Your Position:

General Terms of Tenancy Agreement


Terms and Conditions of Tenancy - AMB 06/24

Dresden, June 2024

Important!

This is not a legal document. It simply serves as guideline to the document "Allgemeine Mietbedingungen" in German, which is the official language in any legal dispute.

§ 1 Eligibility for residence

(1) Eligibility for residence in the student (residence) halls of the Studentenwerk (Student Services Organisation) Dresden (hereinafter referred to as SWD) is governed by the ‘Regulations and Guidelines for the student (residence) halls of the Studentenwerk Dresden’ in its current version.

(2) The tenant is obligated to submit a certificate of enrolment to the SWD for the current semester - by November 30th of each year for the winter semester and by May 31st of each year for the summer semester- without being prompted to do so. If the Tenant fails to produce a certificate of enrolment even after the SWD has issued a reminder with a deadline, the rental agreement may be terminated without notice.

(3) The tenant is obligated to notify the SWD immediately of a loss of residence eligibility (de-registration/exmatriculation) and simultaneously terminate the rental agreement according to § 11, paragraph 6.

(4) The right of residence expires, in all cases, upon the end of the contract duration agreed upon in the rental agreement.
The tenant acknowledges that there is a legitimate interest in the agreed-upon duration limitation of the rental agreement because, due to the limited number of places available in the student (residence) halls, a state-subsidized place in the student (residence) halls (indirect state subsidy) should be made available to as many students as possible through a rotation principle.

(5) In case of doubts regarding eligibility for residence, the SWD is entitled to request further proof from the tenant. In particular, the SWD may require students (if there are indications that they are no longer studying according to the rules, have completed their studies or are predominantly employed) to provide credible evidence of their continued entitlement to accommodation by means of suitable proof, including, if necessary, an affidavit.

§ 2 Rent payment

(1) Rent payment must be made monthly by the end of the 7th business day of the current month for the current month. The payment shall be made via direct debit on the basis of a SEPA Direct Debit Mandate to be issued to the SWD, which cannot be revoked for the duration of the rental agreement. Any changes to bank account details must be communicated to the SWD in writing by the last business day of the previous month.

(2) If the direct debit cannot be processed due to a reason attributable to the tenant, the tenant must also bear any bank costs incurred by SWD as a result. This also applies in the event that the rent for the current month cannot be debited from the account specified in the SEPA Direct Debit Mandate.

(3) In the event of a second reminder, the tenant must pay the reminder fees as specified in the table of fees and compensation for expenses of the SWD.

§ 3 Rent amount, Internet access

(1) The SWD calculates the total rent amount in such a way that it covers the share of the rented property in the running costs for the student (residence) hall or for the economic unit consisting of several student (residence) halls in which the rented property is located.

The total rent amount consists of a rent component based on the value of the living space, the flat-rate allocations and, if applicable, other fixed amounts (e.g., parking space). The rent component based on the value of the living space includes ongoing expenses in the sense of § 18 para. 1 ff. II. BV, insofar as they are not operating costs in the sense of the provisions of the BetrKV. The flat-rate allocation is calculated by dividing the total expenses of the respective student (residence) hall among the standard places in the student (residence) hall.

(2) In the student (residence) halls where the SWD offers a separate internet connection and operates the student (residence) hall networks itself, the access is included in the rent. In order to use (activate) the Internet access in the respective rental property, a separate usage agreement is required with SWD on the basis of the applicable terms of use.

(3) An increase in the rent component based on the value of the living space is permissible based on the established and approved business plan according to § 111 para. 3 no. 3 and sentence 2 of the Saxon Higher Education Act, or its confirmed supplement or amendment.
The tenant is required to pay the increased rent from the first day of the following month, if the SWD has notified them of the increase in writing by no later than the fifteenth day of the previous month.

(4) If the actual expenses incurred by the SWD in the previous year for the student (residence) halls/business unit, including the total costs for electricity consumption (actual), deviate significantly upwards or downwards from the planned expenses for the previous year and allocated on a flat-rate basis to the individual rented units, including the total costs for electricity consumption (target), the SWD will adjust the flat-rate allocation for each rented unit accordingly. Simultaneously, the budgeted amount for the current year is factored into the calculation. If the expenses, including the total costs for electricity consumption, are greater than the highest of the two comparative values of the previous year (target / actual), due to the announced price increases, the corresponding difference will be reflected in the billing. Tenants will be informed in of the adjusted flat-rate allocation for their rental unit in writing by April 15th ,if possible. This adjusted flat-rate allocation will apply from May of the current year until the next adjustment. If the notification from the SWD is delayed, the adjusted flat-rate allocation will only apply at a later stage, meaning that if the notification is made by the 15th of any subsequent month, it will apply from the respective following month.

(5) For tenancies of twelve months or less, a surcharge of €12 for unrenovated and €15 for renovated student (residence) halls will be charged. The surcharge does not apply if there has already been a continuous tenancy for at least 12 months and the tenancy has not been interrupted for more than six months at any given time.

§ 4 Security deposit

(1) Before the rental property is handed over, the tenant must pay the security deposit, the amount of which is specified in the rental agreement, into a bank account to be specified by the SWD or at the SWD’s main cash desk. Explicit reference is made to § 551 Para. 2 BGB.

(2) The Tenant is not directly entitled to interest from the security deposit payment. Any interest is credited to the student (residence) halls as income and thus has a cost-reducing effect on the rent.

(3) The tenant cannot offset the security deposit against claims of the SWD for the duration of the rental period. The security deposit will be used to settle any outstanding claims of the SWD against the tenant that are still outstanding after the end of the rental period.

(4) After the tenant has moved and the rental property has been handed over, the SWD will transfer the security deposit or any unutilized portion of it into a bank account to be specified by the tenant before the tenant moves out. Any bank fees incurred for international transfers shall be borne by the Tenant. If the tenant does not specify a bank account, the transfer will be made to the last account known to the SWD for the purpose of debiting the rent. The return of the security deposit will occur within approximately 10 weeks after the expiry of the rental agreement, to allow time for the review of any potential claims. If the SWD is able to assert claims against the tenant, the return of the deposit will be made after all costs for damage repairs (e.g., invoices from third-party companies) have been settled.

(5) Explicit reference is made to § 11 Para. 5 AMB.

§ 5 Liability

(1) The SWD is only liable for damages incurred by the tenant and, as applicable, their guests and relatives if the SWD is legally responsible for those damages.

(2) The tenant is liable for any damages to property managed by the SWD that are caused by a breach of the tenant’s duty of care.
In the same way, the tenant is liable for any damages caused by, as applicable, their guests and relatives. The burden of proof to demonstrate that no fault exists lies with the tenant.

(3) For any lost or damaged items of inventory, the tenant must pay the SWD compensation in the amount of the replacement value or the actual repair costs.

§ 6 Declarations of intent, announcements from the landlord

(1) Declarations of intent by the Tenant must be sent in writing to the registered office of the SWD, location as indicated by the landlord’s stamp on the rental agreement.
Declarations of intent by the SWD will be considered received by the tenant, upon delivery to the Tenant's letterbox in the student (residence) hall in accordance with the rental Agreement.

(2) If the tenant is absent from the university location for several weeks, the tenant may inform the SWD of their temporary address in writing. If such a notification is provided, the SWD will send declarations of intent to the temporary address of residence upon receipt of the notification.

(3) The SWD may inform all tenants or groups of tenants by posting notices on notice boards or other publicly accessible locations. The tenant is obligated to observe the notices on a regular basis. SWD may also provide information via the e-mail address provided by the Tenant. The tenant is obligated to check their e-mail inbox on a regular basis, to be observe electronic communications from the SWD on a regular basis and to inform the SWD of any changes to their e-mail address.

§ 7 Moving in and moving out

(1) The condition of the rented property at the time of handover is recorded on the inventory list, which must be signed by both parties.

(2) A move at the request of the tenant must be applied for in the form specified by SWD. In connection with the authorisation of such a move, the SWD will charge the Tenant an administrative fee in accordance with the table of fees and compensation for expenses of the SWD.
Any unauthorised change of accommodation constitutes a breach of contract.

§ 8 Tenant obligations

(1) The tenant must handle the rental property with care and take reasonable measures to prevent any damage. The tenant should contribute to a positive general living atmosphere through their overall behaviour. Further details are specified in the house rules.

(2) The tenant must notify the caretaker immediately of any defects or damage. If damage is not reported or not reported in a timely manner, the tenant is liable for any consequential damage even if the tenant was not responsible for the original damage.

(3) The Tenant must tolerate access to the rented premises during regular working hours for the purpose of necessary maintenance work, structural changes and pest control measures or actively object to such access. SWD must announce planned work in advance. This does not apply in the event of imminent danger.

§ 9 Rooms and facilities for communal use

Rooms and facilities that are not included in the rental agreement but are available for communal use may be used in accordance with their respective purpose. The right to use rooms and facilities that are not necessary for accessing the rental property can be revoked by SWD at any time. The use of communal rooms and facilities is regulated by the house rules.

§ 10 Transfer of the Rental Property to Third Parties

(1) Any (even partial) subletting or other (even gratuitous) transfer of use of the rental property to third parties is generally prohibited.

(2) In justified exceptional cases, the tenant may, with the written consent of the SWD, sublet the rented property, during the tenant's temporary absence from the university location to a third party who is authorised to live in the rented property in accordance with the Regulations and Guidelines. The tenant and the subtenant are jointly and severally liable for all contractual obligations arising from the rental agreement.

§ 11 Duration and termination of the tenancy

(1) The duration of the tenancy is always limited in time due to § 1 AMB and ends at the end of the contractually agreed upon period, by termination or by cancellation agreement.

(2) The tenancy always begins on the first day of the month and always ends on the last day of the month at 12:00 noon. If the start of the tenancy falls on a Saturday, Sunday, or public holiday, the handover of the rental property to the tenant will take place no earlier than the following working day (Monday to Friday) during the working hours of the caretaker responsible for the property. This does not reduce the first month's rent.
If the last day of the month, and therefore the end of the tenancy, falls on a Saturday, Sunday, public holiday, or on December 31st, the handover of the rental property to the SWD will take place no later than the last preceding working day (Monday to Friday) during the working hours of the caretaker responsible for the property. This does not reduce the last month's rent.
In general, the handover of the rental property to the Tenant at the start of the tenancy and the return of the rental property to the SWD at the end of the tenancy only take place on working days (Monday to Friday) during the office hours of the caretaker responsible for the rental property.
If the tenant voluntarily returns the rental property to SWD before the last working day of the tenancy, the tenant is not entitled to a partial or full rent refund.

(3) In justified cases, a contract extension is possible in accordance with the Regulations and Guidelines for the Studentenwerk's student (residence) halls. A corresponding application must be submitted to the SWD no later than three months before the end of the tenancy. The application must state the reasons for the contract extension (evidence is required) and must specify the duration of the extension.

(4) Despite the fixed term of the tenancy agreement, the tenant is entitled to terminate the tenancy agreement by means of a declaration in writing no later than the 3rd working day of a calendar month for the end of the following month, provided that the rental period is no less than 12 months, with the exception of cases in accordance with Section 3 (5) AMB.
If the tenant terminates the tenancy agreement for personal reasons, with the aim of moving back into the student (residence) hall after a short period of time, a new tenancy is possible on the basis of the Regulations and Guidelines. However, there is no entitlement to the re-occupation of the same room that was used before the termination. Vacancies created by those moving out will be rented to eligible students without limitations. For students who have previously lived in the student (residence) hall , there is a waiting period of four months between moving out and moving back in. In justified exceptional cases, this period may be shortened by the managing director of SWD or the head of the Student Housing Department.

(5) At the request of the tenant, the tenancy can be terminated after 11 months or less through the conclusion of a termination agreement. The termination agreement generally requires the tenant to make a compensation payment of up to €300. The termination agreement must be concluded no later than the third working day of the month preceding the month in which the tenancy is to end. The compensation payment is due upon the return of the rental property. The compensation payment will be deducted from the security deposit, notwithstanding any rent and security deposit arrears of the tenant and notwithstanding any obligations of the tenant to pay for any damages to the rental property.
The tenant is not required to make a compensation payment as described above if the termination of the tenancy is due to special circumstances of the individual case or if the tenancy was contractually limited from the outset due to such circumstances. A special circumstance in the above sense is always given if the tenant is de-registered (exmatriculated) without re-enrolling at one of the educational institutions located at the respective location and assigned to the SWD. Proof of de-registration must be submitted to the SWD with the termination in accordance with the following paragraph 6. § Section 11 (4) sentence 2 ff AMB also applies analogously in cases such as the above.

