Auch beim BAföG gilt: Was man voraussieht, dem kann man leicht vorbeugen...!
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Eignungsnachweis nach § 48 BAföG kann sein
- ein Zwischenprüfungszeugnis, das erst nach dem 3. Semester lt. Studienordnung abgelegt werden kann und bis zum Ende des 4. Semesters abgelegt worden ist oder
- eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht sind.
Die Förderungsvoraussetzungen ab dem 5. FS sind weiterhin auch dann gegeben, wenn Sie den Eignungsnachweis innerhalb der ersten 4 Monate des 5. FS vorlegen und darin die üblichen Leistungen des 4. FS zum Ende des 4. FS bestätigt werden.
Können die üblichen Leistungen nicht bestätigt werden, ergibt sich die Möglichkeit, die spätere Vorlage des Leistungsnachweises zu beantragen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich unbedingt im Service-Büro oder bei Ihrer Sachbearbeiterin beraten zu lassen. Außerdem wird auf unsere Informationen unter http://www.studentenwerk-dresden.de/finanzierung/faq.html hingewiesen.
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