House rules


House rules for the student (residence) halls

June 2024

The house rules are an integral part of the rental agreement. They are handed out to the tenant along with the rental agreement, accepted by signature and must be adhered to. Positive coexistence within the student (residence) halls is only possible when tenants show mutual consideration. The house rules summarise the rules of conduct for living in the student (residence) halls, which serve to create a living atmosphere that is conducive to studying.

IMPORTANT:

This is NOT a legal document: it simply serves as a guideline to the Hausordnung document in German, which is the official language in any legal dispute.

The following has been determined/stipulations have been made:

  1. Living in a student (residence) hall is only permitted on the basis of a valid rental agreement.
  2. Fire safety in the student (residence) hall is an important requirement. After moving in, the tenant is obliged to inform themselves about the fire safety precautions, the fire safety regulations displayed in the building, escape routes and alarm facilities and to behave in such a way as to prevent fires. Fire protection equipment must not be damaged or restricted in its function. The misuse of fire extinguishers is strongly prohibited. Escapes routes must be kept clear at all times. The main doors of the student (residence) halls are to be kept closed at all times.
  3. Every tenant is obligated to treat the rental property handed over to them with care, to use it only for its intended purposes and to protect it from loss, damage or contamination. This also applies to any technical equipment provided.
    1. The rental property, including the balcony if applicable, as well as the shared rooms, in particular the bathroom, kitchen and hallway are to be cleaned regularly, at least once a week, and kept clean in accordance with the hygiene requirements. In shared apartments, cleaning schedules may need to be created for this purpose. The caretaker is entitled, if necessary to inspect the condition of the rental property after giving prior notice. The refrigerators must be cleaned regularly and defrosted at least once every four weeks. Stoves (including ovens), washing machines, and dryers in the central laundry room are to be cleaned immediately after use (remove any spilled laundry detergent!).
    2. The communal facilities (kitchens, showers, washrooms, halls, courtyards, parking lots etc.) are only to be used for their intended purpose. After use they are to be left in a condition which reflects proper care and general standards of conduct. These spaces are not to be used to store personal belongings. The SWD is authorised to remove items stored in breach of contract at the owner's expense.
    3. Every tenant is obligated to use water, electricity and heating in the student (residence) hall sparingly. When leaving the rooms in the winter months, windows are to be closed. Lights and electronic appliances are to be switched off.
    4. Smoking is prohibited in all communal spaces such as stairwells, halls, courtyards, communal kitchens, showers, bathrooms, toilets, bicycle storage rooms and similar. Smoking is only permitted in designated areas.
      If events are held in any party rooms, it is up to the host to decide whether smoking is permitted during the event. The host is also responsible for ventilating the room and disposing of all tobacco residue, ashtrays and similar after the event.
    5. In rooms with multiple occupancy, the tenant must keep unoccupied spaces and all associated furnishings in a rentable condition.
      The SWD has the right to rent out these unoccupied spaces and to verify their condition after giving prior notice. The SWD is required to inform the tenant of any new tenant(s), even at short notice.
  4. No furnishings may be removed or added to the rented rooms without the consent of the Studentenwerk (Student Services Organisation). If the Studentenwerk has authorised the installation of your own furniture or other furnishings, these are to be removed from the student (residence) hall no later than the end of the rental period. If this requirement is not met, the furniture or other furnishings will be removed by the Studentenwerk at the tenant’s expense.
  5. The tenant is responsible for paying the broadcasting fee as well as registering, deregistering or changing their place of residence in accordance with the Saxon Registration Act.
  6. The installation of external antennas and satellite dishes is prohibited.
  7. Structural and constructional changes as well as tampering with safety and supply installations (e.g. locking systems, gas-, water- and sanitary facilities, electrical network, fire extinguishers, smoke detectors, alarms and fire protection barriers such as fire doors) are not permitted. This also applies to data networks with their active and passive components (e.g. routers) as well as all wall sockets and distributors, insofar as they are operated by the SWD or one of its contractual partners. All electrical devices used by the tenant must bear the CE conformity mark of the EU.
  8. The installation and operation of hotplates, washing machines, spin dryers, electric tumble dryers, refrigeration devices and electrical heat sources of any kind as well as IT-Hardware with a rated power of more than 500 W per resident is prohibited. Exceptions require the written approval of the Studentenwerk.
  9. Noise is to be avoided. All noise emissions, in particular sound produced by any technical devices must be kept at no louder than room volume. Special consideration, regarding noise, must be taken between 10:00 pm and 8:00 am.
  10. The communal kitchens and communal corridors (escape routes) are not to be used for parties and celebrations.
  11. Keeping animals is strictly prohibited.
  12. Necessary repairs and defects must be reported to the caretaker immediately. In the event of an accident or emergency the Studentenwerk must be notified by telephone. An emergency service number is available for occurrences outside of the caretaker’s working hours (The number, as well as further information, can be found posted in the student (residence) hall or on the website of the Studentenwerk).
  13. Any pest infestations must be reported to the Caretaker immediately. Extermination is carried out by a specialist company commissioned by the SWD. Additionally, § 8 Para. 2 AMB applies.
  14. Room renovations by tenants are only permitted after consultation with and authorisation by the caretaker. The Studentenwerk will provide tools for this purpose and will cover material costs to a reasonable extent.
  15. All keys issued to the student (residence) hall must be treated with care. Additionally, § 14 AMB applies.
  16. The reception of guests is permitted if the tenant is also present. Accommodating non-residents for more than one week requires registration with the Studentenwerk due to the designated purpose of the housing.
  17. The caretaker ensures that the mailboxes are labelled with their corresponding room number. The tenant is responsible for affixing a name tag to their mailbox.
  18. The tenant may only park his vehicle in the designated parking spaces. Violations - especially if they restrict or prevent access for supply and disposal or emergency vehicles – may result in the vehicle being towed at the tenant’s expense. The Studentenwerk does not guarantee the safety of any vehicles.
    1. The tenant cannot derive any claim to the provision of a parking space from the rental agreement.
    2. Vehicles and vehicle parts of any kind may not be parked or stored inside buildings intended for residential purposes or for the permanent residence of people.
    3. Unserviceable vehicles or vehicles that have not been registered with the police may not be parked on the premises of the student (residence) hall. This also applies to vehicle parts of any kind. The SWD is authorised to remove such vehicles or vehicle parts at the tenant’s expense.
  19. Bicycles may only be parked in the designated areas or in the bicycle rooms. Parking them in high traffic areas of the student (residence) hall (corridors, hallways, stairwell, etc.) or in living spaces is prohibited. In the case of violations bicycles may be removed by the caretaker. The Studentenwerk accepts no liability for the safety of any bicycles.
  20. Leaving objects, furniture or similar in hallways, stairwells, elevators, common rooms or similar is prohibited. The attachment of posters, wall decorations and similar is also prohibited in these areas unless specific spaces have been provided for this purpose. Attaching flags, banners, flower boxes or similar to windows, balconies and facades is prohibited. For light and privacy protection, standard curtains or blinds should be used to cover the windows. The use of materials such as newspaper or silver foil can lead to thermal stress fractures when exposed to sunlight and should thus be avoided.
  21. The Studentenwerk is committed to reducing waste disposal costs and offers waste separation options for this purpose. The tenants are required to separate their waste within the scope of the existing offers. The municipal disposal containers for glass, paper and cardboard must also be used for this purpose. The caretakers provide information about the details of waste separation and the locations of the disposal containers.
  22. Barbecuing is only permitted with the permission of the Studentenwerk, only in the designated areas and only until 10:00 pm. The barbecue areas are to be left in a condition which reflects proper care and general standards of conduct.
  23. Additions to the house rules specific to the student (residence) hall are possible and will be announced by the Studentenwerk by means of a posted notice. These additions must be equally observed.
  24. Violations of the house rules, especially disturbance of the peace, may lead to admonitions, claims for damages and termination of the rental agreement.

