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Praktikum - Was ist bezüglich der Förderung mit BAföG zu beachten?

An article published in SPIEGEL-EI edition14/2009, valid from 06.07.2009 to 19.07.2009.

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Ausbildungsförderung wird im Rahmen des § 2 Abs. 4 BAföG auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, wenn es im Zusammenhang mit einer förderfähigen Ausbildung gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Förderfähig ist das Praktikum nur im Rahmen der lt. Ausbildungsbestimmungen geforderten Zeit. Bereits vor Beginn des Studiums absolvierte Zeiten, die als Praktikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen anerkannt werden, sind förderungsrechtlich zu berücksichtigen. Förderfähig sind diese Praktika auch, wenn sie im Ausland absolviert werden. Bei Auslandspraktika ist der Antrag allerdings an das zuständige Förderungsamt zu stellen. Das für das jeweilige Land zuständige Amt finden Sie unter www.das-neue-bafoeg.de. Die während eines Pflichtpraktikums erzielten Einkommen werden voll (also ohne Freibetrag) auf den Bedarf nach BAföG angerechnet.

Freiwillige Praktika, die über die lt. Ausbildungsbestimmungen geforderten Zeiträume hinaus gehen oder nicht für die betriebene Ausbildung erforderlich sind, werden in der Regel nicht gefördert. Ebenfalls nicht gefördert werden können deshalb auch Praktika, die im Hinblick auf eine spätere Ausbildung (z. B. Master) bereits während der vorangehenden Ausbildung (z. B. Bachelor) absolviert werden. Ein Anspruch kann nur entstehen, wenn der Antragsteller nachweist, dass das Praktikum einen inhaltlichen Bezug zur Ausbildung hat (z. B. Vorbereitung der Diplomarbeit) und er in der Zeit des Praktikums die Präsenzpflicht an der Hochschule nicht verletzt (z. B. während der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten). Soweit während eines freiwilligen Praktikums ein Förderungsanspruch entsteht, werden die in dieser Zeit erzielten Einkommen wie Einkommen aus einem Nebenjob auf den Bedarf angerechnet (d. h. z. Z. mit dem Freibetrag i. H. von 255 EUR monatlich).

Soweit in Folge der Ableistung zusätzlicher freiwilliger Praktika ein Verzug im Studium eintritt, hat der Auszubildende die förderungsrechtlichen Folgen selbst zu vertreten. Er kann aus diesem Grund keinen Anspruch für eine Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG geltend machen.

Bitte beachten Sie, dass die Durchführung eines Praktikums während eines Bewilligungszeitraumes anzeigepflichtig ist. Sich daraus ergebende Änderungen (Bezug von Einkommen, Änderung Wohnverhältnisse u. a.) sind förderungsrechtlich beachtliche Umstände, die bei der Festsetzung der Ansprüche zu berücksichtigen sind.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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