(6) In principle, termination due to de-registration (exmatriculation) is possible at the earliest at the end of the month in which the de-registration takes effect. The notification of de-registration and the submission of the corresponding certificate must be made no later than the last working day (Monday to Friday) before the month in which the de-registration takes effect. If the notification of de-registration and the submission of the corresponding certificate only take place in the month in which the de-registration takes effect or only after de-registration has taken place, termination is only possible at the end of the month following the notification of de-registration to the SWD.

(7) The SWD can terminate the tenancy without notice:

  • if the tenant is in arrears with the rent for two consecutive months, either in full or for a substantial part of the rent,
  • if the tenant uses the rented property in breach of the contract despite a warning from the landlord, in particular if the tenant has made the accommodation available to a third party without authorisation,
  • if there are serious or repeated violations of the rental agreement, the regulations and guidelines, the AMB, or the house rules.

In the event of a termination without notice, the tenant is liable for the loss of rent until a new tenant has entered into a rental agreement for the accommodation unit, but not exceeding an amount of two months' rent (rent proportion based on living value).

(8) The SWD has a unique right of cancellation if it either wholly or partially discontinues or suspends the management of one or more student (residence) halls. In such cases, the notice period is three months. In cases such as the above, the SWD will make every effort, depending on availability, to provide the tenant with alternative accommodation from its stock of student (residence) halls, if the Tenant so wishes.

§ 12 Obligations after termination of the tenancy

(1) Upon termination of tenancy, the rental property must be handed over to the SWD completely cleared of all objects and personal belongings brought in by the tenant, with all keys and in a clean and orderly condition. Failure to do so will result in costs of removal, cleaning, replacement, and other related expenses for which the tenant is liable.

(2) The time of the handover must be arranged with the responsible caretaker at least five working days in advance. The handover will take place during the caretaker’s working hours at the agreed upon time. The tenant is obligated to be present in person for the handover.

(3) If the SWD discovers during the handover or after the termination of the tenancy that the tenant left behind belongings of any kind, the SWD may re-occupy the accommodation unit and keep or store the items left behind by the tenant. The SWD is also entitled to destroy or dispose of any perishable items or items of no recognisable value. Items stored by the SWD will become property of the SWD six months after the end of the tenancy. The SWD is only liable for damages incurred during storage or due to failure to remove items from the property in cases of intentional misconduct or gross negligence. The SWD is entitled to withhold the return of items until any outstanding claims from the tenancy are settled, exercising its landlord's lien rights.

(4) The above paragraphs 1 to 3 apply accordingly to moves within the SWD student (residence) halls.

§ 13 Cosmetic Repairs and Structural Changes

(1) The tenant is obligated to keep the rental property in a condition corresponding to normal use at all times. If, due to the tenant's behaviour, the rental property is not in a generally habitable condition when the tenant moves out, the SWD may have necessary cosmetic repairs carried out at the tenant's expense. This also applies if the original colour scheme and paintwork was changed without the approval of the SWD.

(2) The tenant is prohibited from making structural changes to the rental property. Further details are specified in the house rules.

§ 14 Keys

(1) The tenant will be provided with keys for the duration of the rental period (see inventory list). These keys are part of a master locking system for which a master key exists. In cases of emergency, the SWD or an authorized representative may enter the rental property without prior notice and even in the tenant's absence. If the tenant is not present at a scheduled appointment in accordance with § 8 (3) and has not actively objected to the appointment, SWD or an authorized representative may enter the property in accordance with the announcement.

(2) If a key is lost or not all keys can be returned to SWD when the tenant moves out, the SWD is entitled to replace or change the relevant keys and all associated locks at the tenant’s expense.

(3) A cost reimbursement for recovered keys will be provided to the tenant only up to three months after the loss during the tenancy or after the tenant moves out, but only until a new tenant has entered into a rental agreement for the accommodation unit, but for no longer than three months from the end of the tenancy. No reimbursement will be provided for transponder locking systems or keys that cannot be reused (e.g., due to damage).

(4) The tenant is not authorized to replace or supplement locks installed by SWD with their own.

(5) Unauthorised duplication of keys, installation, conversion, removal or destruction of locks is prohibited. House keys must not be given to third parties.

§ 15 Fees and compensation for expenses

The table of fees and compensation for expenses published on the SWD website https://www.studentenwerk-dresden.de/english/wohnen/gebuehrenundaufwandsersatzpauschalen.html applies.

§ 16 Data protection

(1) The tenant agrees that all personal data required for the establishment and management of the tenancy may be processed and stored by SWD, including through but not limited to electronic data processing systems.
The data protection notice applicable to the tenancy in accordance with the the European General Data Protection Regulation can be found at https://www.studentenwerk-dresden.de/english/datenschutz.html.

§ 17 Information According to § 36 Consumer Dispute Resolution Act (VSBG)

The SWD is neither willing nor obligated to participate in dispute resolution proceedings before a consumer arbitration board in accordance with the Act on Alternative Dispute Resolution in Consumer Matters (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG).
However, the Consumer Dispute Resolution Act requires the SWD to inform the tenant of the relevant consumer arbitration centre: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straß- burger Straße 8, 77694 Kehl, Internet: www.verbraucher-schlichter.de

General Terms of Tenancy Agreement - AMB 05/18

for the Studentenwerk Dresden's halls of residence, a public institution, as of May 2018

Important!

This is not a legal document. It simply serves as guideline to the document "Allgemeine Mietbedingungen" in German, which is the official language in any legal dispute.

§ 1 Residence eligibility

(1) Residence eligibility in residences operated by Studentenwerk Dresden (hereinafter SWD) is governed by SWD’s “Residence Regulations and Guidelines” as amended.

(2) The Tenant is obligated to provide SWD unrequested with his/her certificate of study for the current semester – by 11 November for each winter semester and by 31 May for each summer semester. If the Tenant fails to do so even after receiving written warning by SWD and a deadline, the rental contract may be terminated without notice on substantial grounds.

(3) The Tenant is obligated to provide SWD with immediate notice of the loss of his/her eligibility for residence (unenrollment) and to terminate the tenancy as per § 11 para. 6.

(4) Eligibility for residence expires in any case upon expiration of the contract period stipulated in the rental contract.
The Tenant acknowledges that there is legitimate interest in the agreed-upon limitation of the rental contract as, due to the limited number of housing spots in student residences, state-subsidized housing (indirect state subsidy) shall be made available to as many students by way of the rotation principle.

(5) In case of doubt regarding eligibility for residency, SWD is entitled to require further verification from the Tenant. In particular, SWD may require of the Tenant (if there is ample evidence that the Tenant is no longer duly studying, has completed his/her studies or is predominantly in professional occupation) that Tenant provide proof of their continued eligibility, where necessary by sworn affidavit.

§ 2 Payment of rent

(1) Rent payments shall be made monthly in advance, by the seventh working day of each month. Rent shall be paid by direct debit via a SEPA direct debit mandate to be issued by SWD that may not be revoked for the duration of the rental contract. Changes to the bank account must be made known to SWD in writing before the last working day of the previous month.

(2) In the event that a direct debit payment cannot be collected for reasons for which the Tenant is responsible, the Tenant will carry the costs for any costs SWD thus incurs. This also applies where the rent for the current month cannot be collected from the account named in the SEPA direct debit mandate.

(3) In the event of a second warning, the Tenant will bear 5.00 € of the resulting administrative costs.

§ 3 Rent amount, Internet access

(1) SWD calculates the total all-inclusive rent to include the rented room’s share of ongoing expenses for the residence or for the economic unit comprising several residences to which the rented room belongs.
The total all-inclusive rent consists of a rental fee based on the residential quality, lump-sup charges and where applicable other additional fixed amounts (e.g. parking space). The rental fee based on the residential quality includes the ongoing expenses as per § 18 para. 1 ff. II. BV unless they are not operating costs as defined in the conditions of the operating cost regulations. Lump-sum charges are calculated by distributing all expenses of the residence in question to the standard housing spots in the hall.

(2) In residences where SWD offers a separate Internet connection and operates the housing network itself, the provision of Internet access is covered by the rent. In order to use (activation) the Internet connection in the rented room in question, a special usage agreement must be made with SWD based on the applicable terms of use.

(3) An increase of the rental fee based on the residential quality is permissible based on the determined and approved business plan as per § 111 para. 3 no. 3 and clause 2 of the Saxon University Code (Sächsisches Hochschulgesetz) or its confirmed amendment.
The Tenant is liable to pay the increased rent from the first of the following month if SWD informs him/her in writing of the increase at the latest by the fifteenth of the previous month.

(4) If the actual expenses including the total costs for energy consumption (actual value) incurred by SWD in the previous year are higher or lower than the planned expenses including costs for energy consumption (target value) for the previous year apportioned to the individual rented room, SWD will adjust the lump-sum charge for each rented room accordingly. At the same time, the plan estimate for the current year will be taken into consideration. If the expenditure including the total costs for energy consumption based on the announced price increases greater than the higher of the two benchmark values of the previous year (actual/target value), the difference will be taken into consideration in the account. The Tenant will receive notice in writing of the apportioned adjusted lump-sum charge if possible by April 15 of the current calendar year with the result that the adjusted charge applies from May of the current calendar year until the next adjustment. If SWD gives late notice, the adjusted lump-sum charge applies from an accordingly later date; i.e. upon notice by the fifteenth of a given month, the charge applies from the following month.

(5) For rental durations of twelve months and shorter, a surcharge of 12 € for non-refurbished and 15 € for refurbished residences will be charged per spot and month. The surcharge does not apply if a continuous tenancy has been in place for at least 12 months and has not been interrupted for more than six months.

§ 4 Deposit

(1) Before moving in, the Tenant must make a deposit to an account named by SWD or at the main cash desk at SWD; the amount of the deposit is specified in the rental contract. The Tenant will provide the transfer voucher or deposit slip upon moving in. Specific reference to § 551 para. 2 BGB is made here.

(2) Deposits do not carry interest for the Tenant. Interest is credited to the residences as income and thus has a cost-reducing effect on the rent.

(3) During the duration of the tenancy, the Tenant may not settle with the deposit any claims made by SWD. The deposit will be offset against any open claims against the Tenant made by SWD after the tenancy has been terminated.

(4) Once the Tenant has moved out and the rented room has been returned, SWD will transfer the deposit, in full or in part after deducting any amounts that may be offset, to an account named by the Tenant before moving out. Any bank fees for international transfers will be borne by the Tenant. If the Tenant fails to name an account, SWD will transfer the deposit to the last known account used for direct debit rent payment. The return transfer of the deposit will be made no later than approx. 10 weeks after the end of the rental contract to allow SWD time to examine any claims against the Tenant. If SWD is entitled to assert any claims against the Tenant, the return transfer of the deposit will be made after all costs for damage repair have been deducted (financial statement by external financing, etc.).

(5) Specific reference to § 11 para. 5 General Rental Terms is made here.

§ 5 Liability

(1) SWD is liable only for damages that arise to the Tenant and his/her guests and relatives if it is legally responsible for these damages to these persons.

(2) The Tenant is liable for damages to items managed by SWD that have been culpably caused by violation of the Tenant’s obligation to exercise due diligence.
Similarly the Tenant is liable for any damages culpably caused by his/her guests and relatives. The onus lies with the Tenant to prove that Tenant is not liable.

(3) The Tenant must pay SWD compensation for missing or damaged inventory amounting to the replacement value or actual repair costs.

(4) The Tenant will receive keys (see inventory list) for the duration of the contract. If a key is lost or upon moving out not all keys are returned to SWD, SWD is entitled to replace all keys in question and alter or replace all related locks at the Tenant’s expense. The Tenant will be reimbursed for found keys during the rental contract only up to six months after loss; or after the Tenant has moved out until the housing spot is reallocated, to a maximum of six months from the end of contract. The Tenant will not be reimbursed for transponder locks and unusable keys (e.g. due to damage).

(5) The Tenant is not entitled to replace or supplement locks provided by SWD with his/her own.

§ 6 Declarations of intent, announcements by SWD

(1) Declarations of intent of the Tenant must be submitted in writing to SWD’s main office as named in the rental contract.

(2) Declarations of intent of SWD to the Tenant are deemed received when dropped into tenant’s building mailbox at the residence as per the rental contract.

