BAföG-Empfänger im 4. bzw. 5. Fachsemester Achtung!

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Übliche Leistungen als Voraussetzung für die Förderung ab dem 5. Fachsemester - Was ist zu beachten? Der Eignungsnachweis nach § 48 BAföG (übliche Leistungen) ist nach dem Beginn des 5. Semesters eine unbedingte Förderungsvoraussetzung.

Der Eignungsnachweis nach § 48 BAföG kann sein

  1. ein Zwischenprüfungszeugnis, das erst nach dem 3. Semester lt. Studienordnung abgelegt werden kann und bis zum Ende des 4. Semesters abgelegt worden ist oder
  2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht sind.

Damit es möglichst keine Probleme bei der Förderung ab dem 5. Fachsemester gibt, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

Falls das Sommersemester 2009 das 4. Fachsemester Ihrer Ausbildung ist, empfehlen wir Ihnen, sich von der Ausbildungsstätte innerhalb der ersten vier Monate des 4. Fachsemesters die üblichen Leistungen des 3. FS zum Ende des 3. FS bestätigen zu lassen. Denn eine Bescheinigung nach Nr. 2 (Formblatt 5) berechtigt dann zum Bezug von BAföG ab dem Beginn des 5. Fachsemesters, wenn diese innerhalb der ersten vier Monate des 4. Fachsemesters von der Ausbildungsstätte ausgestellt wurde und der/dem Auszubildenden die üblichen Leistungen des 3. Fachsemesters zum Ende des 3. Fachsemesters bestätigt werden. Außerdem muss der Antrag auf Weiterförderung spätestens im ersten Monat des 5. Fachsemesters gestellt und diese Bestätigung innerhalb der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters im Amt vorgelegt werden.

Selbstverständlich sind die Förderungsvoraussetzungen ab dem 5. Fachsemester auch dann gegeben, wenn innerhalb der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters ein Eignungsnachweis (Formblatt 5) darüber vorgelegt wird, dass die üblichen Leistungen des 4. Fachsemesters bis zum Ende des 4. Fachsemesters erbracht wurden.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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