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Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses - wie weiter mit dem BAföG?

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Der Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses im Hochschulbereich (z.B. Bachelor) hat in der Regel die Einstellung der Ausbildungsförderung zur Folge, wenn dieser im Rahmen einer zumindest dreijährigen Ausbildung erworben wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 BAföG ist nämlich der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ausgeschöpft, wenn der Auszubildende nach einer dreijährigen Ausbildung (oder ggf. länger) einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erwirbt. Dazu zählen im Hochschulbereich Bachelor, Diplom, Diplom (FH), Magister oder Staatsexamen. Solche Abschlüsse sind durch BAföG-Empfänger umgehend beim Amt für Ausbildungsförderung anzuzeigen. Im Falle der fehlenden Anzeige muss mit der Rückforderung der danach noch gezahlten Fördermittel gerechnet werden. Die Förderung der Ausbildung zum Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses ist nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine weitere Förderung kann nur noch eingeschränkt nach § 7 Abs. 1a BAföG oder § 7 Abs. 2 BAföG erfolgen.

Nach einem Bachelor-Abschluss kann gemäß § 7 Abs. 1a BAföG nur noch ein Masterstudiengang oder ein postgradualer Diplomstudiengang gefördert werden. Besonders zu beachten ist, dass ein grundständiges Diplomstudium nach einem Bachelor-Abschluss nicht mehr förderfähig ist. Soweit Auszubildende einen zwischenzeitlich erworbenen Abschluss (z. B. bei Einschreibung im Diplomstudiengang mit Erwerb eines Bachelor-Abschlusses) nicht anzeigen, muss mit der Rückforderung der danach gezahlten Fördermittel gerechnet werden.

Ein Anspruch nach § 7 Abs. 2 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung entsteht nach Erwerb eines Hochschulabschlusses nur noch, wenn

  • ein Ergänzungsstudium betrieben wird, das für einen angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist. Das Erfordernis muss in einer Rechtsverordnung ausgewiesen sein;
  • nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen ein in sich selbständiges Hochschulstudium absolviert wird, das fachlich weiterführt (z. B. Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife durch Bestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung an einer Fachhochschule);
  • besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen (z. B. wenn der Beruf nach einem 1. Hochschulabschluss als Sportlehrer aufgrund einer Querschnittslähmung nicht mehr ausgeübt werden kann).


Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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