(3) For absences of several weeks from the university location, the Tenant may inform SWD of his/her temporary address in writing. SWD will then forward any such declaration of intent to this temporary address.

(4) SWD can inform all Tenants or groups of Tenants via notices on the notice board or other generally accessible locations. The Tenant is responsible to take ongoing notice of such notices. SWD may also inform the Tenant via his/her provided email address. The Tenant is responsible to check his/her email regularly, to take ongoing notice of electronic communications from SWD and to inform SWD in the event of a change of email address.

§ 7 Moving in and change of flat

(1) On moving in, an inventory to be signed by both parties will be made in which the state of the rented room is recorded.

(2) The Tenant may apply in writing to SWD for a change in flat using the form provided by SWD. SWD will charge the Tenant an administrative fee as per the SWD fees table in connection with an approval of a change of flat application.
Unauthorized change of flat is a breach of the contract terms.

§ 8 Tenant’s obligations

The Tenant shall be obliged to treat the rented object he/she uses with care and to prevent damage as best he/she reasonably can. The Tenant shall contribute to an overall positive living atmosphere with his/her overall behavior. The Tenant has the following specific obligations:

  1. The Tenant must clean the room and – where applicable – the balcony to satisfy hygienic standards. SWD is entitled to assure the state of the rented room subject to prior notification.
    Common facilities may be used for their appropriate purpose only. After use they must be left in a state that corresponds to careful treatment of the facility and meets general behavior standards. Common facilities (kitchen, shower, washing room, halls, atrium, parking spaces, etc.) may not be used to store personal items. SWD is entitled to remove any items stored in violation of the contract at the expense of the owner.
  2. The Tenant must notify the caretaker of any defects and damages immediately. If damages are not reported or not reported in due time, the Tenant is responsible for any consequential damages even where he/she is not responsible for the original damage. The Tenant shall provide access to the rented room during normal working hours for the purpose of any necessary improvements and structural changes. SWD must make prior notification. In case of imminent danger, access must be permitted without prior notification.
  3. In shared rooms with multiple beds, the Tenants must keep non-rented spaces and all accompanying inventory in a rentable condition.
    SWD is entitled to rent out unoccupied housing spots and to ascertain whether spots are rentable without prior notification. SWD is responsible to inform the Tenant of new rental contracts, which may occur on short notice.
  4. Smoking is prohibited in common spaces – in particular stairways, halls, atriums, shared kitchens, showers, bathrooms, toilets, bike storage rooms, etc. If any parties are thrown in club spaces, the organizer shall decide whether smoking is allowed during the party. The organizer is responsible to air out the space after the party, to dispose of all remaining tobacco, ashtrays, etc. Smoking is only permitted in the designated smoking areas.

§ 9 Common spaces and facilities

Any common spaces and facilities may be used according to their respective purposes, but they are not also let to the Tenant. The right to joint use of spaces and facilities not necessary to access the rented room may be revoked by SWD at any time.

§ 10 Subletting

(1) All subletting (even in part) or transfer for use of the rented room (including free of charge) is prohibited.

(2) In duly substantiated exceptional cases, the Tenant may during his/her temporary absence from the university location and with prior written consent of SWD sublet the rented room to a third party made known to the responsible administrator who is eligible for residency as per the Residence Regulations and Guidelines. The Tenant and the subtenant are responsible as joint debtors for all contractual obligations of the tenancy.

§ 11 Duration and termination of tenancy

(1) The tenancy is as per § 1 General Rental Terms of limited duration and ends upon expiration of the contractually specified period, by termination or termination agreement.

(2) The tenancy commences on the first of a given month and ends on the last day of a given month at 12:00 noon. If the first of the month and thus the begin of tenancy falls on a Saturday, Sunday or a holiday, the rented room will be handed over to the Tenant at the earliest on the first following working day (Monday to Friday). The first month’s rent will not be reduced hereby.
If the last of the month and thus the end of tenancy falls on a Saturday, Sunday or a holiday or 31 December, the rented room will be handed back over to SWD no later than the previous working day (Monday to Friday) during the working hours of the caretaker responsible for the residence. The last month’s rent will not be reduced hereby.
As a general rule, handing over of the rented room to the Tenant at the begin of tenancy or to SWD at the end of tenancy can only take place on working days (Monday to Friday) during the working hours of the caretaker responsible for the residence.
If the Tenant hands over the rented room to SWD before the last working day of the tenancy, the Tenant has no claim to reimbursement of the rent in full or in part.

(3) In substantiated cases, the contract may be extended as per the Residence Regulations and Guidelines of SWD. A relevant application must be on file with SWD at the latest three months before the end of tenancy. The application must contain the reasons for the extension (proofs required) and their duration. Despite the temporal restriction of the tenancy, the Tenant may terminate an agreement in writing at latest by the 3rd working day of a given month for expiry of the following month, if the tenancy does not underrun 12 months, except in cases as per § 3 para. 5 of the General Rental Terms.

(4) Despite the fixed term of the Rental Contract, the Tenant has the right to terminate the tenancy by giving notice in text form no later than on the 3rd working day of a calendar month for the expiry of the following month, if the rental period is not less than 12 months, exceptions are cases according to § 3 para. 5 of the General Rental Terms.
Should the Tenant cancel the tenancy for personal reasons with the intention to move back to a student residence after a short period of time, another tenancy is again possible on the basis of the Residence Regulations and Guidelines. However, the Tenant may not reclaim the room rented until the cancellation of contract for a later tenancy. The room that becomes available with a Tenant moving out is immediately used without restriction of any kind to be rented out to other tenants who are eligible for residency. Students who have already lived in a student residence are excluded for 4 months from the date of moving out from reoccupying a student residence room. Under exceptional circumstances, the stated period may be reduced by the executive director of SWD or the head of the accommodation division.

(5) If requested by the Tenant, the tenancy can be canceled after 11 months or an even shorter period of time on the basis of a termination agreement. Subject matter of this agreement is the payment by the Tenant of compensation amounting to a maximum of 300 euro. The termination agreement shall be concluded at latest by the 3rd working day of the month preceding the month of the desired tenancy cancellation. Remuneration is due on return of the rented accommodation. Remuneration is realized by holding back the deposit regardless of any deposit or rent arrears on the part of the Tenant and regardless of any costs that might incur for the tenant as a result of damaged inventory etc.
The Tenant does not owe the aforementioned remuneration if the Tenant gives reasonable notice due to circumstances beyond his/her control or if the tenancy has been limited by contract from the first due to special circumstances. Such circumstances exist if the Tenant leaves university without registering anew with an educational institute in the scope and area of responsibility of SWD. Proof of unenrollment must be handed in to SWD with the contract termination as per the following para. 6. General Rental Terms section 11, paragraph 4, clause 2 also applies in cases like the one mentioned above.

(6) Termination of tenancy due to unenrollment is possible at the earliest at the end of the month in which unenrollment takes effect. Notice of unenrollment and submission of the corresponding certificate must take place at the latest on the last working day (Monday to Friday) in the month before unenrollment takes effect. If notice of unenrollment and submission of the corresponding certificate do not take place until the month in which or after unenrollment takes effect, termination of tenancy is possible only after expiration of the following that in which SWD was informed of unenrollment.

(7) SWD may terminate the tenancy without without observing any period of notice if:

  • The Tenant is in arrears two consecutive months with the rent in full or in substantial part;
  • The Tenant makes use of the rented room contrary to the terms stipulated in the contract despite being warned by SWD;
  • The Tenant has allowed a third party to use the rented room;
  • In the event of serious or repeated breaches of the rental contract, the Residence Regulations and Guidelines, the General Rental Terms or the House Rules.

In severe cases of termination without notice, the Tenant is liable for loss of rent until re-rental, limited to the sum of two months’ rent.

(8) SWD asserts an extraordinary right to terminate tenancy should it fully abandon or interrupt management of one or more residences. The period of notice in such cases is three months. In such cases, SWD will endeavor where possible to provide the Tenant with replacement accommodation from among its residences if the Tenant so desires.

§ 12 Obligations upon termination of tenancy

(1) The rented room shall be handed over to SWD upon termination of tenancy fully cleared off all items belonging to the Tenant, with all keys and in a clean and orderly state. The Tenant will otherwise bear the costs for subsequent removal of items, cleaning, replacement, etc.

(2) An appointment for handing over the apartment with its full inventory must be made with the caretaker at the latest five working days in advance. Handover of the rented room shall take place by arrangement during the caretaker’s regular working hours. The Tenant must be present in person during the handover.

(3) If SWD determines upon repossession of the rented room or termination of tenancy that the Tenant has left behind personal items, SWD may re-rent the room and store the Tenant’s items. SWD is also entitled to destroy or dispose of objects of no apparent value and perishable goods. Items put into storage by SWD will become the property of SWD after six months subsequent to termination of tenancy. SWD is liable for damages incurred during storage or due to the Tenant’s failure to clean the room only in case of willful intent or gross negligence. SWD is entitled by exercising its lien as landlord to refuse to return the items until all open claims resulting from the tenancy have been met.

(4) The foregoing paragraphs 1 to 3 apply accordingly to moves between residences of SWD.

§ 13 Decorative repairs and structural changes

(1) The Tenant is obligated to keep the rented room in a state commensurate with normal use. If upon moving out the rented room due to the Tenant’s behavior does not meet the general standards of a habitable condition, SWD may commission necessary decorative repairs at the Tenant’s expense. This also applies if the original paint coat was changed without the consent of SWD.

(2) The Tenant may not make any structural changes; changes to the fittings are prohibited. In terms of the present General Rental Terms, fittings include data cable networks with all active and passive components including sockets and distributors insofar as they are operated by SWD or its contractual partner.

§ 14 Vehicle parking

(1) The Tenant may park his/her vehicle only on the designated parking area.

(2) The rental contract does not guarantee the Tenant the provision of a parking space.

(3) Vehicles and parts of vehicles of all kinds may not be parked or stored within buildings intended for residential purposes or for permanent inhabitance by persons.

(4) Inoperable or unregistered vehicles may not be parked on the premises of the residence. This also applies for parts of vehicles. SWD is entitled to remove such vehicles or parts of vehicles. The Tenant shall bear the resulting costs.

§ 15 Data protection

The Tenant agrees that all personal data necessary for the substantiation and management of the tenancy may be processed by SWD, especially stored, also by means of electronic data processing. The data protection policy applicable to the tenancy in accordance with European guidelines on data protection is available at https://www.studentenwerk-dresden.de/datenschutz/wohnen.html.

§ 16 Information as per the German Act on Alternative Dispute Resolution in Consumer Matters

SWD is neither prepared for obligated to participate in a dispute resolution before a private consumer conciliation body as per the Act on Alternative Dispute Resolution in Consumer Matters.
The Act on Alternative Dispute Resolution in Consumer Matters however requires SWD to refer the Tenant to a competent private consumer conciliation body: General private consumer conciliation body at Zentrum für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, web: www.verbraucher-schlichter.de

Allgemeine Mietbedingungen - AMB 03/17

Dresden, März 2017

§ 1 Wohnberechtigung

(1) Die Wohnberechtigung in den vom Studentenwerk Dresden (nachfolgend SWD) betriebenen Wohnheimen richtet sich nach der „Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerkes Dresden“ in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, jeweils für das laufende Semester – bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das Wintersemester und bis zum 31.05. eines jeden Jahres für das Sommersemester – dem SWD unaufgefordert eine Studienbescheinigung zuzuleiten. Geschieht dies auch nach einer mit Fristsetzung verbundenen Abmahnung durch das SWD nicht, kann das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, dem SWD den Wegfall der Wohnberechtigung (Exmatrikulation) unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig das Mietverhältnis laut § 11 Abs. 6 zu kündigen.

(4) Das Wohnrecht entfällt in jedem Falle mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Vertragsdauer. Der Mieter erkennt an, dass ein berechtigtes Interesse an der vereinbarten Befristung des Mietvertrages besteht, weil wegen der beschränkten Zahl von Wohnplätzen in den Studentenwohnheimen im Wege des Rotationsprinzips möglichst vielen Studenten ein staatlich geförderter Wohnheimplatz (indirekte staatliche Förderung) zur Verfügung gestellt werden soll.

