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23. BAföG-Novelle: Was ändert sich für BAföG-Empfänger?

An article published in SPIEGEL-EI edition21/2010, valid from 22.11.2010 to 05.12.2010.

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Am 28.10.2010 trat die lange erwartete 23. BAföG-Novelle in Kraft. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen:

Rückwirkend zum 1.10.2010 werden die Bedarfssätze um 2 % sowie die Freibeträge vom Einkommen der Eltern (sowie ggf. der Ehegatten) um 3 % erhöht:

Grundbedarfvon 366 €auf 373 €
Zusatzbedarf für bei den Eltern wohnende Studierende48 €48 €
Zusatzbedarf für nicht bei den Eltern wohnende Studierendevon 146 €
+ maximal 72 €
auf 224 €
Zusatzbedarf für Krankenversicherungvon 54 €auf 62 €
Zusatzbedarf für Pflegeversicherungvon 10 €auf 11 €
Es ergeben sich damit die folgenden Höchstbedarfssätze:
Auszubildende, die während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen
(ohne Kranken- und Pflegeversicherung)
597 €
Auszubildende, die während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen
(mit Kranken- und Pflegeversicherung)
670 €
Der Kinderbetreuungszuschlag bleibt unverändert bei 113 € für das erste und 85 € für das zweite und jedes weitere Kind. Außer den Bedarfssätzen erhöhen sich auch die Freibeträge, damit liegt die Einkommensgrenze der Eltern höher als in den vorangegangenen Zeiträumen. Auch wenn Sie bisher keine Förderung erhielten, weil das anrechenbare Einkommen Ihrer Eltern den Bedarf deckte, sollten Sie einen Wiederholungsantrag stellen. Eventuell entsteht durch die Änderungen jetzt ein Anspruch auf Förderung. Die Antragsformulare erhalten Sie entweder bei uns im Amt für Ausbildungsförderung oder können Sie unter herunterladen.

Alle Studenten, die bereits Ausbildungsförderung für Oktober und November nach der bisher geltenden Rechtslage erhalten haben, bekommen im Dezember 2010 einen neuen Bescheid zugesandt, der die Änderungen der 23. BAföG-Novelle berücksichtigt.

Der bisher geltende Mietkostenzuschuss, der sich aus der Höhe Ihrer Miete errechnete, wird rückwirkend zum 1.10.2010 durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 224 € abgelöst. Sie müssen nicht mehr detailliert Ihre Miet- und Stromkosten nachweisen. Die Vorlage eines von Ihnen unterschriebenen Mietvertrages ist ausreichend, um die Wohnpauschale zu erhalten.

Eine ebenfalls wichtige Neuregelung betrifft alle Studenten, die bereits einmal die Fachrichtung gewechselt haben. Wurden bisher nach einem Fachrichtungswechsel die nicht anerkannten Semester am Ende der Förderung nur noch als voll verzinsliches Bankdarlehen gewährt, entfällt dies nun nach der 23. BAföG-Novelle. Wenn Sie erstmalig aus wichtigem Grund die Fachrichtung wechseln oder bisher gewechselt haben, erhalten Sie rückwirkend zum 1.10.2010 weiterhin Ausbildungsförderung in der "normalen" Form Zuschuss/zinsfreies Darlehen. Erst bei einem zweiten Fachrichtungswechsel werden die nicht anerkannten Fachsemester des 2. Wechsels in Form von Bankdarlehen geleistet. Die Förderung von allen Studenten, die bereits Bankdarlehen aufgrund eines Fachrichtungswechsels beziehen, wird rückwirkend zum 1.10.2010 in "Normalförderung" umgewandelt. Wenn Sie keinen Antrag mehr gestellt haben, weil Sie kein Bankdarlehen in Anspruch nehmen wollten, sollten Sie dies schnell nachholen, denn Ihr Anspruch auf BAföG entsteht erst ab dem Monat, in dem Ihr Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Wer das Bankdarlehen zwar beantragt, aber dann nicht angenommen (d. h. den Darlehensvertrag unterschrieben) hat, muss ebenfalls einen neuen Antrag stellen, wenn er wieder Ausbildungsförderung beziehen möchte. Eine Umwandlung ist hier nicht möglich, da der Bescheid in diesen Fällen durch das Nichtannehmen des Darlehensvertrages nach einem Monat unwirksam wurde (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Ausgenommen hiervon sind Studierende, die das Bankdarlehen zwar nicht angenommen haben, trotzdem aber den Kinderbetreuungszuschlag erhalten.

