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Neues Hochschulgesetz - Studienleistungen im Urlaubssemester - Auswirkungen auf BAföG?

An article published in SPIEGEL-EI edition4/2009, valid from 16.02.2009 to 01.03.2009.

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Lt. § 20 Abs. 3 SächsHSG wird es Studenten ermöglicht, während des Urlaubssemesters Prüfungs- und Studienleistungen zu erbringen. Was ergibt sich hieraus z. B. bei der Anwendung von § 48 BAföG (Leistungsbescheinigung)?

Legt ein Auszubildender nach seinem vierten Fachsemester, das z. B. am 31.03.2009 endet, ein Urlaubssemester ein, um Leistungen nachzuholen bzw. seinen Leistungsstand des vierten Fachsemesters zu erreichen, so stellt sich die Frage, ob bei der Weiterförderung ab dem fünften Fachsemester, also z. B. ab dem Wintersemester 2009, auf die Leistungserbringung zum 31.03.2009, dem Ende des vierten (studierten) Fachsemesters oder jenen zum 30.09.2009, dem Ende des Urlaubssemesters, abzustellen ist.

Urlaubssemester sind förderungsrechtlich keine Fachsemester. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG kommt es auf die bis zum Ende des jeweils erreichten (studierten) Fachsemesters üblichen Leistungen an. Es heißt hingegen nicht "...übliche Leistungen vor dem kommenden Fachsemester..."

In dem oben geschilderten Fall ist das erreichte Fachsemester das vierte, das zum 31.03.2009 endet. Damit kommt es auf den Leistungsstand zu diesem Zeitpunkt an. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einer entsprechenden Entscheidung (BVerwG FamRZ 1993, 121) feststellte, ist es nicht möglich, die Frist für den Eignungsnachweis durch das Einlegen von Urlaubssemestern zu umgehen und in diesen Semestern die fehlenden Leistungen zu erbringen. D. h., auch wenn der Auszubildende Leistungen im Urlaubssemester nachholt, bleibt es trotzdem dabei, dass für den Zeitpunkt des Leistungsstandes das Ende des studierten vierten Fachsemesters maßgebend ist.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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