Studentenwerk Dresden

House rules for the Studentenwerk Dresden's halls of residence, a public institution

June 2021
(Difference to version 07/19: omission of the naming of the CEO)

The house rules are part of the rental contract. This document is given to the tenant along with the rental contract; the tenant's signature on this document obliges his/her compliance with the house rules. Considerate behavior toward other residents forms the basis of a peaceful cohabitation in student residence halls. The house rules set forth rules of conduct for living in student residence halls that serve to establish an atmosphere conducive to studying.

IMPORTANT:

This is NOT a legal document: it simply serves as a guideline to the Hausordnung document in German, which is the official language in any legal dispute.

The following rules apply:

  1. Only persons with a valid rental contract are permitted to live in a student residence hall.
  2. Fire safety in residence halls is an important requirement. The tenant is obliged to inform him-/herself on fire safety measures, the posted fire safety regulations, escape routes and emergency signals, and to behave in such a way as to prevent fires. Fire safety equipment may not be damaged or impaired in any way. Improper use of fire extinguishers is prohibited. Keep all escape routes free at all times.
  3. Each tenant is obliged to take care of the rental object entrusted to him/her, to use the rental object for its intended purpose only and to shield it against loss, damage or dirtying. This also applies to any provided technical devices. The rental object and any used rooms, especially bathroom, kitchen and hallway, must be cleaned regularly at least once a week; in shared apartments, cleaning schedules may need to be made. Refrigerators must be cleaned regularly and de-iced at least once a month. Stoves (and ovens), washing machines and dryers in the central washing machine room must be cleaned immediately after use (remove any spilled detergent!).Each tenant is obliged to use water, electricity and heaters in student residence halls economically. In the winter months, the tenant must close the window when leaving the room. Turn off all lights and electrical devices.
  4. Without the consent of Studentenwerk, it is generally prohibited to remove furniture from and add any additional furniture to the rented premises. In cases where Studentenwerk has approved the addition of own furniture or other furnishings, these must be removed from the residence hall at the latest when the contract expires. If the tenant fails to observe this responsibility, Studentenwerk will remove such furniture at the tenant’s expense.
  5. The tenant is responsible for payment of broadcast license fees as well as registering their place of residence, giving notice of departure and providing changes of address as per Saxony law.
  6. Installing outdoor antennas and satellites is not allowed.
  7. Structural and constructional changes as well as interference into safety and utility installations (e.g. locking systems, gas, water and sanitary facilities, electrical network) are not permitted.
    All electrical devices used by the tenant must carry the CE conformity mark of the EU.
  8. Setting up and operating hotplates, washing machines, spin dryers, electrical dryers, refrigerators and electrical heat sources of any type as well as IT hardware with a nominal rating in excess of 500 W per occupant is prohibited. Exceptions require the written express consent of Studentenwerk.
  9. Noise must be avoided. All noise emissions especially through audio playback using technical devices must be at moderate levels. Special consideration must be given between the hours of 10 PM and 8 AM.
  10. Shared kitchens and hallways (escape routes) may not be used for parties or celebrations.
  11. Keeping pets is generally prohibited.
  12. Notify the facility manager immediately of any necessary repairs or defects. In the event of accidents or loss of keys, notify Studentenwerk directly by phone. The emergency number is available outside the facility manager’s working hours (see the posted notice in your residence hall or information provided on the website of Studentenwerk).
  13. Notify the facility manager immediately in the event of a pest infestation.
  14. Room renovations may only be carried out by the tenant following consultation and approval by the facility manager. In such cases, Studentenwerk will supply tools and cover material costs to a reasonable extent.
  15. Keep the provided residence hall keys in a safe place. Notify the facility manager immediately in the event of loss of keys or lock failure. Unauthorized copying of keys as well as the installation, modification or removal of locks is prohibited. Do not give the building keys to third parties. Keep the building doors closed at all times.
  16. The tenant may entertain guests in his/her personal presence. Due to the appropriation of living space, the tenant must notify Studentenwerk in the event of any accommodation for longer than a week of persons without a rental contract.
  17. The building mailbox will be labeled with the appropriate room number by the facility manager. The tenant is responsible to affix a nameplate to the building mailbox.
  18. Vehicles may only be parked on the provided parking spaces. Vehicles parked in violation – especially where violations obstruct access for supply and disposal or emergency vehicles – may be towed at the owner’s expense.
    Studentenwerk cannot guarantee vehicle safety.
  19. Bicycles may be parked exclusively in the provided spaces or in the bicycle rooms.
    Parking bikes on residence hall traffic areas (corridors, hallways, stairwells, etc.) is not permitted in living spaces. Bicycles parked in violation may be removed by the facility manager. Studentenwerk accepts no liability for bicycle safety.
  20. Placing objects, furniture or the like in hallways, stairwells, elevators, shared rooms, etc. is not permitted.
    It is also prohibited to hang posters, wall decorations, etc. in these areas, where there are no special surfaces provided for such purposes. Hanging flags, banners, flower boxes, etc. on windows, balconies and the building front is not permitted. Common curtains or blinds may be used for light screening and privacy purposes at rental object windows. The use of materials such as newspaper, silver films, etc. leads to stress cracks in the sun and is prohibited.
    It is not permitted to put any kind of objects, furniture etc. in the corridors, stairwells, lifts or communal rooms etc. It is also not permitted to put up posters, decorations in these areas unless there are intended places for this. It is not permitted to place flags, transparencies, flower boxes or similar on the windows, balconies or facades. Normal curtains or roller blinds are to be used for the light and visual protection on the windows of the rented property. The use of materials such as newspaper paper, silver foil, etc. leads to thermal stress cracking when exposed to sunlight and is to be omitted.
  21. Studentenwerk is dedicated to reducing waste costs and thus offers opportunities for separating waste. The tenant expressly commits to separate waste as far as made available. This includes the use of municipal disposal bins for glass, paper and cardboard. For information on waste separation and the location of disposal bins, please see the facility manager.
  22. Grilling is permitted only with the consent of Studentenwerk, only at the provided grilling areas and only until 10 PM. Leave the grilling areas clean.
  23. Any residence hall-specific addenda to the house rules will be posted by Studentenwerk. These regulations must also be kept.
  24. Violations against the house rules, especially disturbing the peace, can lead to warnings, claims for damages and termination of the rental contract.