(5) Bei Zweifeln an der Wohnberechtigung ist das SWD berechtigt, vom Mieter auch weitergehende Nachweise zu verlangen. Insbesondere kann das SWD von Studenten verlangen (falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr ord- nungsgemäß studieren, ihr Studium abgeschlossen haben oder überwiegend berufstätig sind), dass sie das Fortbestehen ihrer Wohnberechtigung durch geeignete Nachweise, gegebenenfalls auch durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft machen.

§ 2 Mietzahlung

(1) Die Mietzahlung ist monatlich im Voraus bis zum 7. Werktag des laufenden Monats für den laufenden Monat zu leisten. Die Leistung erfolgt im Wege des Lastschrifteinzuges auf Grund eines dem SWD zu erteilenden SEPA-Basislastschrift-Mandats, das für die Dauer des Mietvertrages nicht widerrufen werden kann. Änderungen der Bankverbindung sind dem SWD in Textform bis zum letzten Werktag des Vormonats anzuzeigen.

(2) Bei Undurchführbarkeit des Lastschrifteinzuges aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund hat der Mieter auch die dem SWD hierdurch entstehenden Bankkosten zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Miete für den laufenden Monat nicht von dem in dem SEPA-Basislastschrift-Mandat angegebenen Konto einziehbar ist.

(3) Im Falle einer 2. Mahnung hat der Mieter einen Anteil in Höhe von 5,00 € an den entstehenden Verwaltungskosten zu leisten.

§ 3 Miethöhe, Internet-Zugang

(1) Das SWD kalkuliert die Gesamtpauschalmiete so, dass sie den Anteil der Mietsache an den laufenden Aufwendungen für das Wohnheim oder für die aus mehreren Wohnheimen bestehende Wirtschaftseinheit, in dem bzw. in der sich die Mietsa- che befindet, deckt.

Die Gesamtpauschalmiete setzt sich aus einem wohnwertorientierten Mietanteil, den pauschalen Umlagen und ggf. weiteren Festbeträgen (z.B. Parkplatz) zusammen. In den wohnwertorientierten Mietanteil gehen die laufenden Aufwen- dungen im Sinne von § 18 Abs. 1 ff. II. BV ein, soweit sie nicht Betriebskosten im Sinne der Bestimmungen der BetrKV sind. Die Ermittlung der pauschalen Umlage erfolgt durch Aufteilung der gesamten Aufwendungen des jeweiligen Wohnheimes auf die Normplätze des Wohnheimes.

(2) In den Wohnheimen, in denen das SWD einen gesonderten Internet-Anschluss anbietet und selbst die Wohnheimnetze betreibt, ist das Vorhandensein des Zugangs mit der Miete abgegolten. Für die tatsächliche Nutzung (Freischaltung) des Internet-Zuganges in der jeweiligen Mietsache bedarf es des Abschlusses einer gesonderten Nutzungsvereinbarung mit dem SWD auf der Grundlage der hierfür geltenden Nutzungsbedingungen.

(3) Eine Erhöhung des wohnwertorientierten Mietanteils ist auf der Grundlage des festgestellten und gem. § 111 Abs. 3 Nr. 3 sowie Satz 2 Sächsisches Hochschulgesetz genehmigten Wirtschaftsplans oder seiner bestätigten Ergänzung bzw. Änderung zulässig.

Der Mieter schuldet die erhöhte Miete ab dem nächsten Monatsersten, wenn das SWD ihm die Erhöhung bis spätestens zum Fünfzehnten des Vormonats in Textform mitgeteilt hat.

(4) Weichen die im Vorjahr dem SWD tatsächlich für das Wohnheim/die Wirtschaftseinheit entstandenen Aufwendungen einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch (Ist) nach oben oder unten von den für das Vorjahr geplanten und pauschal auf die einzelnen Mietsachen umgelegten Aufwendungen einschließlich Kosten für den Elektroener- gieverbrauch (Soll) ab, so passt das SWD die pauschale Umlage für jede Mietsache entsprechend an. Gleichzeitig wird der Planansatz des laufenden Jahres mit in die Betrachtung einbezogen. Ist dabei der Aufwand einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch aufgrund der angekündigten Preissteigerungen größer als der höchste der beiden Vergleichs- werte des Vorjahres (Soll / Ist), so wird diese entsprechende Differenz in der Abrechnung berücksichtigt. Den Mietern wird die jeweils auf ihre Mietsache entfallende angepasste pauschale Umlage möglichst bis 15. April des laufenden Kalenderjahres in Textform mitgeteilt mit der Folge, dass die angepasste pauschale Umlage ab Mai des laufenden Kalenderjahres bis zur nächs- ten Anpassung gilt. Verspätet sich die Mitteilung des SWD, so gilt die angepasste pauschale Umlage auch erst entsprechend später, d. h. bei Mitteilung bis jeweils zum Fünfzehnten eines beliebigen späteren Monats gilt sie ab dem jeweiligen Folgemonat.

(5) Bei einer Vermietung von zwölf Monaten und kürzer wird ein Aufschlag von 12,- € bei unsanierten und 15,- € bei sanierten Wohnheimen pro Platz und Monat erhoben. Der Aufschlag kommt dann nicht zum Tragen, wenn bereits ein durchgehendes Mietverhältnis für mindestens 12 Monate bestand und das Mietverhältnis nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.

§ 4 Kaution

(1) Vor Überlassung der Mietsache hat der Mieter die Kaution, deren Höhe im Mietvertrag festgelegt ist, auf ein vom SWD zu benennendes Konto oder an der Hauptkasse des SWD einzuzahlen. Der Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg ist bei Einzug vorzulegen. Auf § 551 Abs. 2 BGB wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Aus der Kautionszahlung entsteht kein direkter Zinsanspruch für den Mieter. Zinsen werden als Erträge den Wohnheimen gutgeschrieben und wirken sich damit als kostensenkender Faktor auf die Miethöhe aus.

(3) Der Mieter kann während der Dauer des Mietverhältnisses die Kaution nicht mit Forderungen des SWD verrechnen. Die Kaution wird zur Begleichung von Forderungen des SWD gegen den Mieter herangezogen, die nach Beendigung des Mietverhältnisses noch offen sind.

(4) Nach erfolgtem Auszug des Mieters und der Übergabe der Mietsache überweist das SWD die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution auf ein vom Mieter vor dessen Auszug zu benennendes Konto. Für Auslandsüberweisungen anfallende Bankgebühren trägt der Mieter. Wird durch den Mieter kein Konto benannt, erfolgt die Überweisung auf das letzte dem SWD bekannte Konto zur Mietabbuchung. Die Rücküberweisung der Kaution erfolgt unter Einhaltung einer Frist von ca. 10 Wochen nach Ablauf des Mietvertrages zur Prüfung etwaiger Ansprüche. Kann das SWD gegenüber dem Mieter Ansprüche geltend machen, so erfolgt die Rücküberweisung nach Vorliegen aller Kosten zur Schadensbeseitigung (Rech- nungslegung durch Fremdfirmen usw.).

(5) Auf § 11 Abs. 5 AMB wird ausdrücklich verwiesen.

§ 5 Haftung

(1) Das SWD haftet nur dann für Schäden, die dem Mieter, seinen Gästen und Angehörigen entstehen, wenn es diese Schäden gegenüber jenen Personen rechtlich zu vertreten hat.

(2) Der Mieter haftet für Schäden an den vom SWD verwalteten Sachen, die durch Verletzung der dem Mieter obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden.

In gleicher Weise haftet der Mieter für von seinen Gästen und Angehörigen schuldhaft verursachte Schäden. Die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorliegt, trifft den Mieter.

(3) Für abhanden gekommene oder beschädigte Inventarteile muss der Mieter dem SWD Schadensersatz in Höhe des Wiederbe- schaffungswertes oder der tatsächlichen Reparaturkosten leisten.

(4) Dem Mieter werden für die Mietzeit Schlüssel (siehe Inventarliste) ausgehändigt. Falls ein Schlüssel verlorengeht oder beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel dem SWD zurückgegeben werden können, ist das SWD berechtigt, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlüssel und sämtliche dazu vorhandene Schlösser verändern bzw. durch neue ersetzen zu lassen. Eine Kostenrückerstattung an den Mieter für wiedergefundene Schlüssel erfolgt während der Mietzeit nur bis zu sechs Monaten nach dem Verlust bzw. nach dem Auszug des Mieters nur bis zur Neuvermietung des Wohnheimplatzes, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, gerechnet vom Mietvertragsende. Eine Kostenrückerstattung erfolgt nicht für Transponder-Schließanlagen und nicht wieder verwendbare Schlüssel (z.B. durch Beschädigung).

(5) Der Mieter ist nicht berechtigt, vom SWD angebrachte Schlösser durch eigene zu ersetzen oder zu ergänzen.

§ 6 Willenserklärungen, Bekanntmachungen des Vermieters

(1) Willenserklärungen des Mieters sind in Textform an den Sitz des SWD lt. Vermieterstempel auf dem Mietvertrag zu richten.

(2) Willenserklärungen des SWD gegenüber dem Mieter gelten lt. Mietvertrag mit Einwurf in den Hausbriefkasten des Mieters im Studentenwohnheim als zugegangen.

(3) Bei mehrwöchiger Abwesenheit des Mieters vom Hochschulort kann der Mieter dem SWD in Textform seine Aufenthaltsadresse mitteilen. Das SWD wird bei Vorliegen einer solchen Mitteilung Willenserklärungen an die Aufenthaltsadresse senden.

(4) Das SWD kann alle Mieter oder Gruppen von Mietern mittels Aushang an den Anschlagtafeln oder anderen allgemein zugänglichen Stellen informieren. Der Mieter ist gehalten, die Aushänge laufend zu beachten. Außerdem kann das SWD über die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse informieren. Der Mieter ist gehalten, den Posteingang auf seinem E-Mail- Konto laufend abzufragen, die computergestützten Mitteilungen des SWD laufend zu beachten sowie das SWD über Änderungen seiner E-Mail-Adresse zu informieren.

§ 7 Einzug und Umzug

(1) Der Zustand der Mietsache bei der Übergabe wird auf der Inventarliste festgehalten, die durch beide Parteien zu unter- zeichnen ist.

(2) Ein Umzug auf Wunsch des Mieters ist in Textform beim SWD auf dem vom SWD bereitgehaltenen Formular zu beantragen. Das SWD erhebt vom Mieter im Zusammenhang mit der Genehmigung eines solchen Umzuges einen Verwaltungskostenbei- trag entsprechend der Gebührentabelle des SWD.

Der eigenmächtige Wechsel des Wohnraums ist ein vertragswidriges Verhalten.

§ 8 Pflichten des Mieters

Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, jeden Schaden von ihr abzuwenden, soweit er dazu in der Lage und es für ihn zumutbar ist. Er soll durch sein Gesamtverhalten zu einer guten allgemeinen Wohnatmosphäre beitragen.

Dem Mieter obliegen insbesondere folgende Pflichten:

a) Der Mieter hat das Zimmer und – soweit zugehörig – den Balkon so zu reinigen und sauber zu halten, wie es den Ge- boten der Hygiene entspricht. Der Vermieter ist berechtigt, sich gegebenenfalls vom Zustand der Mietsache nach vor- heriger Ankündigung zu überzeugen.

Die Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Sie sind nach der Nutzung in einen Zustand zu versetzen, der einer pfleglichen Behandlung und allgemeinen Verhaltensmaßstäben entspricht. Gemeinschaftseinrichtungen (Küchen, Duschen, Waschräume, Flure, Lichthöfe, Parkflächen u. ä.) dürfen nicht zur Lagerung persönlicher Gegenstände genutzt werden. Das SWD ist berechtigt, vertragswidrig gelagerte Gegenstände auf Kosten des Eigentümers zu entfernen.

b) Der Mieter hat Mängel und Schäden unverzüglich dem Hausmeister mitzuteilen. Wird ein Schaden nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, haftet der Mieter für die Folgeschäden, auch wenn ihn für den ursprünglichen Schaden kein Verschulden trifft. Der Mieter hat zum Zweck notwendiger Ausbesserungen und baulicher Veränderungen den Zugang zu den Mieträumen während der üblichen Arbeitszeit zu dulden. Das SWD hat dies vorher anzukündigen. Wenn eine drohende Gefahr dies nicht zulässt, kann die Ankündigung entfallen.

c) In Zimmern mit Mehrbettbelegung haben die Mieter nichtvermietete Plätze inklusive allem dazugehörigen Inventar in

einem belegbaren Zustand zu halten.

