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Auch beim BAföG gilt: Was man voraussieht, dem kann man leicht vorbeugen...!

An article published in SPIEGEL-EI edition11/2008, valid from 26.05.2008 to 08.06.2008.

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Das BAföG-Amt weist alle BAföG-Empfänger nochmals darauf hin, dass zu Beginn des 5. Fachsemesters (FS) zwingend der Eignungsnachweis nach § 48 BAföG (übliche Leistungen) vorgelegt werden muss. Er bildet eine unabdingbare Förderungsvoraussetzung.

Eignungsnachweis nach § 48 BAföG kann sein

  1. ein Zwischenprüfungszeugnis, das erst nach dem 3. Semester lt. Studienordnung abgelegt werden kann und bis zum Ende des 4. Semesters abgelegt worden ist oder
  2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht sind.
Eine nach Nr. 2 (Formblatt 5) ausgestellte Bescheinigung berechtigt zum Bezug von BAföG ab dem Beginn des 5. FS, wenn diese innerhalb der ersten 4 Monate des 4. FS von der Ausbildungsstätte ausgestellt wurde und der/dem Auszubildenden darin die üblichen Leistungen des 3. FS zum Ende des 3. FS bestätigt werden. Der Antrag auf Weiterförderung muss spätestens im ersten Monat des 5. FS gestellt und diese Bestätigung innerhalb der ersten 4 Monate des 5. FS vorgelegt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich von der Ausbildungsstätte innerhalb der ersten 4 Monate des 4. FS die üblichen Leistungen des 3. FS zum Ende des 3. FS bestätigen zu lassen.

Die Förderungsvoraussetzungen ab dem 5. FS sind weiterhin auch dann gegeben, wenn Sie den Eignungsnachweis innerhalb der ersten 4 Monate des 5. FS vorlegen und darin die üblichen Leistungen des 4. FS zum Ende des 4. FS bestätigt werden.

Können die üblichen Leistungen nicht bestätigt werden, ergibt sich die Möglichkeit, die spätere Vorlage des Leistungsnachweises zu beantragen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich unbedingt im Service-Büro oder bei Ihrer Sachbearbeiterin beraten zu lassen. Außerdem wird auf unsere Informationen unter http://www.studentenwerk-dresden.de/finanzierung/faq.html hingewiesen.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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