Studentenwerk Dresden

Hausordnung für die Wohnheime

Juli 2019

Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Sie wird dem Mieter mit dem Mietvertrag ausgehändigt, durch Unterschrift akzeptiert und ist einzuhalten. Ein gutes Zusammenleben im Studentenwohnheim ist nur bei gegenseitiger Rücksichtnahme möglich. In der Hausordnung sind Verhaltensregeln für das Wohnen im Studentenwohnheim zusammengefasst, die einer dem Studium förderlichen Wohnatmosphäre dienen.

Es werden folgende Festlegungen getroffen:

  1. Das Wohnen in einem Studentenwohnheim ist nur auf der Grundlage eines gültigen Mietvertrages zulässig.
  2. Der Brandschutz im Wohnheim ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkehrungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt.
  3. Jeder Mieter ist verpflichtet, die ihm übergebene Mietsache pfleglich zu behandeln, sie nur für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden und vor Verlust, Beschädigung oder Verunreinigung zu schützen. Dies gilt auch für überlassene technische Geräte. Die Mietsache sowie die mitgenutzten Räume, insbesondere Bad, Küche und Flur, sind regelmäßig mindestens einmal wöchentlich zu reinigen, in WGs sind dazu ggf. Reinigungspläne zu erstellen. Die Kühlschränke sind regelmäßig zu reinigen und mindestens einmal in vier Wochen zu enteisen. Herde (einschließlich Backröhren), Waschmaschinen und Trockner im zentralen Waschmaschinenraum sind sofort nach Gebrauch zu säubern (verschüttete Waschmittel entfernen!). Jeder Mieter ist zum sparsamen Umgang mit Wasser, Elektroenergie und Heizung im Wohnheim verpflichtet. Im Winterhalbjahr ist beim Verlassen des Zimmers das Fenster zu schließen. Leuchten und elektrische Geräte sind auszuschalten.
  4. Ohne Zustimmung des Studentenwerks dürfen Einrichtungsgegenstände nicht aus den Mieträumen entfernt oder zusätzlich aufgestellt werden. Falls das Aufstellen eigener Möbel oder anderer Ausstattungsgegenstände durch das Studentenwerk genehmigt wurde, hat spätestens mit Ablauf der Mietzeit die Beräumung aus dem Wohnheim zu erfolgen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, erfolgt eine kostenpflichtige Entfernung durch das Studentenwerk.
  5. Für die Entrichtung des Rundfunkbeitrags sowie die An-, Ab- oder Ummeldung des Wohnsitzes gemäß dem Sächsischen Meldegesetz ist der Mieter verantwortlich.
  6. Das Anbringen von Außenantennen und Satellitenanlagen ist nicht erlaubt.
  7. Bauliche und bautechnische Veränderungen sowie Eingriffe in Sicherheits- und Versorgungseinrichtungen (z.B. Schließsysteme, Gas-, Wasser- und Sanitärbereich, Elektronetz) sind nicht zulässig. Alle vom Mieter genutzten elektrischen Geräte müssen das CE-Konformitätskennzeichen der EG tragen.
  8. Das Aufstellen und Betreiben von Kochplatten, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, elektrischen Wäschetrocknern, Kühlgeräten und elektrischen Wärmequellen jeder Art sowie IT-Hardware mit mehr als 500 W Nennleistung pro Bewohner sind untersagt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch das Studentenwerk.
  9. Lärm ist zu vermeiden. Sämtliche Lärmimmissionen, insbesondere durch Tonwiedergabe mittels technischer Geräte, dürfen höchstens in Zimmerlautstärke erfolgen. In der Zeit von 22:00 bis 8:00 Uhr ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  10. Die Gemeinschaftsküchen und Etagengänge (Fluchtwege) dürfen nicht für Partys und Feiern genutzt werden.
  11. Das Halten von Tieren ist untersagt.
  12. Notwendige Reparaturen und Defekte sind unverzüglich beim Hausmeister zu melden. Bei Havarien und Schlüsselverlusten ist eine telefonische Meldung direkt beim Studentenwerk vorzunehmen. Außerhalb der Dienstzeit des Hausmeisters steht dafür die Havariedienst-Nummer zur Verfügung (Aushang im Wohnheim bzw. Infos auf der Website des Studentenwerks).
  13. Schädlingsbefall ist unverzüglich dem Hausmeister zu melden.
  14. Die Zimmerrenovierung durch die Mieter ist nur zulässig nach Abstimmung und Genehmigung durch den Hausmeister. Das Studentenwerk stellt dazu Werkzeuge zur Verfügung und übernimmt in angemessenem Umfang die Materialkosten.
  15. Die ausgehändigten Wohnheimschlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Schlüsselverluste und Schlossdefekte sind unverzüglich an den Hausmeister zu melden. Eigenmächtige Nachfertigungen von Schlüsseln, Ein-, Um- und Ausbau sowie die Zerstörung von Schlössern sind untersagt. Hausschlüssel dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Haustüren des Wohnheims sind immer geschlossen zu halten.
  16. Der Empfang von Gästen ist bei gleichzeitiger Anwesenheit des Mieters zulässig. Eine über eine Woche hinausgehende Unterbringung hausfremder Personen bedarf aufgrund der Zweckbindung des Wohnraums der Anmeldung beim Studentenwerk.
  17. Die Hausbriefkastenanlage wird vom Hausmeister mit der entsprechenden Zimmer-Nummer versehen. Für das Anbringen eines Namensschildes am Hausbriefkasten ist der Mieter selbst verantwortlich.
  18. Kraftfahrzeuge sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkflächen abzustellen. Zuwiderhandlungen - insbesondere, wenn dadurch Anfahrten für Ver- und Entsorgungs- oder Rettungsfahrzeuge versperrt werden - berechtigen zu gebührenpflichtigem Abschleppen der Fahrzeuge. Für die Fahrzeugsicherheit übernimmt das Studentenwerk keine Garantie.
  19. Fahrräder sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen oder in den Fahrradräumen abzustellen. Ein Abstellen im Verkehrsflächenbereich des Wohnheimes (Korridor, Hausflur, Aufgang o.ä.) oder in den Wohnräumen ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen können Fahrräder durch den Hausmeister entfernt werden. Für die Sicherheit der Fahrräder übernimmt das Studentenwerk keine Haftung.
  20. Das Abstellen von Gegenständen, Mobiliar o. ä. in Hausfluren, Treppenhäusern, Aufzügen, Gemeinschaftsräumen u. a. ist nicht gestattet. Ebenso ist in diesen Bereichen das Anbringen von Plakaten, Wandschmuck u. ä. untersagt, soweit nicht spezielle Flächen für diesen Zweck vorhanden sind. Das Anbringen von Fahnen, Transparenten, Blumenkästen o. ä. an den Fenstern, Balkonen sowie an der Fassade ist nicht gestattet. Für den Licht bzw. Sichtschutz an den Fenstern der Mietsache sollen übliche Gardinen bzw. Rollos verwendet werden. Die Verwendung von Materialien, wie Zeitungspapier, Silberfolie usw. führt bei Sonneneinstrahlung zu thermischen Spannungsrissen und ist zu unterlassen.
  21. Das Studentenwerk ist um eine Reduzierung der Müllkosten bemüht und bietet dafür Möglichkeiten der Mülltrennung. Die Mieter verpflichten sich ausdrücklich, im Rahmen der bestehenden Angebote eine Mülltrennung durchzuführen. Dazu sind auch die städtischen Entsorgungsbehältnisse für Glas, Papier und Pappe zu nutzen. Informationen über Details der Mülltrennung und Standorte der Entsorgungsbehälter geben die Hausmeister.
  22. Das Grillen ist nur mit Genehmigung des Studentenwerks, nur auf den vorhandenen Grillplätzen und nur bis 22:00 Uhr gestattet. Die Grillplätze sind sauber zu hinterlassen.
  23. Wohnheimspezifische Ergänzungen der Hausordnung sind möglich und werden vom Studentenwerk durch Aushang bekanntgegeben. Diese Festlegungen sind gleichermaßen einzuhalten.
  24. Verstöße gegen die Hausordnung, insbesondere die Störung des Hausfriedens, können zu Abmahnungen, Schadenersatzforderungen und zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Richter
Geschäftsführer