Das SWD hat das Recht, diese freien Wohnheimplätze zu vermieten und sich von der Vermietbarkeit nach Voran- kündigung zu überzeugen. Das SWD ist gehalten, den Mieter über die Neuvermietung auch kurzfristig zu informieren.

d) In gemeinschaftlich genutzten Räumen - wie insbesondere Treppenhäusern, Fluren, Lichthöfen, Gemeinschaftsküchen, Duschen, Bädern, Toiletten, Fahrradabstellräumen und dergleichen - ist das Rauchen untersagt. Werden in Klub- räumen Feierlichkeiten durchgeführt, ist es während der Feierlichkeit Sache des Ausrichtenden, ob das Rauchen ge- stattet wird. Der Ausrichtende hat nach Ende der Feierlichkeit auch für das Durchlüften des Raumes, die Entsorgung aller Tabakreste, Aschenbecher und dergleichen zu sorgen. Das Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Berei- chen gestattet.

§ 9 Räume und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Nutzung

Nicht mitvermietet sind, aber mitbenutzt werden dürfen entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung gegebenenfalls zur gemeinschaftlichen Nutzung vorhandene Räume und Einrichtungen. Das Mitbenutzungsrecht an für die Erreichbarkeit der Mietsache nicht notwendigen Räumen und Einrichtungen kann vom SWD jederzeit widerrufen werden.

§ 10 Überlassung der Mietsache an Dritte

(1) Jede (auch teilweise) Untervermietung oder sonstige (auch unentgeltliche) Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ist grundsätzlich untersagt.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Mieter während seiner vorübergehenden Abwesenheit vom Hochschulort nach schriftlicher Einwilligung des SWD die Mietsache einer der zuständigen Sachbearbeiterin für Vermietung benannten, gemäß der Benutzungsordnung wohnberechtigten dritten Person zur Untermiete überlassen. Für alle vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften der Mieter und der Untermieter als Gesamtschuldner.

§ 11 Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Das Mietverhältnis ist wegen § 1 AMB stets befristet und endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

(2) Das Mietverhältnis beginnt am Ersten eines Monats und es endet stets am letzten Tag eines Monats um 12:00 Uhr. Fällt der Monatserste und damit der Mietbeginn auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Übergabe der Mietsache bei Mietbeginn an den Mieter frühestens am darauf folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag). Die erste Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht.

Fällt der Monatsletzte und damit das Mietende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag oder den 31. Dezember, so erfolgt die Rücknahme der Mietsache durch das SWD spätestens am letzten vorangehenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters. Die letzte Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht. Allgemein gilt im Übrigen, dass die Übergabe der Mietsache an den Mieter bei Mietbeginn und die Rücknahme der Mietsache durch das SWD bei Mietende stets nur an den Arbeitstagen (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Miet- sache zuständigen Hausmeisters erfolgt.

Gibt der Mieter von sich aus die Mietsache vor dem letzten Werktag des Mietverhältnisses an das SWD zurück, hat der Mieter keinen Anspruch auf zeitanteilige oder volle Mieterstattung.

(3) In begründeten Fällen ist eine Vertragsverlängerung entsprechend der Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studenten- werkes möglich. Ein entsprechender Antrag muss spätestens drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses beim SWD vorliegen. Im Antrag sind die Gründe für die Vertragsverlängerung darzulegen (Nachweise sind erforderlich) und deren Dauer anzugeben.

(4) Trotz Befristung des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis durch eine Erklärung in Textform spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des darauffolgenden Monats ordentlich zu kündigen, wenn eine Mietzeit von mindestens 12 Monaten dabei nicht unterschritten wird, ausgenommen sind dabei Fälle nach § 3 Abs. 5 AMB.

Erfolgt die Kündigung des Wohnheimplatzes aus persönlichem Grund mit dem Ziel, nach kurzer Frist erneut in das Wohnheim einzuziehen, so ist eine erneute Vermietung auf der Grundlage der Benutzungsordnung möglich. Die Wiederinanspruchnahme des bis zur Kündigung genutzten Wohnheimplatzes kann jedoch nicht gefordert werden. Die mit dem Auszug freiwerdenden Plätze werden ohne Einschränkung für die Vermietung an wohnberechtigte Studenten genutzt. Für bereits früher im Wohnheim untergebrachte Studenten besteht eine Ausschlussfrist von vier Monaten zwischen Auszug und Wiedereinzug. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist durch den Geschäftsführer des SWD oder den Leiter des GB Wohnen verkürzt werden.

(5) Auf Wunsch des Mieters ist die Beendigung des Mietverhältnisses nach 11 oder weniger Monaten durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich. Inhalt des Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich die Leistung einer Abstandszahlung durch den Mieter in Höhe von max. 300 €. Der Aufhebungsvertrag muss spätestens am dritten Werktag des Monats abgeschlossen werden, der dem Monat vorangeht, in dem das Mietverhältnis enden soll. Eine Abstandszahlung in vorgenannter Höhe wird ebenfalls fällig, wenn das Mietverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch das SWD nach 11 oder weniger Monaten endet. Die Abstandszahlung wird bei Rückgabe der Mietsache fällig. Die Abstandszahlung wird durch Einbehalt der Kaution realisiert, unbeschadet etwaiger Miet- und Kautionsrückstände des Mieters und unbeschadet etwaiger Ersatzpflichten des Mieters wegen Schäden an der Mietsache.

Eine Abstandszahlung wie vorstehend schuldet der Mieter dann nicht, wenn die Aufhebung des Mietvertrages durch besondere Umstände des Einzelfalls bedingt ist bzw. das Mietverhältnis auf Grund solcher Umstände von vornherein miet- vertraglich befristet worden ist. Ein besonderer Umstand im vorstehenden Sinne ist immer dann gegeben, wenn der Mieter exmatrikuliert wird, ohne sich erneut an einer der am jeweiligen Standort befindlichen und dem SWD zugeordneten Bildungs- einrichtungen einzuschreiben. Der Nachweis über die Exmatrikulation muss dem SWD mit der Kündigung gemäß nachfolgendem Abs. 6 vorliegen. § 11 Abs. 4 Satz 2 ffAMB gilt analog auch in Fällen wie vorstehend.

(6) Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Exmatrikulation frühestens zum Ende des Monats, in dem die Exmatrikulation wirksam wird, möglich. Dabei müssen die Bekanntgabe der Exmatrikulation und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung spätestens am letzten Werktag (Montag bis Freitag) vor dem Monat, in dem die Exmatrikulation wirksam wird, erfolgen. Erfolgen die Bekanntgabe der Exmatrikulation und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung erst in dem Monat, in dem die Exmatrikulation wirksam wird oder erst nach erfolgter Exmatrikulation, ist die Kündigung erst zum Ablauf des auf die Bekanntgabe der Exmatrikulation gegenüber dem SWD folgenden Monats möglich.

(7) Das SWD kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen:

  • wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Miete ganz oder in Höhe eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist,
  • wenn der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter vertragswidrig nutzt, insbesondere,
  • wenn er seinen Wohnheimplatz unberechtigt einem Dritten überlassen hat,
  • wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen den Mietvertrag, die Benutzungsordnung, die AMB oder die Hausordnung vorliegen.

In Fällen einer fristlosen Kündigung haftet der Mieter für den Mietausfall bis zur Neuvermietung, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von zwei Monatsmieten.

(8) Dem SWD steht ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht dann zu, wenn es die Bewirtschaftung von einem oder meh- reren Studentenwohnheimen ganz oder teilweise aufgibt oder unterbricht. Die Kündigungsfrist in solchen Fällen beträgt drei Monate. Das SWD wird sich in Fällen wie vorstehend bemühen, dem Mieter je nach Verfügbarkeit Ersatzwohnraum aus seinem Wohnheimbestand zur Verfügung zu stellen, wenn der Mieter dies wünscht.

§ 12 Pflichten nach Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Die Mietsache ist dem SWD bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vollständig von allen durch den Mieter eingebrachten Gegenständen beräumt, mit allen Schlüsseln sowie in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Andern- falls trägt der Mieter die entsprechenden Kosten für Räumung, Reinigung, Ersatzbeschaffung usw.

(2) Der Zeitpunkt der Übergabe ist mit dem zuständigen Hausmeister spätestens fünf Werktage vorher zu vereinbaren. Die Über- gabe findet nach Absprache während der Dienststunden des Hausmeisters statt. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe persönlich anwesend zu sein.

(3) Stellt das SWD bei der Abnahme oder nach Beendigung des Mietverhältnisses fest, dass der Mieter die Mietsache unter Zurücklassen eingebrachter Gegenstände verlassen hat, so kann das SWD die Mietsache neu belegen und die eingebrachten Gegenstände des Mieters verwahren bzw. einlagern. Das SWD ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert oder verderbliche Sachen zu vernichten bzw. zu entsorgen. Sachen, die das SWD in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres nach Mietvertragsende in das Eigentum des SWD über. Für alle während der Verwahrung oder wegen der unterlassenen Beräumung entstandenen Schäden haftet das SWD nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das SWD ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung seiner offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes zu verweigern.

(4) Für Umzüge innerhalb der Wohnheime des SWD gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 13 Schönheitsreparaturen, bauliche Veränderungen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache stets in einem dem normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden Zustand zu halten. Sollte die Mietsache bei seinem Auszug durch sein Verhalten nicht in nach allgemeinen Maßstäben bewohnbarem Zustand sein, kann das SWD erforderliche Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Farbanstrich ohne Genehmigung des SWD geändert wurde.

(2) Dem Mieter sind bauliche Änderungen an der Mietsache untersagt; Änderungen an allen Installationseinrichtungen sind unzulässig. Zu den Installationseinrichtungen im Sinne der vorliegenden AMB zählen insbesondere auch Datenleitungsnetze mit ihren aktiven und passiven Komponenten samt allen Anschlussdosen und Verteilern, soweit sie durch das SWD selbst oder einen seiner Vertragspartner betrieben werden.

§ 14 Abstellen von Fahrzeugen

(1) Der Mieter darf sein Kraftfahrzeug nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen parken.

(2) Der Mieter kann aus dem Mietvertrag keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Parkplatzes ableiten.

(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile aller Art dürfen nicht innerhalb von fürWohnzwecke bestimmten oder für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehenen Gebäuden abgestellt bzw. gelagert werden.

(4) Unbrauchbare oder polizeilich nicht angemeldete Fahrzeuge dürfen auf dem Gelände des Wohnheims nicht abgestellt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Kraftfahrzeugteile. Das SWD ist berechtigt, solche Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu entfernen. Die Kosten dafür trägt der Mieter.

§ 15 Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass alle zur Begründung und Verwaltung des Mietverhältnisses erforderlichen personenbezo- genen Daten vom SWD verarbeitet, insbesondere gespeichert, werden, auch mittels elektronischer Datenverarbeitungssysteme.

§ 16 Information gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG

Das SWD ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) weder bereit noch verpflichtet.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass das SWD den Mieter trotzdem auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Internet: www.verbraucher-schlichter.de.

Allgemeine Mietbedingungen - AMB 02/17

Dresden, Februar 2017

§ 1 Wohnberechtigung

(1) Die Wohnberechtigung in den vom Studentenwerk Dresden (nachfolgend SWD) betriebenen Wohnheimen richtet sich nach der „Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerkes Dresden“ in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, jeweils für das laufende Semester – bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das Wintersemester und bis zum 31.05. eines jeden Jahres für das Sommersemester – dem SWD unaufgefordert eine Studienbescheinigung zuzuleiten. Geschieht dies auch nach einer mit Fristsetzung verbundenen Abmahnung durch das SWD nicht, kann das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, dem SWD den Wegfall der Wohnberechtigung (Exmatrikulation) unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig das Mietverhältnis laut § 11 Abs. 6 zu kündigen.

(4) Das Wohnrecht entfällt in jedem Falle mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Vertragsdauer. Der Mieter erkennt an, dass ein berechtigtes Interesse an der vereinbarten Befristung des Mietvertrages besteht, weil wegen der beschränkten Zahl von Wohnplätzen in den Studentenwohnheimen im Wege des Rotationsprinzips möglichst vielen Studenten ein staatlich geförderter Wohnheimplatz (indirekte staatliche Förderung) zur Verfügung gestellt werden soll.