Einige Änderungen gab es zum § 10 BAföG (Altersgrenze). Ab 1.10.2010 wurde für Studierende in Master- und postgradualen Studiengängen die Altersgrenze von 30 Jahren auf 35 Jahre erhöht. Sollten Sie also bisher für Ihr Masterstudium aufgrund der überschrittenen Altersgrenze keinen Antrag gestellt oder bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, sollten Sie unverzüglich einen Antrag stellen bzw. sich an das Amt für Ausbildungsförderung wenden.

Studierenden mit Kindern wird jetzt der Zugang zum Studium nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 10 BAföG erleichtert. Bei der Erziehung eigener Kinder unter 10 Jahren ohne Unterbrechung, die vor Erreichen des 30. Lebensjahres geboren sind, verschiebt sich die Altersgrenze bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kinder das 10. Lebensjahr vollendet haben. Studenten, die sich in dieser Situation befanden, mussten bisher belegen, dass sie sich rechtzeitig vor der Geburt der Kinder um eine Aufnahme des Studiums bemüht haben. Dieser Nachweis entfällt nun.

Das 23. Änderungsgesetz stellt seit 1.10.2010 eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften den Ehen gleich. Hiermit sind allerdings nicht eheähnliche Lebensgemeinschaften gemeint. Es können nur eingetragene Lebenspartnerschaften gemäß §1 LPartG berücksichtigt werden. Dies betrifft alle Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in denen bisher nur der Ehegatte aufgeführt war.

Studierende, die für ihren Auslandsaufenthalt Auslands-BAföG beantragen, müssen den bisher erforderlichen Sprachnachweis nicht mehr vorlegen.

Während eines befristeten Auslandsaufenthaltes erworbene Abschlüsse im Ausland bleiben für die weitere Ausbildungsförderung unberücksichtigt. Dies gilt jetzt auch für im Rahmen eines kooperativen Studiengangs im Ausland erworbene berufsqualifizierende Abschlüsse.

Zukünftig können bei der Anrechnung vom Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten neben einer eventuell festgesetzten Gewerbesteuer auch die steuerrechtlich geförderten Altersvorsorgebeiträge für Riester-Renten einkommensmindernd berücksichtigt werden. Auch für den Antragsteller selbst können diese Altersvorsorgeaufwendungen beim Vermögen abgesetzt werden. Wenn Sie oder Ihre Eltern diese Aufwendungen geltend machen wollen, reichen Sie bitte eine Kopie des Riester-Renten-Vertrags sowie die letzte Jahresbescheinigung nach § 92 EStG beim BAföG-Amt ein.

Ab 1.10.2010 führt der Bezug von Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses nicht mehr zum Ausschluss der Förderung nach dem BAföG. Diese Leistungen werden aber bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Bezieher von Stipendien eines Begabtenförderungswerkes haben allerdings weiterhin keinen BaföG-Anspruch.

Generell gestattet der Gesetzgeber mit der 23. BAföG-Novelle, dass Studierende aus Studiengängen, die nach dem ECTS-System bewertet werden, künftig durch die Vorlage des jeweils aktuellen Leistungspunktestandes die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 48 BAföG glaubhaft machen können. Leider kann diese Änderung aus organisatorischen Gründen vom Amt für Ausbildungsförderung zur Zeit noch nicht umgesetzt werden, so dass bis auf weiteres für alle Studiengänge die bisherigen Leistungsnachweise (vom Prüfungsamt ausgefülltes Formblatt 5 bzw. in einigen Studiengängen Kopie des Zwischenprüfungszeugnisses) weiterhin vorzulegen sind.

Leider bringt die 23. BAföG-Novelle nicht nur positive Veränderungen: Der bisherige leistungsabhängige Teilerlass des Darlehensteils der Ausbildungsförderung für Studierende, die zu den besten 30 % aller Prüfungsabsolventen gehören oder das Studium vor Ablauf ihrer Förderungshöchstdauer beenden, entfällt ab dem 1.1.2013. Der Erlass kann nur noch von Studierenden, die ihre Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 bestanden haben oder die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt beendet haben, beantragt werden.

Für alle Ihre Fragen zu diesen Änderungen oder generell zum BAföG steht Ihnen selbstverständlich Ihre Sachbearbeiterin zu den Sprechzeiten (dienstags von 9 - 12 Uhr und donnerstags von 13 - 17 Uhr) oder unser Service-Büro (montags und mittwochs 9 - 16 Uhr, dienstags 12 - 16 Uhr, donnerstags 9 - 13 Uhr und freitags 9 - 15 Uhr) zur Verfügung.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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