Hausordnung für die Wohnheime

Mai 2017

Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Sie wird dem Mieter mit dem Mietvertrag ausgehändigt, durch Unterschrift akzeptiert und ist einzuhalten. Ein gutes Zusammenleben im Studentenwohnheim ist nur bei gegenseitiger Rücksichtnahme möglich. In der Hausordnung sind Verhaltensregeln für das Wohnen im Studentenwohnheim zusammengefasst, die einer dem Studium förderlichen Wohnatmosphäre dienen.

Es werden folgende Festlegungen getroffen:

  1. Das Wohnen in einem Studentenwohnheim ist nur auf der Grundlage eines gültigen Mietvertrages zulässig.
  2. Der Brandschutz im Wohnheim ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkehrungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt.
  3. Jeder Mieter ist verpflichtet, die ihm übergebene Mietsache pfleglich zu behandeln, sie nur für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden und vor Verlust, Beschädigung oder Verunreinigung zu schützen. Dies gilt auch für überlassene technische Geräte. Die Mietsache sowie die mitgenutzten Räume, insbesondere Bad, Küche und Flur, sind regelmäßig mindestens einmal wöchentlich zu reinigen, in WGs sind dazu ggf. Reinigungspläne zu erstellen. Die Kühlschränke sind regelmäßig zu reinigen und mindestens einmal in vier Wochen zu enteisen. Herde (einschließlich Backröhren), Waschmaschinen und Trockner im zentralen Waschmaschinenraum sind sofort nach Gebrauch zu säubern (verschüttete Waschmittel entfernen!). Jeder Mieter ist zum sparsamen Umgang mit Wasser, Elektroenergie und Heizung im Wohnheim verpflichtet. Im Winterhalbjahr ist beim Verlassen des Zimmers das Fenster zu schließen. Leuchten und elektrische Geräte sind auszuschalten.
  4. Ohne Zustimmung des Studentenwerks dürfen Einrichtungsgegenstände grundsätzlich nicht aus den Mieträumen entfernt oder zusätzlich aufgestellt werden. Falls das Aufstellen eigener Möbel oder anderer Ausstattungsgegenstände durch das Studentenwerk genehmigt wurde, hat spätestens mit Ablauf der Mietzeit die Beräumung aus dem Wohnheim zu erfolgen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, erfolgt eine kostenpflichtige Entfernung durch das Studentenwerk.
  5. Für die Entrichtung des Rundfunkbeitrags sowie die An-, Ab- oder Ummeldung des Wohnsitzes gemäß dem Sächsischen Meldegesetz ist der Mieter verantwortlich.
  6. Das Anbringen von Außenantennen und Satellitenanlagen ist nicht erlaubt.
  7. Bauliche und bautechnische Veränderungen sowie Eingriffe in Sicherheits- und Versorgungseinrichtungen (z.B. Schließsysteme, Gas-, Wasser- und Sanitärbereich, Elektronetz) sind nicht zulässig. Alle vom Mieter genutzten elektrischen Geräte müssen das CE-Konformitätskennzeichen der EG tragen.
  8. Das Aufstellen und Betreiben von Kochplatten, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, elektrischen Wäschetrocknern, Kühlgeräten und elektrischen Wärmequellen jeder Art sind untersagt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch das Studentenwerk.
  9. Lärm ist zu vermeiden. Sämtliche Lärmimmissionen, insbesondere durch Tonwiedergabe mittels technischer Geräte, dürfen höchstens in Zimmerlautstäke erfolgen. In der Zeit von 22:00 bis 8:00 Uhr ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  10. Die Gemeinschaftsküchen und Etagengänge (Fluchtwege) dürfen nicht für Partys und Feiern genutzt werden.
  11. Das Halten von Tieren grundsätzlich untersagt.
  12. Notwendige Reparaturen und Defekte sind unverzüglich beim Hausmeister zu melden (Dienstbriefkasten des Hausmeisters). Bei Havarien und Schlüsselverlusten ist eine telefonische Meldung direkt beim Studentenwerk vorzunehmen. Außerhalb der Dienstzeit des Hausmeisters steht dafür die Havariedienst-Nummer zur Verfügung (Aushang im Wohnheim bzw. Infos auf der Website des Studentenwerks).
