehaltenes Buch „Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Erläuterungen“.
Im Servicebüro des Studentenwerks Dresden bekommen Sie Antworten auf viele Fragen zum Thema Studienfinanzierung. Foto: DSW Bildbeschaffer – Jan Eric Euler

Eine wichtige Frage in Sachen Studienfinanzierung

Was können Studierende tun, wenn die Eltern den von ihrem Einkommen angerechneten Betrag nicht leisten oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen?

Auf Antrag des Auszubildenden (Formblatt 8) können Vorausleistungen erbracht werden, wenn die Eltern oder ein Elternteil keine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen und damit der Anspruch auf Förderung nicht berechnet werden kann bzw. den nach dem BAföG ermittelten angerechneten Betrag von ihrem Einkommen nicht oder nicht in voller Höhe zahlen. Im Vorausleistungssystem „springt“ – einfach erklärt – in bestimmten Fällen das BAföG anstelle der Eltern ein, damit das Studium nicht wegen fehlender Finanzierung abgebrochen werden muss.

Der vorausgeleistete Betrag ist im Grunde kein reguläres BAföG, sondern ein „Unterhaltsvorschuss“, den das Amt gegen unterhaltspflichtige Eltern geltend macht. Nach der Anhörung der Eltern versucht das Amt, die vorausgeleisteten Beträge bei den Eltern einzufordern. Hier sind die unterhaltsrechtlichen Bedingungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Das Vorausleistungsverfahren bietet die Möglichkeit, vergleichsweise schnell Unterhalt zu erhalten. Die Vorausleistung kann überdies in bestimmten Fällen einen gerechten Ausgleich zwischen den pauschalierenden Vorschriften des BAföG und dem individuellen Unterhaltsrecht schaffen und deshalb auch im Einvernehmen mit den Eltern in Anspruch genommen werden.

Lassen Sie sich hierzu bitte unbedingt von uns beraten.

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