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Was muss man bei einem Hochschulwechsel beachten, wenn man BAföG erhält?

An article published in SPIEGEL-EI edition15/2009, valid from 20.07.2009 to 02.08.2009.

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Wenn man den Hochschulort wechselt, ändert sich auch die Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung. Ein solcher Wechsel sollte dem BAföG-Amt unverzüglich mitgeteilt werden. Das neu zuständige Amt übernimmt die laufenden Zahlungen, welche die zuvor zuständige Stelle noch bis dahin weiter leistet. Das neu zuständige Amt sollten Sie ebenfalls über den Wechsel informieren. Überdies müssen auch die neue Miete oder eine geänderte Bankverbindung bekanntgegeben werden. Schwierigkeiten könnten sich dann ergeben, wenn die Studiengänge so unterschiedlich sind, dass eine Ausbildungsverzögerung eintritt. Ein Ortswechsel, aus dem sich kein Fachrichtungswechsel ergibt, hat nämlich keinen Einfluss auf die Fälligkeit des Leistungsnachweises nach §48 BAföG und auf die Förderungshöchstdauer.

Wenn allerdings im Zusammenhang mit dem Ortswechsel auch die Studienrichtung/Fachrichtung geändert wird, handelt es sich um einen "Fachrichtungswechsel". Nach einem Fachrichtungswechsel ist aber immer zu entscheiden, ob überhaupt noch ein Förderungsanspruch besteht. Bitte erkundigen Sie sich daher unbedingt nach den förderungsrechtlichen Folgen, bevor Sie an eine Hochschule/Universität in einer anderen Stadt wechseln.

Falls Sie die Absicht haben, demnächst (z. B. ab Wintersemester 2009) eine Ausbildung oder ein (Pflicht-)Praktikum im Ausland zu absolvieren, empfehlen wir Ihnen, sehr zeitig bei dem für die Ausbildung in dem betreffenden Land zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Antrag zu stellen. Für diese Anträge ist es zusätzlich zu den üblichen Unterlagen notwendig, das Formblatt F6 einzureichen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter:

http://www.studentenwerk-dresden.de/finanzierung/faq-46.html oder
http://www.das-neue-bafoeg.de/de/441.php

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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