  13. Schädlingsbefall ist unverzüglich dem Hausmeister zu melden.
  14. Die Zimmerrenovierung durch die Mieter ist zulässig nach Abstimmung und Genehmigung durch den Hausmeister. Das Studentenwerk stellt dazu Werkzeuge zur Verfügung und übernimmt in angemessenem Umfang die Materialkosten.
  15. Die ausgehändigten Wohnheimschlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Schlüsselverluste und Schlossdefekte sind unverzüglich an den Hausmeister zu melden. Eigenmächtige Nachfertigungen von Schlüsseln, Ein-, Um- und Ausbau sowie die Zerstörung von Schlössern sind untersagt. Hausschlüssel dürfen nicht an Hausfremde weitergegeben werden. Die Haustüren des Wohnheims sind immer geschlossen zu halten.
  16. Die Hausbriefkastenanlage wird vom Hausmeister mit der entsprechenden Zimmer-Nummer versehen. Für das Anbringen eines Namensschildes am Hausbriefkasten ist der Mieter selbst verantwortlich.
  17. Kraftfahrzeuge sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkflächen abzustellen. Zuwiderhandlungen - insbesondere, wenn dadurch Anfahrten für Ver- und Entsorgungs- oder Rettungsfahrzeuge versperrt werden - berechtigen zu gebührenpflichtigem Abschleppen der Fahrzeuge. Für die Fahrzeugsicherheit übernimmt das Studentenwerk keine Garantie.
  18. Fahrräder sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen oder in den Fahrradräumen abzustellen. Ein Abstellen im Verkehrsflächenbereich des Wohnheimes (Korridor, Hausflur, Aufgang o.ä.) oder in den Wohnräumen ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen können Fahrräder durch den Hausmeister entfernt werden. Für die Sicherheit der Fahrräder übernimmt das Studentenwerk keine Haftung.
  19. Das Abstellen von Gegenständen, Mobiliar o. ä. in Hausfluren, Treppenhäusern, Aufzügen, Gemeinschaftsräumen u. a. ist nicht gestattet. Ebenso ist in diesen Bereichen das Anbringen von Plakaten, Wandschmuck u. ä. untersagt, soweit nicht spezielle Flächen für diesen Zweck vorhanden sind. Das Anbringen von Fahnen, Transparenten, Blumenkästen o. ä. an den Fenstern, Balkonen sowie an der Fassade ist nicht gestattet. Für den Lichtbzw. Sichtschutz an den Fenstern der Mietsache sollen übliche Gardinen bzw. Rollos verwendet werden. Die Verwendung von Materialien, wie Zeitungspapier, Silberfolie usw. ist zu unterlassen.
  20. Das Studentenwerk ist um eine Reduzierung der Müllkosten bemüht und bietet dafür Möglichkeiten der Mülltrennung. Die Mieter verpflichten sich ausdrücklich, im Rahmen der bestehenden Angebote eine Mülltrennung durchzuführen. Dazu sind auch die städtischen Entsorgungsbehältnisse für Glas, Papier und Pappe zu nutzen. Informationen über Details der Mülltrennung und Standorte der Entsorgungsbehälter geben die Hausmeister.
  21. Das Grillen ist nur mit Genehmigung des Studentenwerks, nur auf den vorhandenen Grillplätzen und nur bis 22:00 Uhr gestattet. Die Grillplätze sind sauber zu hinterlassen.
  22. Wohnheimspezifische Ergänzungen der Hausordnung sind möglich und werden vom Studentenwerk durch Aushang bekanntgegeben. Diese Festlegungen sind gleichermaßen einzuhalten.
  23. Verstöße gegen die Hausordnung, insbesondere die Störung des Hausfriedens, können zu Abmahnungen und zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Richter
Geschäftsführer

Hausordnung für die Wohnheime

September 2013

Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Sie wird dem Mieter mit dem Mietvertrag ausgehändigt, durch Unterschrift akzeptiert und ist einzuhalten. Ein gutes Zusammenleben im Studentenwohnheim ist nur bei gegenseitiger Rücksichtnahme möglich. In der Hausordnung sind Verhaltensregeln für das Wohnen im Studentenwohnheim zusammengefasst, die einer dem Studium förderlichen Wohnatmosphäre dienen.

Es werden folgende Festlegungen getroffen:

