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Weniger Einkommen für die Eltern – und was wird mit dem BAföG?

An article published in SPIEGEL-EI edition16/2005, valid from 01.08.2005 to 14.08.2005.

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Für laufende Bewilligungszeiträume werden von den unterhaltspflichtigen Eltern/Ehegatten die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes zur Berechnung herangezogen. Erfahrungsgemäß steigt für die Eltern gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr das Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraums aber leider nicht immer, sondern verringert sich. In diesen Fällen kann zu einem Aktualisierungsantrag geraten werden, um auf der Grundlage eines vom Amt für Ausbildungsförderung gesondert zu ermittelnden aktuellen Einkommens im Bewilligungszeitraum gegebenenfalls eine höhere Förderung zu bekommen.

Der Antrag auf Aktualisierung muss vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes im Amt für Ausbildungsförderung eingehen. Anträge, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Den Antrag stellt der Auszubildende. Die notwendigen Formblätter 7 liegen in allen Ämtern für Ausbildungsförderung bereit oder können unter www.das-neue-bafoeg.de selbst heruntergeladen werden. In diesen Formblättern wirkt das betreffende Elternteil oder der Ehegatte, dessen Einkommen sich wesentlich verringert hat und für den der Antrag gestellt wird, bei der Erklärung der voraussichtlichen Einkommen mit. Für jeden Einkommensbezieher muss ggf. ein eigener Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.

Das aktuelle Einkommen des Bewilligungszeitraumes setzt sich aus so vielen durchschnittlichen Monatseinkommen des betreffenden Jahres zusammen wie Monate des Jahres vom Bewilligungszeitraum berührt werden. Das Monatseinkommen ist jeweils ein Zwölftel des Einkommens im jeweiligen Kalenderjahr. Bei einem Bewilligungszeitraum 10/2004 bis 09/2005 werden demnach 3/12 des Einkommens aus dem Jahr 2004 und 9/12 des Einkommens 2005 angerechnet. Die Erklärungen der Einkommensbezieher müssen sich folglich auf die Kalenderjahre beziehen, in denen der Bewilligungszeitraum angesiedelt ist. Für einen Bewilligungszeitraum von 10/2004 bis 09/2005 sind die Einkommen der Kalenderjahre 2004 und 2005 jeweils vom 01.01. bis 31.12. zu erklären.

Einkommen aus der Vergangenheit sind zu belegen, z. B. mit Kopien der Lohnsteuerkarte, des Rentenbescheides mit der Anlage 1, des Leistungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit oder der Krankenkasse. Einkommen, die erst erwartet werden, sind einzuschätzen. Vorhandene Belege – wie z. B. Kopien der Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit, letzte Lohnbescheinigungen und Bescheinigungen über erwartete Abfindungen – sind mit einzureichen. Wenn in den Formblättern keine Schätzung der Jahreseinkommen vorgenommen wird, kann dem Antrag leider nicht entsprochen werden, weil dann die Einkommensminderung nicht glaubhaft gemacht wurde.

Über den Antrag wird positiv entschieden, wenn sich die Ausbildungsförderung um mindestens 10,00 € monatlich erhöht, denn nur dann gilt das Einkommen als wesentlich niedriger. Der neu ermittelte Förderungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Änderungen zu den erklärten Verhältnissen im Bewilligungszeitraum sind durch den Antragsteller und den Einkommensbezieher anzuzeigen. Nachdem sich die in die Aktualisierung eingegangenen Jahreseinkommen endgültig feststellen lassen (Einkommen der Kalenderjahre, die der Bewilligungszeitraum umfasst), sind diese unaufgefordert beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Über den Förderungsanspruch wird dann abschließend entschieden.

Je exakter die Einschätzung war, desto geringer fallen die Zahlungsabweichungen nach der abschließenden Berechnung aus. Diese Abweichungen können sich entweder in einer Nachzahlung (tatsächliches Einkommen noch niedriger als angenommen) oder in einer Rückforderung (tatsächliches Einkommen höher als in die Berechnung eingeflossen) äußern. Rückforderungen richten sich immer an den Auszubildenden. Der Auszubildende unterschreibt deshalb im Antrag, dass er nach Stellung des Antrages auch bei Einkommensverbesserung beim Unterhaltspflichtigen die übliche Anrechnung des Einkommens aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes nicht mehr verlangen kann.

Der Nachweis, dass das Einkommen im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger als im Berechnungszeitraum ist, muss immer durch den Vergleich festgestellt werden. Auch die Auszubildenden, die bereits vor Beginn des Bewilligungszeitraumes wissen, dass sie einen Aktualisierungsantrag stellen wollen und diesen auch den anderen Antragsunterlagen beilegen, müssen die Formblätter 3 der Unterhaltspflichtigen entsprechend nachweisen und einreichen, damit die Vergleichsrechnung durchgeführt werden kann.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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