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Welche Änderungen sollen BAföG-Empfänger unbedingt mitteilen?

An article published in SPIEGEL-EI edition20/2008, valid from 10.11.2008 to 23.11.2008.

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In diesen Tagen und am Monatsende November bzw. Dezember erhalten viele Studierende den BAföG-Bescheid für das Studienjahr 2008/2009. Der Bescheid enthält außer der Mitteilung über die Höhe der Ausbildungsförderung eine Reihe weiterer wichtiger Informationen. Auf der Rückseite eines jeden maschinellen BAföG-Bescheides finden Sie in der rechten Spalte sowohl den Rechtsbehelf als auch einige wichtiger Hinweise, die Sie dringend beachten sollten. Empfänger von Förderungsleistungen haben nämlich bestimmte Mitwirkungsverpflichtungen, deren wichtigste in den formulierten Hinweisen (Nr. 1 bis 10) aufgezählt sind. Demnach sind Sie verpflichtet, Änderungen der für die Förderung maßgeblichen Umstände (Nr. 1) anzuzeigen. Zu den anzeige- und nachweispflichtigen Änderungen zählen z. B. die Familienverhältnisse (Familienstand, Geburt eines Kindes, Änderungen in den Ausbildungsverhältnissen bei den Geschwistern), Wohnungswechsel (Änderung Ihrer Anschrift und der Miete), die eigenen Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum sowie der Termin der Abschlussprüfung oder der Wechsel der Fachrichtung bzw. der der Ausbildungsstätte. Wenn Sie die Ausbildung abgeschlossen haben, sollten Sie uns auch unbedingt und unaufgefordert den Nachweis über den Zeitpunkt der letzten Prüfung vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nicht bis zum Ende der Ausbildung BAföG erhielten. Die Meldung der Änderung Ihres Namens und /oder Ihrer Anschrift an das Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln ist auch nach Abschluss der Ausbildung für die Darlehensverwaltung notwendig, um Probleme zu vermeiden.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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