  1. Das Wohnen in einem Studentenwohnheim ist nur auf der Grundlage eines gültigen Mietvertrages zulässig.
  2. Der Brandschutz im Wohnheim ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkehrungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt.
  3. Jeder Mieter ist verpflichtet, die ihm übergebene Mietsache pfleglich zu behandeln, sie nur für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden und vor Verlust, Beschädigung oder Verunreinigung zu schützen. Dies gilt auch für überlassene technische Geräte. Die Kühlschränke sind regelmäßig zu reinigen und mindestens einmal in vier Wochen zu enteisen. Herde (einschließlich Backröhren), Waschmaschinen und Trockner im zentralen Waschmaschinenraum sind sofort nach Gebrauch zu säubern (verschüttete Waschmittel entfernen!). Jeder Mieter ist zum sparsamen Umgang mit Wasser, Elektroenergie und Heizung im Wohnheim verpflichtet. Im Winterhalbjahr ist beim Verlassen des Zimmers das Fenster zu schließen. Leuchten und elektrische Geräte sind auszuschalten.
  4. Ohne Zustimmung des Studentenwerks dürfen Einrichtungsgegenstände grundsätzlich nicht aus den Mieträumen entfernt oder zusätzlich aufgestellt werden. Falls das Aufstellen eigener Möbel oder anderer Ausstattungsgegenstände durch das Studentenwerk genehmigt wurde, hat spätestens mit Ablauf der Mietzeit die Beräumung aus dem Wohnheim zu erfolgen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, erfolgt eine kostenpflichtige Entfernung durch das Studentenwerk.
  5. Für die Entrichtung des Rundfunkbeitrags sowie die An-, Ab- oder Ummeldung des Wohnsitzes gemäß dem Sächsischen Meldegesetz ist der Mieter verantwortlich.
  6. Das Anbringen von Außenantennen und Satellitenanlagen ist nicht erlaubt.
  7. Bauliche und bautechnische Veränderungen sowie Eingriffe in Sicherheits- und Versorgungseinrichtungen (z.B. Schließsysteme, Gas-, Wasser- und Sanitärbereich, Elektronetz) sind nicht zulässig. Alle vom Mieter genutzten elektrischen Geräte müssen das CE-Konformitätskennzeichen der EG tragen.
  8. Das Aufstellen und Betreiben von Kochplatten, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, elektrischen Wäschetrocknern, Kühlgeräten und elektrischen Wärmequellen jeder Art sind untersagt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch das Studentenwerk.
  9. Lärm ist zu vermeiden. Sämtliche Lärmimmissionen, insbesondere durch Tonwiedergabe mittels technischer Geräte, dürfen höchstens in Zimmerlautstärke erfolgen. In der Zeit von 22:00 bis 8:00 Uhr ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  10. Die Gemeinschaftsküchen und Etagengänge (Fluchtwege) dürfen nicht für Partys und Feiern genutzt werden.
  11. Das Halten von Tieren ist grundsätzlich untersagt.
  12. Notwendige Reparaturen und Defekte sind unverzüglich beim Hausmeister zu melden (Dienstbriefkasten des Hausmeisters). Bei Havarien und Schlüsselverlusten ist eine telefonische Meldung direkt beim Studentenwerk vorzunehmen. Außerhalb der Dienstzeit des Hausmeisters steht dafür die Havariedienst-Nummer zur Verfügung (Aushang im Wohnheim bzw. Infos auf der Website des Studentenwerks).
  13. Schädlingsbefall ist unverzüglich dem Hausmeister zu melden.
  14. Die Zimmerrenovierung durch die Mieter ist zulässig nach Abstimmung und Genehmigung durch den Hausmeister. Das Studentenwerk stellt dazu Werkzeuge zur Verfügung und übernimmt in angemessenem Umfang die Materialkosten.
  15. Die ausgehändigten Wohnheimschlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Schlüsselverluste und Schlossdefekte sind unverzüglich an den Hausmeister zu melden. Eigenmächtige Nachfertigungen von Schlüsseln, Ein-, Um- und Ausbau sowie die Zerstörung von Schlössern sind untersagt. Hausschlüssel dürfen nicht an Hausfremde weitergegeben werden. Die Haustüren des Wohnheims sind immer geschlossen zu halten.
  16. Die Hausbriefkastenanlage wird vom Hausmeister mit der entsprechenden Zimmer-Nummer versehen. Für das Anbringen eines Namensschildes am Hausbriefkasten ist der Mieter selbst verantwortlich.
  17. Kraftfahrzeuge sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkflächen abzustellen. Zuwiderhandlungen - insbesondere, wenn dadurch Anfahrten für Ver- und Entsorgungs- oder Rettungsfahrzeuge versperrt werden - berechtigen zu gebührenpflichtigem Abschleppen der Fahrzeuge. Für die Fahrzeugsicherheit übernimmt das Studentenwerk keine Garantie.
  18. Fahrräder sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen oder in den Fahrradräumen abzustellen. Ein Abstellen im Verkehrsflächenbereich des Wohnheimes (Korridor, Hausflur, Aufgang o.ä.) oder in den Wohnräumen ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen können Fahrräder durch den Hausmeister entfernt werden. Für die Sicherheit der Fahrräder übernimmt das Studentenwerk keine Haftung.
  19. Das Abstellen von Gegenständen, Mobiliar o. ä. in Hausfluren, Treppenhäusern, Aufzügen, Gemeinschaftsräumen u. a. ist nicht gestattet. Ebenso ist in diesen Bereichen das Anbringen von Plakaten, Wandschmuck u. ä. untersagt, soweit nicht spezielle Flächen für diesen Zweck vorhanden sind. Das Anbringen von Fahnen, Transparenten, Blumenkästen o. ä. an den Fenstern, Balkonen sowie an der Fassade ist nicht gestattet. Für den Licht- bzw. Sichtschutz an den Fenstern der Mietsache sollen übliche Gardinen bzw. Rollos verwendet werden. Die Verwendung von Materialien, wie Zeitungspapier, Silberfolie usw. ist zu unterlassen.
  20. Das Studentenwerk ist um eine Reduzierung der Müllkosten bemüht und bietet dafür Möglichkeiten der Mülltrennung. Die Mieter verpflichten sich ausdrücklich, im Rahmen der bestehenden Angebote eine Mülltrennung durchzuführen. Dazu sind auch die städtischen Entsorgungsbehältnisse für Glas, Papier und Pappe zu nutzen. Informationen über Details der Mülltrennung und Standorte der Entsorgungsbehälter geben die Hausmeister.
  21. Das Grillen ist nur mit Genehmigung des Studentenwerks, nur auf den vorhandenen Grillplätzen und nur bis 22:00 Uhr gestattet. Die Grillplätze sind sauber zu hinterlassen.
  22. Wohnheimspezifische Ergänzungen der Hausordnung sind möglich und werden vom Studentenwerk durch Aushang bekanntgegeben. Diese Festlegungen sind gleichermaßen einzuhalten.
  23. Verstöße gegen die Hausordnung, insbesondere die Störung des Hausfriedens, können zu Abmahnungen und zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Richter
Geschäftsführer

Hausordnung für die Wohnheime

September 2012

Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Sie wird dem Mieter mit dem Mietvertrag ausgehändigt, durch Unterschrift akzeptiert und ist einzuhalten. Ein gutes Zusammenleben im Studentenwohnheim ist nur bei gegenseitiger Rücksichtnahme möglich. In der Hausordnung sind Verhaltensregeln für das Wohnen im Studentenwohnheim zusammengefasst, die einer dem Studium förderlichen Wohnatmosphäre dienen.