(5) Bei Zweifeln an der Wohnberechtigung ist das SWD berechtigt, vom Mieter auch weitergehende Nachweise zu verlangen. Insbesondere kann das SWD von Studenten verlangen (falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß studieren, ihr Studium abgeschlossen haben oder überwiegend berufstätig sind), dass sie das Fortbestehen ihrer Wohnberechtigung durch geeignete Nachweise, gegebenenfalls auch durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft machen.

§ 2 Mietzahlung

(1) Die Mietzahlung ist monatlich im Voraus bis zum 7. Werktag des laufenden Monats für den laufenden Monat zu leisten. Die Leistung erfolgt im Wege des Lastschrifteinzuges auf Grund eines dem SWD zu erteilenden SEPA-Basislastschrift-Mandats, das für die Dauer des Mietvertrages nicht widerrufen werden kann. Änderungen der Bankverbindung sind dem SWD in Textform bis zum letzten Werktag des Vormonats anzuzeigen.

(2) Bei Undurchführbarkeit des Lastschrifteinzuges aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund hat der Mieter auch die dem SWD hierdurch entstehenden Bankkosten zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Miete für den laufenden Monat nicht von dem in dem SEPA-Basislastschrift-Mandat angegebenen Konto einziehbar ist.

(3) Im Falle einer 2. Mahnung hat der Mieter einen Anteil in Höhe von 5,00 € an den entstehenden Verwaltungskosten zu leisten.

§ 3 Miethöhe, Internet-Zugang

(1) Das SWD kalkuliert die Gesamtpauschalmiete so, dass sie den Anteil der Mietsache an den laufenden Aufwendungen für das Wohnheim oder für die aus mehreren Wohnheimen bestehende Wirtschaftseinheit, in dem bzw. in der sich die Mietsa- che befindet, deckt. Die Gesamtpauschalmiete setzt sich aus einem wohnwertorientierten Mietanteil, den pauschalen Umlagen und ggf. weiteren Festbeträgen (z.B. Parkplatz) zusammen. In den wohnwertorientierten Mietanteil gehen die laufenden Aufwen- dungen im Sinne von § 18 Abs. 1 ff. II. BV ein, soweit sie nicht Betriebskosten im Sinne der Bestimmungen der BetrKV sind. Die Ermittlung der pauschalen Umlage erfolgt durch Aufteilung der gesamten Aufwendungen des jeweiligen Wohnheimes auf die Normplätze des Wohnheimes.

(2) In den Wohnheimen, in denen das SWD einen gesonderten Internet-Anschluss anbietet und selbst die Wohnheimnetze betreibt, ist das Vorhandensein des Zugangs mit der Miete abgegolten. Für die tatsächliche Nutzung (Freischaltung) des Internet-Zuganges in der jeweiligen Mietsache bedarf es des Abschlusses einer gesonderten Nutzungsvereinbarung mit dem SWD auf der Grundlage der hierfür geltenden Nutzungsbedingungen.

(3) Eine Erhöhung des wohnwertorientierten Mietanteils ist auf der Grundlage des festgestellten und gem. § 111 Abs. 3 Nr. 3 sowie Satz 2 Sächsisches Hochschulgesetz genehmigten Wirtschaftsplans oder seiner bestätigten Ergänzung bzw. Änderung zulässig. Der Mieter schuldet die erhöhte Miete ab dem nächsten Monatsersten, wenn das SWD ihm die Erhöhung bis spätestens zum Fünfzehnten des Vormonats in Textform mitgeteilt hat.

(4) Weichen die im Vorjahr dem SWD tatsächlich für das Wohnheim/die Wirtschaftseinheit entstandenen Aufwendungen einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch (Ist) nach oben oder unten von den für das Vorjahr geplanten und pauschal auf die einzelnen Mietsachen umgelegten Aufwendungen einschließlich Kosten für den Elektroener- gieverbrauch (Soll) ab, so passt das SWD die pauschale Umlage für jede Mietsache entsprechend an. Gleichzeitig wird der Planansatz des laufenden Jahres mit in die Betrachtung einbezogen. Ist dabei der Aufwand einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch aufgrund der angekündigten Preissteigerungen größer als der höchste der beiden Vergleichs- werte des Vorjahres (Soll / Ist), so wird diese entsprechende Differenz in der Abrechnung berücksichtigt. Den Mietern wird die jeweils auf ihre Mietsache entfallende angepasste pauschale Umlage möglichst bis 15. April des laufenden Kalenderjahres in Textform mitgeteilt mit der Folge, dass die angepasste pauschale Umlage ab Mai des laufenden Kalenderjahres bis zur nächsten Anpassung gilt. Verspätet sich die Mitteilung des SWD, so gilt die angepasste pauschale Umlage auch erst entsprechend später, d. h. bei Mitteilung bis jeweils zum Fünfzehnten eines beliebigen späteren Monats gilt sie ab dem jeweiligen Folgemonat.

(5) Bei einer Vermietung von zwölf Monaten und kürzer wird ein Aufschlag von 12,- € bei unsanierten und 15,- € bei sanierten Wohnheimen pro Platz und Monat erhoben. Der Aufschlag kommt dann nicht zum Tragen, wenn bereits ein durchgehendes Mietverhältnis für mindestens 12 Monate bestand und das Mietverhältnis nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.

§ 4 Kaution

(1) Vor Überlassung der Mietsache hat der Mieter die Kaution, deren Höhe im Mietvertrag festgelegt ist, auf ein vom SWD zu benennendes Konto oder an der Hauptkasse des SWD einzuzahlen. Der Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg ist bei Einzug vorzulegen. Auf § 551 Abs. 2 BGB wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Aus der Kautionszahlung entsteht kein direkter Zinsanspruch für den Mieter. Zinsen werden als Erträge den Wohnheimen gutgeschrieben und wirken sich damit als kostensenkender Faktor auf die Miethöhe aus.

(3) Der Mieter kann während der Dauer des Mietverhältnisses die Kaution nicht mit Forderungen des SWD verrechnen. Die Kaution wird zur Begleichung von Forderungen des SWD gegen den Mieter herangezogen, die nach Beendigung des Mietverhältnisses noch offen sind.

(4) Nach erfolgtem Auszug des Mieters und der Übergabe der Mietsache überweist das SWD die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution auf ein vom Mieter vor dessen Auszug zu benennendes Konto. Für Auslandsüberweisungen anfallende Bankgebühren trägt der Mieter. Wird durch den Mieter kein Konto benannt, erfolgt die Überweisung auf das letzte dem SWD bekannte Konto zur Mietabbuchung. Die Rücküberweisung der Kaution erfolgt unter Einhaltung einer Frist von ca. 10 Wochen nach Ablauf des Mietvertrages zur Prüfung etwaiger Ansprüche. Kann das SWD gegenüber dem Mieter Ansprüche geltend machen, so erfolgt die Rücküberweisung nach Vorliegen aller Kosten zur Schadensbeseitigung (Rechnungslegung durch Fremdfirmen usw.).

(5) Auf § 11 Abs. 5 AMB wird ausdrücklich verwiesen.

§ 5 Haftung

(1) Das SWD haftet nur dann für Schäden, die dem Mieter, seinen Gästen und Angehörigen entstehen, wenn es diese Schäden gegenüber jenen Personen rechtlich zu vertreten hat.

(2) Der Mieter haftet für Schäden an den vom SWD verwalteten Sachen, die durch Verletzung der dem Mieter obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden. In gleicher Weise haftet der Mieter für von seinen Gästen und Angehörigen schuldhaft verursachte Schäden. Die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorliegt, trifft den Mieter.

(3) Für abhanden gekommene oder beschädigte Inventarteile muss der Mieter dem SWD Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der tatsächlichen Reparaturkosten leisten.

(4) Dem Mieter werden für die Mietzeit Schlüssel (siehe Inventarliste) ausgehändigt. Falls ein Schlüssel verlorengeht oder beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel dem SWD zurückgegeben werden können, ist das SWD berechtigt, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlüssel und sämtliche dazu vorhandene Schlösser verändern bzw. durch neue ersetzen zu lassen. Eine Kostenrückerstattung an den Mieter für wiedergefundene Schlüssel erfolgt während der Mietzeit nur bis zu sechs Monaten nach dem Verlust bzw. nach dem Auszug des Mieters nur bis zur Neuvermietung des Wohnheimplatzes, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, gerechnet vom Mietvertragsende. Eine Kostenrückerstattung erfolgt nicht für Transponder-Schließanlagen und nicht wieder verwendbare Schlüssel (z.B. durch Beschädigung).

(5) Der Mieter ist nicht berechtigt, vom SWD angebrachte Schlösser durch eigene zu ersetzen oder zu ergänzen.

§ 6 Willenserklärungen, Bekanntmachungen des Vermieters

(1) Willenserklärungen des Mieters sind in Textform an den Sitz des SWD lt. Vermieterstempel auf dem Mietvertrag zu richten.

(2) Willenserklärungen des SWD gegenüber dem Mieter gelten lt. Mietvertrag mit Einwurf in den Hausbriefkasten des Mieters im Studentenwohnheim als zugegangen.

(3) Bei mehrwöchiger Abwesenheit des Mieters vom Hochschulort kann der Mieter dem SWD in Textform seine Aufenthaltsadresse mitteilen. Das SWD wird bei Vorliegen einer solchen Mitteilung Willenserklärungen an die Aufenthaltsadresse senden.

(4) Das SWD kann alle Mieter oder Gruppen von Mietern mittels Aushang an den Anschlagtafeln oder anderen allgemein zugänglichen Stellen informieren. Der Mieter ist gehalten, die Aushänge laufend zu beachten. Außerdem kann das SWD über die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse informieren. Der Mieter ist gehalten, den Posteingang auf seinem E-Mail-Konto laufend abzufragen, die computergestützten Mitteilungen des SWD laufend zu beachten sowie das SWD über Änderungen seiner E-Mail-Adresse zu informieren.

§ 7 Einzug und Umzug

(1) Der Zustand der Mietsache bei der Übergabe wird auf der Inventarliste festgehalten, die durch beide Parteien zu unterzeichnen ist.

(2) Ein Umzug auf Wunsch des Mieters ist in Textform beim SWD auf dem vom SWD bereitgehaltenen Formular zu beantragen. Das SWD erhebt vom Mieter im Zusammenhang mit der Genehmigung eines solchen Umzuges einen Verwaltungskostenbeitrag entsprechend der Gebührentabelle des SWD. Der eigenmächtige Wechsel des Wohnraums ist ein vertragswidriges Verhalten.

§ 8 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, jeden Schaden von ihr abzuwenden, soweit er dazu in der Lage und es für ihn zumutbar ist. Er soll durch sein Gesamtverhalten zu einer guten allgemeinen Wohnatmosphäre beitragen.

(2) Dem Mieter obliegen insbesondere folgende Pflichten:

  1. a) Der Mieter hat das Zimmer und – soweit zugehörig – den Balkon so zu reinigen und sauber zu halten, wie es den Geboten der Hygiene entspricht. Der Vermieter ist berechtigt, sich gegebenenfalls vom Zustand der Mietsache nach vorheriger Ankündigung zu überzeugen. Die Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Sie sind nach der Nutzung in einen Zustand zu versetzen, der einer pfleglichen Behandlung und allgemeinen Verhaltensmaßstäben entspricht. Gemeinschaftseinrichtungen (Küchen, Duschen, Waschräume, Flure, Lichthöfe, Parkflächen u. ä.) dürfen nicht zur Lagerung persönlicher Gegenstände genutzt werden. Das SWD ist berechtigt, vertragswidrig gelagerte Gegenstände auf Kosten des Eigentümers zu entfernen.
  2. b) Der Mieter hat Mängel und Schäden unverzüglich dem Hausmeister mitzuteilen. Wird ein Schaden nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, haftet der Mieter für die Folgeschäden, auch wenn ihn für den ursprünglichen Schaden kein Verschulden trifft. Der Mieter hat zum Zweck notwendiger Ausbesserungen und baulicher Veränderungen den Zugang zu den Mieträumen während der üblichen Arbeitszeit zu dulden. Das SWD hat dies vorher anzukündigen. Wenn eine drohende Gefahr dies nicht zulässt, kann die Ankündigung entfallen.
  3. c) In Zimmern mit Mehrbettbelegung haben die Mieter nichtvermietete Plätze inklusive allem dazugehörigen Inventar in einem belegbaren Zustand zu halten. Das SWD hat das Recht, diese freien Wohnheimplätze zu vermieten und sich von der Vermietbarkeit nach Vorankündigung zu überzeugen. Das SWD ist gehalten, den Mieter über die Neuvermietung auch kurzfristig zu informieren.
  4. d) In gemeinschaftlich genutzten Räumen - wie insbesondere Treppenhäusern, Fluren, Lichthöfen, Gemeinschaftsküchen, Duschen, Bädern, Toiletten, Fahrradabstellräumen und dergleichen - ist das Rauchen untersagt. Werden in Klubräumen Feierlichkeiten durchgeführt, ist es während der Feierlichkeit Sache des Ausrichtenden, ob das Rauchen gestattet wird. Der Ausrichtende hat nach Ende der Feierlichkeit auch für das Durchlüften des Raumes, die Entsorgung aller Tabakreste, Aschenbecher und dergleichen zu sorgen. Das Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet.
§ 9 Räume und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Nutzung

Nicht mitvermietet sind, aber mitbenutzt werden dürfen entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung gegebenenfalls zur gemeinschaftlichen Nutzung vorhandene Räume und Einrichtungen. Das Mitbenutzungsrecht an für die Erreichbarkeit der Mietsache nicht notwendigen Räumen und Einrichtungen kann vom SWD jederzeit widerrufen werden.

