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Imma-Bescheinigung für Sommersemester 2017 bitte vorlegen!

An article published in SPIEGEL-EI edition3/2017, valid from 03.04.2017 to 30.04.2017.

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Wir möchten alle Bezieher von Ausbildungsförderung daran erinnern, uns die aktuellen Nachweise zur Einschreibung gemäß § 9 BAföG für das Sommersemester 2017 vorzulegen. Sofern sich im Bewilligungszeitraum auch andere Kinder der Eltern in Ausbildung befinden und bei der Berechnung des Förderungsanspruches berücksichtigt wurden, sind auch für diesen Personenkreis die Nachweise zur Einschreibung unaufgefordert vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass in Urlaubssemestern kein Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung besteht. Bei rechtzeitiger Anzeige vermeiden Sie Überzahlungen. Es liegt somit auch in Ihrem Interesse, den Nachweis nach § 9 BAföG rechtzeitig nach Erhalt vorzulegen.

Geschäftsbereich Studienfinanzierung

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