Es werden folgende Festlegungen getroffen:

  1. Das Wohnen in einem Studentenwohnheim ist nur auf der Grundlage eines gültigen Mietvertrages zulässig.
  2. Der Brandschutz im Wohnheim ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkehrungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt.
  3. Jeder Mieter ist verpflichtet, die ihm übergebene Mietsache pfleglich zu behandeln, sie nur für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden und vor Verlust, Beschädigung oder Verunreinigung zu schützen. Dies gilt auch für überlassene technische Geräte. Die Kühlschränke sind regelmäßig zu reinigen und mindestens einmal in vier Wochen zu enteisen. Herde (einschließlich Backröhren), Waschmaschinen und Trockner im zentralen Waschmaschinenraum sind sofort nach Gebrauch zu säubern (verschüttete Waschmittel entfernen!). Jeder Mieter ist zum sparsamen Umgang mit Wasser, Elektroenergie und Heizung im Wohnheim verpflichtet. Im Winterhalbjahr ist beim Verlassen des Zimmers das Fenster zu schließen.
  4. Ohne Zustimmung des Studentenwerks dürfen Einrichtungsgegenstände nicht aus den Mieträumen entfernt oder zusätzlich aufgestellt werden. Falls das Aufstellen eigener Möbel oder anderer Ausstattungsgegenstände durch das Studentenwerk genehmigt wurde, hat spätestens mit Ablauf der Mietzeit die Beräumung aus dem Wohnheim zu erfolgen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, erfolgt eine kostenpflichtige Entfernung durch das Studentenwerk.
  5. Für die Gebührenentrichtung gegenüber der GEZ bei der Nutzung von Radio- und Fernsehgeräten sowie PC mit Internetzugang ist der Nutzer verantwortlich.
  6. Das Anbringen von Außenantennen und Satellitenanlagen ist nicht erlaubt.
  7. Bauliche und bautechnische Veränderungen sowie Eingriffe in Sicherheits- und Versorgungseinrichtungen (z.B. Schließsysteme, Gas-, Wasser- und Sanitärbereich, Elektronetz) sind nicht zulässig. Alle vom Mieter genutzten elektrischen Geräte müssen das CE-Konformitätskennzeichen der EG tragen.
  8. Das Aufstellen und Betreiben von Kochplatten, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, elektrischen Wäschetrocknern, Kühlgeräten und elektrischen Wärmequellen jeder Art sind untersagt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch das Studentenwerk.
  9. Lärm ist zu vermeiden. Die Tonwiedergabe mittels technischer Geräte darf höchstens in Zimmerlautstärke erfolgen. In der Zeit von 22:00 bis 8:00 Uhr ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  10. Die Gemeinschaftsküchen und Etagengänge (Fluchtwege) dürfen nicht für Partys und Feiern genutzt werden.
  11. Das Halten von Tieren ist untersagt.
  12. Notwendige Reparaturen und Defekte sind unverzüglich beim Hausmeister zu melden (Dienstbriefkasten des Hausmeisters). Bei Havarien und Schlüsselverlusten ist eine telefonische Meldung direkt beim Studentenwerk vorzunehmen. Außerhalb der Dienstzeit des Hausmeisters steht dafür die Havariedienst-Nummer zur Verfügung (Aushang im Wohnheim bzw. Infos auf der Website des Studentenwerks).
  13. Schädlingsbefall ist unverzüglich dem Hausmeister zu melden.
  14. Die Zimmerrenovierung durch die Mieter ist zulässig nach Abstimmung und Genehmigung durch den Hausmeister. Das Studentenwerk stellt dazu Werkzeuge zur Verfügung und übernimmt in angemessenem Umfang die Materialkosten.
  15. Die ausgehändigten Wohnheimschlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Schlüsselverluste und Schlossdefekte sind unverzüglich an den Hausmeister zu melden. Eigenmächtige Nachfertigungen von Schlüsseln, Ein-, Um- und Ausbau sowie die Zerstörung von Schlössern sind untersagt. Hausschlüssel dürfen nicht an Hausfremde weitergegeben werden. Die Haustüren des Wohnheims sind in der Zeit von 23:00 bis 7:00 Uhr geschlossen zu halten.
  16. Die Hausbriefkastenanlage wird vom Hausmeister mit der entsprechenden Zimmer-Nummer versehen. Für das Anbringen eines Namensschildes am Hausbriefkasten ist der Mieter selbst verantwortlich.
  17. Kraftfahrzeuge sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkflächen abzustellen. Zuwiderhandlungen - insbesondere, wenn dadurch Anfahrten für Ver- und Entsorgungs- oder Rettungsfahrzeuge versperrt werden - berechtigen zu gebührenpflichtigem Abschleppen der Fahrzeuge. Für die Fahrzeugsicherheit übernimmt das Studentenwerk keine Garantie.
  18. Fahrräder sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen oder in den Fahrradräumen abzustellen. Ein Abstellen im Verkehrsflächenbereich des Wohnheimes (Korridor, Hausflur, Aufgang o.ä.) oder in den Wohnräumen ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen können Fahrräder durch den Hausmeister entfernt werden. Für die Sicherheit der Fahrräder übernimmt das Studentenwerk keine Haftung.
  19. Das Abstellen von Gegenständen, Mobiliar o. ä. in Hausfluren, Treppenhäusern, Aufzügen, Gemeinschaftsräumen u. a. ist nicht gestattet. Ebenso ist in diesen Bereichen das Anbringen von Plakaten, Wandschmuck u. ä. untersagt, soweit nicht spezielle Flächen für diesen Zweck vorhanden sind. Das Anbringen von Fahnen, Transparenten, Blumenkästen o. ä. an den Fenstern, Balkonen sowie an der Fassade ist nicht gestattet. Für den Licht- bzw. Sichtschutz an den Fenstern der Mietsache sollen übliche Gardinen bzw. Rollos verwendet werden. Die Verwendung von Materialien, wie Zeitungspapier, Silberfolie usw. ist zu unterlassen.
  20. Das Studentenwerk ist um eine Reduzierung der Müllkosten bemüht und bietet dafür Möglichkeiten der Mülltrennung. Die Mieter verpflichten sich ausdrücklich, im Rahmen der bestehenden Angebote eine Mülltrennung durchzuführen. Dazu sind auch die städtischen Entsorgungsbehältnisse für Glas, Papier und Pappe zu nutzen. Informationen über Details der Mülltrennung und Standorte der Entsorgungsbehälter geben die Hausmeister.
  21. Wohnheimspezifische Ergänzungen der Hausordnung sind möglich und werden vom Studentenwerk durch Aushang bekanntgegeben. Diese Festlegungen sind gleichermaßen einzuhalten.
  22. Verstöße gegen die Hausordnung können zu Abmahnungen und zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Richter
Geschäftsführer

Hausordnung für die Wohnheime

August 2008

Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Sie wird dem Mieter mit dem Mietvertrag ausgehändigt, durch Unterschrift akzeptiert und ist einzuhalten. Ein gutes Zusammenleben im Studentenwohnheim ist nur bei gegenseitiger Rücksichtnahme möglich. In der Hausordnung sind Verhaltensregeln für das Wohnen im Studentenwohnheim zusammengefasst, die einer dem Studium förderlichen Wohnatmosphäre dienen.