§ 10 Überlassung der Mietsache an Dritte

(1) Jede (auch teilweise) Untervermietung oder sonstige (auch unentgeltliche) Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ist grundsätzlich untersagt.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Mieter während seiner vorübergehenden Abwesenheit vom Hochschulort nach schriftlicher Einwilligung des SWD die Mietsache einer der zuständigen Sachbearbeiterin für Vermietung benannten, gemäß der Benutzungsordnung wohnberechtigten dritten Person zur Untermiete überlassen. Für alle vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften der Mieter und der Untermieter als Gesamtschuldner.

§ 11 Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Das Mietverhältnis ist wegen § 1 AMB stets befristet und endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

(2) Das Mietverhältnis beginnt am Ersten eines Monats und es endet stets am letzten Tag eines Monats um 12:00 Uhr. Fällt der Monatserste und damit der Mietbeginn auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Übergabe der Mietsache bei Mietbeginn an den Mieter frühestens am darauf folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag). Die erste Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht. Fällt der Monatsletzte und damit das Mietende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag oder den 31. Dezember, so erfolgt die Rücknahme der Mietsache durch das SWD spätestens am letzten vorangehenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters. Die letzte Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht. Allgemein gilt im Übrigen, dass die Übergabe der Mietsache an den Mieter bei Mietbeginn und die Rücknahme der Mietsache durch das SWD bei Mietende stets nur an den Arbeitstagen (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Miet- sache zuständigen Hausmeisters erfolgt. Gibt der Mieter von sich aus die Mietsache vor dem letzten Werktag des Mietverhältnisses an das SWD zurück, hat der Mieter keinen Anspruch auf zeitanteilige oder volle Mieterstattung.

(3) In begründeten Fällen ist eine Vertragsverlängerung entsprechend der Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerks möglich. Ein entsprechender Antrag muss spätestens drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses beim SWD vorliegen. Im Antrag sind die Gründe für die Vertragsverlängerung darzulegen (Nachweise sind erforderlich) und deren Dauer anzugeben.

(4) Trotz Befristung des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis durch eine Erklärung in Textform spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des darauffolgenden Monats ordentlich zu kündigen, wenn eine Mietzeit von mindestens 12 Monaten dabei nicht unterschritten wird, ausgenommen sind dabei Fälle nach § 3 Abs. 5 AMB. Erfolgt die Kündigung des Wohnheimplatzes aus persönlichem Grund mit dem Ziel, nach kurzer Frist erneut in das Wohnheim einzuziehen, so ist eine erneute Vermietung auf der Grundlage der Benutzungsordnung möglich. Die Wiederinanspruchnahme des bis zur Kündigung genutzten Wohnheimplatzes kann jedoch nicht gefordert werden. Die mit dem Auszug freiwerdenden Plätze werden ohne Einschränkung für die Vermietung an wohnberechtigte Studenten genutzt. Für bereits früher im Wohnheim untergebrachte Studenten besteht eine Ausschlussfrist von vier Monaten zwischen Auszug und Wiedereinzug. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist durch den Geschäftsführer des SWD oder den Leiter des GBWohnen verkürzt werden.

(5) Auf Wunsch des Mieters ist die Beendigung des Mietverhältnisses nach 11 oder weniger Monaten durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich. Inhalt des Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich die Leistung einer Abstandszahlung durch den Mieter in Höhe von max. 300 €. Der Aufhebungsvertrag muss spätestens am dritten Werktag des Monats abgeschlossen werden, der dem Monat vorangeht, in dem das Mietverhältnis enden soll. Eine Abstandszahlung in vorgenannter Höhe wird ebenfalls fällig, wenn das Mietverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch das SWD nach 11 oder weniger Monaten endet. Die Abstandszahlung wird bei Rückgabe der Mietsache fällig. Die Abstandszahlung wird durch Einbehalt der Kaution realisiert, unbeschadet etwaiger Miet- und Kautionsrückstände des Mieters und unbeschadet etwaiger Ersatzpflichten des Mieters wegen Schäden an der Mietsache. Eine Abstandszahlung wie vorstehend schuldet der Mieter dann nicht, wenn die Aufhebung des Mietvertrages durch besondere Umstände des Einzelfalls bedingt ist bzw. das Mietverhältnis auf Grund solcher Umstände von vornherein mietvertraglich befristet worden ist. Ein besonderer Umstand im vorstehenden Sinne ist immer dann gegeben, wenn der Mieter exmatrikuliert wird, ohne sich erneut an einer der am jeweiligen Standort befindlichen und dem SWD zugeordneten Bildungseinrichtungen einzuschreiben. Der Nachweis über die Exmatrikulation muss dem SWD mit der Kündigung gemäß nachfolgendem Abs. 6 vorliegen. § 11 Abs. 4 Satz 2 ff. AMB gilt analog auch in Fällen wie vorstehend.

§ 11 Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses (Fortsetzung)

(6) Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Exmatrikulation frühestens zum Ende des Monats, in dem die Exmatrikulation wirksam wird, möglich. Dabei müssen die Bekanntgabe der Exmatrikulation und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung spätestens am letzten Werktag (Montag bis Freitag) vor dem Monat, in dem die Exmatrikulation wirksam wird, erfolgen. Erfolgen die Bekanntgabe der Exmatrikulation und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung erst in dem Monat, in dem die Exmatrikulation wirksam wird oder erst nach erfolgter Exmatrikulation, ist die Kündigung erst zum Ablauf des auf die Bekanntgabe der Exmatrikulation gegenüber dem SWD folgenden Monats möglich.

(7) Das SWD kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen:

  • wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Miete ganz oder in Höhe eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist,
  • wenn der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter vertragswidrig nutzt, insbesondere,
  • wenn er seinen Wohnheimplatz unberechtigt einem Dritten überlassen hat,
  • wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen den Mietvertrag, die Benutzungsordnung, die AMB oder die Hausordnung vorliegen.

In Fällen einer fristlosen Kündigung haftet der Mieter für den Mietausfall bis zur Neuvermietung, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von zwei Monatsmieten.

(8) Dem SWD steht ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht dann zu, wenn es die Bewirtschaftung von einem oder mehreren Studentenwohnheimen ganz oder teilweise aufgibt oder unterbricht. Die Kündigungsfrist in solchen Fällen beträgt drei Monate. Das SWD wird sich in Fällen wie vorstehend bemühen, dem Mieter je nach Verfügbarkeit Ersatzwohnraum aus seinem Wohnheimbestand zur Verfügung zu stellen, wenn der Mieter dies wünscht.

§ 12 Pflichten nach Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Die Mietsache ist dem SWD bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vollständig von allen durch den Mieter eingebrachten Gegenständen beräumt, mit allen Schlüsseln sowie in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Andernfalls trägt der Mieter die entsprechenden Kosten für Räumung, Reinigung, Ersatzbeschaffung usw.

(2) Der Zeitpunkt der Übergabe ist mit dem zuständigen Hausmeister spätestens fünf Werktage vorher zu vereinbaren. Die Übergabe findet nach Absprache während der Dienststunden des Hausmeisters statt. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe persönlich anwesend zu sein.

(3) Stellt das SWD bei der Abnahme oder nach Beendigung des Mietverhältnisses fest, dass der Mieter die Mietsache unter Zurücklassen eingebrachter Gegenstände verlassen hat, so kann das SWD die Mietsache neu belegen und die eingebrachten Gegenstände des Mieters verwahren bzw. einlagern. Das SWD ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert oder verderbliche Sachen zu vernichten bzw. zu entsorgen. Sachen, die das SWD in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres nach Mietvertragsende in das Eigentum des SWD über. Für alle während der Verwahrung oder wegen der unterlassenen Beräumung entstandenen Schäden haftet das SWD nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das SWD ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung seiner offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes zu verweigern.

(4) Für Umzüge innerhalb der Wohnheime des SWD gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 13 Schönheitsreparaturen, bauliche Veränderungen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache stets in einem dem normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden Zustand zu halten. Sollte die Mietsache bei seinem Auszug durch sein Verhalten nicht in nach allgemeinen Maßstäben bewohnbarem Zustand sein, kann das SWD erforderliche Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Farbanstrich ohne Genehmigung des SWD geändert wurde.

(2) Dem Mieter sind bauliche Änderungen an der Mietsache untersagt; Änderungen an allen Installationseinrichtungen sind unzulässig. Zu den Installationseinrichtungen im Sinne der vorliegenden AMB zählen insbesondere auch Datenleitungsnetze mit ihren aktiven und passiven Komponenten samt allen Anschlussdosen und Verteilern, soweit sie durch das SWD selbst oder einen seiner Vertragspartner betrieben werden.

§ 14 Abstellen von Fahrzeugen

(1) Der Mieter darf sein Kraftfahrzeug nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen parken.

(2) Der Mieter kann aus dem Mietvertrag keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Parkplatzes ableiten.

(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile aller Art dürfen nicht innerhalb von für Wohnzwecke bestimmten oder für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehenen Gebäuden abgestellt bzw. gelagert werden.

(4) Unbrauchbare oder polizeilich nicht angemeldete Fahrzeuge dürfen auf dem Gelände des Wohnheims nicht abgestellt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Kraftfahrzeugteile. Das SWD ist berechtigt, solche Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu entfernen. Die Kosten dafür trägt der Mieter.

§ 15 Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass alle zur Begründung und Verwaltung des Mietverhältnisses erforderlichen personenbezogenen Daten vom SWD verarbeitet, insbesondere gespeichert, werden, auch mittels elektronischer Datenverarbeitungssysteme.

Allgemeine Mietbedingungen - AMB 02/16

Dresden, Februar 2016

§ 1 Wohnberechtigung

(1) Die Wohnberechtigung in den vom Studentenwerk Dresden (nachfolgend SWD) betriebenen Wohnheimen richtet sich nach der „Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerkes Dresden“ in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, jeweils für das laufende Semester – bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das Wintersemester und bis zum 31.05. eines jeden Jahres für das Sommersemester – dem SWD unaufgefordert eine Studienbescheinigung zuzuleiten. Geschieht dies auch nach einer mit Fristsetzung verbundenen Abmahnung durch das SWD nicht, kann das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, dem SWD den Wegfall der Wohnberechtigung (Exmatrikulation) unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig das Mietverhältnis laut § 11 Abs. 6 zu kündigen.

(4) Das Wohnrecht entfällt in jedem Falle mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Vertragsdauer.

Der Mieter erkennt an, dass ein berechtigtes Interesse an der vereinbarten Befristung des Mietvertrages besteht, weil wegen der beschränkten Zahl von Wohnplätzen in den Studentenwohnheimen im Wege des Rotationsprinzips möglichst vielen Studenten ein staatlich geförderter Wohnheimplatz (indirekte staatliche Förderung) zur Verfügung gestellt werden soll.

(5) Bei Zweifeln an der Wohnberechtigung ist das SWD berechtigt, vom Mieter auch weitergehende Nachweise zu verlangen. Insbesondere kann das SWD von Studenten verlangen (falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß studieren, ihr Studium abgeschlossen haben oder überwiegend berufstätig sind), dass sie das Fortbestehen ihrer Wohnberechtigung durch geeignete Nachweise, gegebenenfalls auch durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft machen.

