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Was muss ich für die Förderung nach dem BAföG für Bachelor-Master-Studiengänge wissen und beachten?

An article published in SPIEGEL-EI edition10/2009, valid from 11.05.2009 to 24.05.2009.

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Ausbildungsförderung für den Bachelorstudiengang wird innerhalb der Regelstudienzeit bis zu dessen berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Wenn nicht vorher schon eine förderfähige Ausbildung absolviert und abgeschlossen wurde, handelt sich um die erste nach BAföG förderfähige Ausbildung. Wird der Abschluss nicht innerhalb der Regelstudienzeit (= Förderungshöchstdauer) erlangt, kann BAföG bei Vorliegen besonderer gesetzlich vorgeschriebener Gründe (§ 15 Abs. 3 oder Abs. 3a BAföG) nach Erreichen der Förderungshöchstdauer geleistet werden. Ein solcher Anspruch muss gesondert geprüft werden. Gründe, die eine derartige Förderung rechtfertigen können, sind z. B. eigene Krankheit, Mitwirkung in Gremien, eine Behinderung oder Schwangerschaft sowie die Pflege und Betreuung von Kindern.

Mit der Aufnahme des Masterstudiums beginnt ein neuer Ausbildungsabschnitt (§ 2 Abs. 5 BAföG). Gefördert werden kann das Masterstudium im Inland aber nur, wenn der berufsqualifizierende Abschluss als Bachelor bereits vorliegt (vor Beginn des Masterstudiums erworben wurde). Das bedeutet, dass eine Förderung im Masterstudiengang dann nicht erfolgen darf, wenn die Hochschule der Einschreibung bereits ohne einen Bachelor-Abschluss zustimmt und vornimmt. Ausbildungsförderung wird wie beim Bachelorstudium in der Regel hälftig als Zuschuss und hälftig als Staatsdarlehen geleistet.

Ein Masterstudium kann auch nicht gefördert werden, wenn vorher ein Diplomgrad (HS, FH oder Berufsakademie) erworben wurde oder ein im Diplomstudiengang erbrachter Leistungsstand (z. B. Vordiplom) als Bachelor-Abschluss als Zugangsvoraussetzung anerkannt wird. Die im BAföG geltende Altersgrenze (30. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein) gilt auch für das Masterstudium. Wer sich also nach dem Abschluss als Bachelor bis zur Aufnahme des Masterstudiums zu viel Zeit lässt, verliert unter Umständen deshalb den Förderungsanspruch. Nach einem Fachrichtungswechsel im Masterstudium ohne unabweisbaren Grund geht der Förderungsanspruch verloren.

Wie bei allen anderen Hochschulstudiengängen kann auch beim Masterstudium BAföG bei Vorliegen besonderer gesetzlich vorgeschriebener Gründe nach Erreichen der Förderungshöchstdauer geleistet werden, wenn die Ausbildung nicht innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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