Es werden folgende Festlegungen getroffen:

  1. Das Wohnen in einem Studentenwohnheim ist nur auf der Grundlage eines gültigen Mietvertrages zulässig.
  2. Der Brandschutz im Wohnheim ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkehrungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt.
  3. Jeder Mieter ist verpflichtet, die ihm übergebene Mietsache pfleglich zu behandeln, sie nur für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden und vor Verlust, Beschädigung oder Verunreinigung zu schützen. Dies gilt auch für überlassene technische Geräte. Die Kühlschränke sind regelmäßig zu reinigen und mindestens einmal in vier Wochen zu enteisen. Herde (einschließlich Backröhren), Waschmaschinen und Trockner im zentralen Waschmaschinenraum sind sofort nach Gebrauch zu säubern (verschüttete Waschmittel entfernen!). Jeder Mieter ist zum sparsamen Umgang mit Wasser, Elektroenergie und Heizung im Wohnheim verpflichtet. Im Winterhalbjahr ist beim Verlassen des Zimmers das Fenster zu schließen.
  4. Ohne Zustimmung des Studentenwerks dürfen Einrichtungsgegenstände nicht aus den Mieträumen entfernt oder zusätzlich aufgestellt werden. Falls das Aufstellen eigener Möbel oder anderer Ausstattungsgegenstände durch das Studentenwerk genehmigt wurde, hat spätestens mit Ablauf der Mietzeit die Beräumung aus dem Wohnheim zu erfolgen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, erfolgt eine kostenpflichtige Entfernung durch das Studentenwerk.
  5. Für die Gebührenentrichtung gegenüber der GEZ bei der Nutzung von Radio- und Fernsehgeräten sowie PC mit Internetzugang ist der Nutzer verantwortlich.
  6. Das Anbringen von Außenantennen und Satellitenanlagen ist nicht erlaubt.
  7. Bauliche und bautechnische Veränderungen sowie Eingriffe in Sicherheits- und Versorgungseinrichtungen (z.B. Schließsysteme, Gas-, Wasser- und Sanitärbereich, Elektronetz) sind nicht zulässig. Alle vom Mieter genutzten elektrischen Geräte müssen das CE-Konformitätskennzeichen der EG tragen.
  8. Das Aufstellen und Betreiben von Kochplatten, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, elektrischen Wäschetrocknern, Kühlgeräten und elektrischen Wärmequellen jeder Art sind untersagt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch das Studentenwerk.
  9. Lärm ist zu vermeiden. Die Tonwiedergabe mittels technischer Geräte darf höchstens in Zimmerlautstärke erfolgen. In der Zeit von 22:00 bis 8:00 Uhr ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  10. Die Gemeinschaftsküchen und Etagengänge (Fluchtwege) dürfen nicht für Partys und Feiern genutzt werden.
  11. Das Halten von Tieren ist untersagt.
  12. Notwendige Reparaturen und Defekte sind unverzüglich beim Hausmeister zu melden (Dienstbriefkasten des Hausmeisters). Bei Havarien und Schlüsselverlusten ist eine telefonische Meldung direkt beim Studentenwerk vorzunehmen. Außerhalb der Dienstzeit des Hausmeisters steht dafür die Havariedienst-Nummer zur Verfügung (Aushang im Wohnheim bzw. Infos auf der Website des Studentenwerks).
  13. Schädlingsbefall ist unverzüglich dem Hausmeister zu melden.
  14. Die Zimmerrenovierung durch die Mieter ist zulässig nach Abstimmung und Genehmigung durch den Hausmeister. Das Studentenwerk stellt dazu Werkzeuge zur Verfügung und übernimmt in angemessenem Umfang die Materialkosten.
  15. Die ausgehändigten Wohnheimschlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Schlüsselverluste und Schlossdefekte sind unverzüglich an den Hausmeister zu melden. Eigenmächtige Nachfertigungen von Schlüsseln, Ein-, Um- und Ausbau sowie die Zerstörung von Schlössern sind untersagt. Hausschlüssel dürfen nicht an Hausfremde weitergegeben werden. Die Haustüren des Wohnheims sind in der Zeit von 23:00 bis 7:00 Uhr geschlossen zu halten.
  16. Die Hausbriefkastenanlage wird vom Hausmeister mit der entsprechenden Zimmer-Nummer versehen. Für das Anbringen eines Namensschildes am Hausbriefkasten ist der Mieter selbst verantwortlich.
  17. Kraftfahrzeuge sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkflächen abzustellen. Zuwiderhandlungen - insbesondere, wenn dadurch Anfahrten für Ver- und Entsorgungs- oder Rettungsfahrzeuge versperrt werden - berechtigen zu gebührenpflichtigem Abschleppen der Fahrzeuge. Für die Fahrzeugsicherheit übernimmt das Studentenwerk keine Garantie.
  18. Fahrräder sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen oder in den Fahrradräumen abzustellen. Ein Abstellen im Verkehrsflächenbereich des Wohnheimes (Korridor, Hausflur, Aufgang o.ä.) oder in den Wohnräumen ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen können Fahrräder durch den Hausmeister entfernt werden. Für die Sicherheit der Fahrräder übernimmt das Studentenwerk keine Haftung.
  19. Das Abstellen von Gegenständen, Mobiliar o. ä. in Hausfluren, Treppenhäusern, Aufzügen, Gemeinschaftsräumen u. a. ist nicht gestattet. Ebenso ist in diesen Bereichen das Anbringen von Plakaten, Wandschmuck u. ä. untersagt, soweit nicht spezielle Flächen für diesen Zweck vorhanden sind. Das Anbringen von Fahnen, Transparenten, Blumenkästen o. ä. an den Fenstern, Balkonen sowie an der Fassade ist nicht gestattet. Für den Licht- bzw. Sichtschutz an den Fenstern der Mietsache sollen übliche Gardinen bzw. Rollos verwendet werden. Die Verwendung von Materialien, wie Zeitungspapier, Silberfolie usw. ist zu unterlassen.
  20. Das Studentenwerk ist um eine Reduzierung der Müllkosten bemüht und bietet dafür Möglichkeiten der Mülltrennung. Die Mieter verpflichten sich ausdrücklich, im Rahmen der bestehenden Angebote eine Mülltrennung durchzuführen. Dazu sind auch die städtischen Entsorgungsbehältnisse für Glas, Papier und Pappe zu nutzen. Informationen über Details der Mülltrennung und Standorte der Entsorgungsbehälter geben die Hausmeister.
  21. Wohnheimspezifische Ergänzungen der Hausordnung sind möglich und werden vom Studentenwerk durch Aushang bekanntgegeben. Diese Festlegungen sind gleichermaßen einzuhalten.
  22. Verstöße gegen die Hausordnung können zu Abmahnungen und zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Richter
Geschäftsführer