BAföG unter Vorbehalt - Was ist zu beachten?

An article published in SPIEGEL-EI edition8/2008, valid from 14.04.2008 to 27.04.2008.

Please note: The information in this article may no longer be up to date
This article is from an older SPIEGEL-EI edition. Please note that information e.g. on opening hours or contact persons may have changed in the meantime.

In bestimmten Fällen erfolgt die Bewilligung von BAföG (§ 24 Abs. 2 o.3 BAföG) unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vorlag oder weil sich das Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen ließ (Aktualisierungsantrag). Auf dem Bescheid (S. 1) finden Sie den betreffenden Hinweis.

In diesen Fällen ist es die Pflicht der BAföG-Empfänger, die maßgeblichen Einkommensunterlagen (z. B. Steuerbescheide, Nachweise für Krankengeld u. ä.) unaufgefordert einzureichen, sobald diese vorhanden sind. Bitte prüfen Sie daher, ob Sie einen solchen Bescheid erhalten haben und reichen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen - sobald vorhanden - ein.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

Back to the overview of SPIEGEL-EI edition8/2008