Wie weiter nach dem Ende der Förderungshöchstdauer?

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Ist Förderung nach dem Ende der Förderungshöchstdauer/Regelstudienzeit möglich, wenn die Ausbil-dung noch nicht abgeschlossen ist?
Ausbildungsförderung (BAföG) wird für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer/ Regelstu-dienzeit geleistet. Wenn die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt nicht berufsqualifizierend abgeschlos-sen wird, gibt es Möglichkeiten, Förderung über diesen Zeitpunkt hinaus in Anspruch zu nehmen. BA-föG kann in solchen Fällen dann bewilligt werden, wenn Auszubildende Tatsachen für die eingetretene Verzögerung in der Ausbildung vortragen können, die im förderungsrechtlichen Sinne anerkannt wer-den. Solche im förderungsrechtlichen Sinne anzuerkennenden Gründe liegen vor, wenn die Verzöge-rung in der Ausbildung innerhalb der Regelstudienzeit z. B. eingetreten ist:
- aus schwerwiegenden Gründen (Krankheit, Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des
Grundwehr- oder Zivildienstes, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerungen der
Examenszeit, eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen, erstmali-
ges Nichtbestehen einer Zwischenprüfung),
- infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der
Hochschulen sowie in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstät
ten sowie der Studentenwerke,
- infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung sowie
- infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis
zu zehn Jahren.
Die vorgetragenen Gründe müssen aber immer ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Außerdem darf die eingetretene Verzögerung für den Auszubildenden nicht auf zumutbare Weise ab-zuwenden gewesen sein.
Außerdem gibt es die Möglichkeit, die Hilfe zum Studienabschluss (längstens 12 Monate) in Anspruch zu nehmen. Diese wird bewilligt, wenn Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Zeit nach einer Verlängerung im o. a. Sinne (außer nach erstmaligem Nichtbestehen) zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden kann. Diese Förderung erfolgt in Gestalt des verzinslichen Volldarlehens.

In allen Fällen, in denen die Ausbildung nicht innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann, empfehlen wir, eine Beratung im Amt in Anspruch zu nehmen.
Ihr Amt für Ausbildungsförderung

Bitte denken Sie auch daran, dem BAföG-Amt die Immatrikulationsbescheinigung für das Sommerse-mester 2004 zu schicken. Falls Sie studierende Geschwister haben, sollten auch deren Imma-Beschei- nigungen für das Sommersemester eingereicht werden.

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