§ 2 Mietzahlung

(1) Die Mietzahlung ist monatlich im Voraus bis zum 7. Werktag des laufenden Monats für den laufenden Monat zu leisten. Die Leistung erfolgt im Wege des Lastschrifteinzuges auf Grund eines dem SWD zu erteilenden SEPA-Basislastschrift-Mandats, das für die Dauer des Mietvertrages nicht widerrufen werden kann. Änderungen der Bankverbindung sind dem SWD in Textform bis zum letzten Werktag des Vormonats anzuzeigen.

(2) Bei Undurchführbarkeit des Lastschrifteinzuges aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund hat der Mieter auch die dem SWD hierdurch entstehenden Bankkosten zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Miete für den laufenden Monat nicht von dem in dem SEPA-Basislastschrift-Mandat angegebenen Konto einziehbar ist.

(3) Im Falle einer 2. Mahnung hat der Mieter einen Anteil in Höhe von 5,00 € an den entstehenden Verwaltungskosten zu leisten.

§ 3 Miethöhe, Internet-Zugang

(1) Das SWD kalkuliert die Gesamtpauschalmiete so, dass sie den Anteil der Mietsache an den laufenden Aufwendungen für das Wohnheim oder für die aus mehreren Wohnheimen bestehende Wirtschaftseinheit, in dem bzw. in der sich die Mietsache befindet, deckt.

Die Gesamtpauschalmiete setzt sich aus einem wohnwertorientierten Mietanteil, den pauschalen Umlagen und ggf. weiteren Festbeträgen (z.B. Parkplatz) zusammen. In den wohnwertorientierten Mietanteil gehen die laufenden Aufwendungen im Sinne von § 18 Abs. 1 ff. II. BV ein, soweit sie nicht Betriebskosten im Sinne der Bestimmungen der BetrKV sind.

Die Ermittlung der pauschalen Umlage erfolgt durch Aufteilung der gesamten Aufwendungen des jeweiligen Wohnheimes auf die Normplätze des Wohnheimes.

(2) In den Wohnheimen, in denen das SWD einen gesonderten Internet-Anschluss anbietet und selbst die Wohnheimnetze betreibt, ist das Vorhandensein des Zugangs mit der Miete abgegolten. Für die tatsächliche Nutzung (Freischaltung) des Internet-Zuganges in der jeweiligen Mietsache bedarf es des Abschlusses einer gesonderten Nutzungsvereinbarung mit dem SWD auf der Grundlage der hierfür geltenden Nutzungsbedingungen.

(3) Eine Erhöhung des wohnwertorientierten Mietanteils ist auf der Grundlage des festgestellten und gem. § 111 Abs. 3 Nr. 3 sowie Satz 2 Sächsisches Hochschulgesetz genehmigten Wirtschaftsplans oder seiner bestätigten Ergänzung bzw. Änderung zulässig.

Der Mieter schuldet die erhöhte Miete ab dem nächsten Monatsersten, wenn das SWD ihm die Erhöhung bis spätestens zum Fünfzehnten des Vormonats in Textform mitgeteilt hat.

(4) Weichen die im Vorjahr dem SWD tatsächlich für das Wohnheim/die Wirtschaftseinheit entstandenen Aufwendungen einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch (Ist) nach oben oder unten von den für das Vorjahr geplanten und pauschal auf die einzelnen Mietsachen umgelegten Aufwendungen einschließlich Kosten für den Elektroenergieverbrauch (Soll) ab, so passt das SWD die pauschale Umlage für jede Mietsache entsprechend an. Gleichzeitig wird der Planansatz des laufenden Jahres mit in die Betrachtung einbezogen. Ist dabei der Aufwand einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch aufgrund der angekündigten Preissteigerungen größer als der höchste der beiden Vergleichswerte des Vorjahres (Soll / Ist), so wird diese entsprechende Differenz in der Abrechnung berücksichtigt.

Den Mietern wird die jeweils auf ihre Mietsache entfallende angepasste pauschale Umlage möglichst bis 15. April des laufenden Kalenderjahres in Textform mitgeteilt mit der Folge, dass die angepasste pauschale Umlage ab Mai des laufenden Kalenderjahres bis zur nächsten Anpassung gilt. Verspätet sich die Mitteilung des SWD, so gilt die angepasste pauschale Umlage auch erst entsprechend später, d. h. bei Mitteilung bis jeweils zum Fünfzehnten eines beliebigen späteren Monats gilt sie ab dem jeweiligen Folgemonat.

(5) Bei einer Vermietung von zwölf Monaten und kürzer wird ein Aufschlag von 12,- € bei unsanierten und 15,- € bei sanierten Wohnheimen pro Platz und Monat erhoben. Der Aufschlag kommt dann nicht zum Tragen, wenn bereits ein durchgehendes Mietverhältnis für mindestens 12 Monate bestand und das Mietverhältnis nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.

§ 4 Kaution

(1) Vor Überlassung der Mietsache hat der Mieter die Kaution, deren Höhe im Mietvertrag festgelegt ist, auf ein vom SWD zu benennendes Konto oder an der Hauptkasse des SWD einzuzahlen. Der Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg ist bei Einzug vorzulegen. Auf § 551 Abs. 2 BGB wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Aus der Kautionszahlung entsteht kein direkter Zinsanspruch für den Mieter. Zinsen werden als Erträge den Wohnheimen gutgeschrieben und wirken sich damit als kostensenkender Faktor auf die Miethöhe aus.

(3) Der Mieter kann während der Dauer des Mietverhältnisses die Kaution nicht mit Forderungen des SWD verrechnen. Die Kaution wird zur Begleichung von Forderungen des SWD gegen den Mieter herangezogen, die nach Beendigung des Mietverhältnisses noch offen sind.

(4) Nach erfolgtem Auszug des Mieters und der Übergabe der Mietsache überweist das SWD die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution auf ein vom Mieter vor dessen Auszug zu benennendes Konto. Für Auslandsüberweisungen anfallende Bankgebühren trägt der Mieter. Wird durch den Mieter kein Konto benannt, erfolgt die Überweisung auf das letzte dem SWD bekannte Konto zur Mietabbuchung. Die Rücküberweisung der Kaution erfolgt unter Einhaltung einer Frist von ca. 10 Wochen nach Ablauf des Mietvertrages zur Prüfung etwaiger Ansprüche. Kann das SWD gegenüber dem Mieter Ansprüche geltend machen, so erfolgt die Rücküberweisung nach Vorliegen aller Kosten zur Schadensbeseitigung (Rechnungslegung durch Fremdfirmen usw.).

(5) Auf § 11 Abs. 5 AMB wird ausdrücklich verwiesen.

§ 5 Haftung

(1) Das SWD haftet nur dann für Schäden, die dem Mieter, seinen Gästen und Angehörigen entstehen, wenn es diese Schäden gegenüber jenen Personen rechtlich zu vertreten hat.

(2) Der Mieter haftet für Schäden an den vom SWD verwalteten Sachen, die durch Verletzung der dem Mieter obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden. In gleicher Weise haftet der Mieter für von seinen Gästen und Angehörigen schuldhaft verursachte Schäden. Die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorliegt, trifft den Mieter.

(3) Für abhanden gekommene oder beschädigte Inventarteile muss der Mieter dem SWD Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der tatsächlichen Reparaturkosten leisten.

(4) Dem Mieter werden für die Mietzeit Schlüssel (siehe Inventarliste) ausgehändigt. Falls ein Schlüssel verlorengeht oder beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel dem SWD zurückgegeben werden können, ist das SWD berechtigt, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlüssel und sämtliche dazu vorhandene Schlösser verändern bzw. durch neue ersetzen zu lassen. Eine Kostenrückerstattung an den Mieter für wiedergefundene Schlüssel erfolgt während der Mietzeit nur bis zu sechs Monaten nach dem Verlust bzw. nach dem Auszug des Mieters nur bis zur Neuvermietung des Wohnheimplatzes, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, gerechnet vom Mietvertragsende. Eine Kostenrückerstattung erfolgt nicht für Transponder-Schließanlagen und nicht wieder verwendbare Schlüssel (z.B. durch Beschädigung).

(5) Der Mieter ist nicht berechtigt, vom SWD angebrachte Schlösser durch eigene zu ersetzen oder zu ergänzen.

§ 6 Willenserklärungen, Bekanntmachungen des Vermieters

(1) Willenserklärungen des Mieters sind in Textform an den Sitz des SWD lt. Vermieterstempel auf dem Mietvertrag zu richten.

(2) Willenserklärungen des SWD gegenüber dem Mieter gelten lt. Mietvertrag mit Einwurf in den Hausbriefkasten des Mieters im Studentenwohnheim als zugegangen.

(3) Bei mehrwöchiger Abwesenheit des Mieters vom Hochschulort kann der Mieter dem SWD in Textform seine Aufenthaltsadresse mitteilen. Das SWD wird bei Vorliegen einer solchen Mitteilung Willenserklärungen an die Aufenthaltsadresse senden.

(4) Das SWD kann alle Mieter oder Gruppen von Mietern mittels Aushang an den Anschlagtafeln oder anderen allgemein zugänglichen Stellen informieren. Der Mieter ist gehalten, die Aushänge laufend zu beachten. Außerdem kann das SWD über die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse informieren. Der Mieter ist gehalten, den Posteingang auf seinem E-Mail-Konto laufend abzufragen, die computergestützten Mitteilungen des SWD laufend zu beachten sowie das SWD über Änderungen seiner E-Mail-Adresse zu informieren.

§ 7 Einzug und Umzug

(1) Der Zustand der Mietsache bei der Übergabe wird auf der Inventarliste festgehalten, die durch beide Parteien zu unterzeichnen ist.

(2) Ein Umzug auf Wunsch des Mieters ist in Textform beim SWD auf dem vom SWD bereitgehaltenen Formular zu beantragen. Das SWD erhebt vom Mieter im Zusammenhang mit der Genehmigung eines solchen Umzuges einen Verwaltungskostenbeitrag entsprechend der Gebührentabelle des SWD. Der eigenmächtige Wechsel des Wohnraums ist ein vertragswidriges Verhalten.

(3) Das SWD kann den Umzug des Mieters in ein anderes Zimmer/eine andere Wohneinheit im Wohnheim lt. Mietvertrag oder in ein anderes Wohnheim verlangen, wenn das zur Sicherung berechtigter Interessen des SWD erforderlich ist. Solche Interessen sind insbesondere:

  • Sperrung der Mietsache, z.B. aus Gründen der Hygiene oder wegen baupolizeilicher Anordnung,
  • Aufgabe der Bewirtschaftung des Wohnheimes, in dem sich die Mietsache befindet, durch das SWD,
  • Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reparatur- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die die Nutzung der Mietsache erheblich einschränken oder ausschließen,
  • Wohnheimgeneralüberholungen, durch welche die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages wegen Veränderung der Platzkapazität und/oder Erhöhung der Mieten wegfällt. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Wiedereinzug in das generalüberholte Wohnheim.

Eine Umzugsanordnung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum getroffen werden, wenn dadurch der Zweck erreicht werden kann.

§ 8 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, jeden Schaden von ihr abzuwenden, soweit er dazu in der Lage und es für ihn zumutbar ist. Er soll durch sein Gesamtverhalten zu einer guten allgemeinen Wohnatmosphäre beitragen.

(2) Dem Mieter obliegen insbesondere folgende Pflichten:

  1. a) Der Mieter hat das Zimmer und – soweit zugehörig – den Balkon so zu reinigen und sauber zu halten, wie es den Geboten der Hygiene entspricht. Der Vermieter ist berechtigt, sich gegebenenfalls vom Zustand der Mietsache nach vorheriger Ankündigung zu überzeugen. Die Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Sie sind nach der Nutzung in einen Zustand zu versetzen, der einer pfleglichen Behandlung und allgemeinen Verhaltensmaßstäben entspricht. Gemeinschaftseinrichtungen (Küchen, Duschen, Waschräume, Flure, Lichthöfe, Parkflächen u. ä.) dürfen nicht zur Lagerung persönlicher Gegenstände genutzt werden. Das SWD ist berechtigt, vertragswidrig gelagerte Gegenstände auf Kosten des Eigentümers zu entfernen.
  2. b) Der Mieter hat Mängel und Schäden unverzüglich dem Hausmeister mitzuteilen. Wird ein Schaden nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, haftet der Mieter für die Folgeschäden, auch wenn ihn für den ursprünglichen Schaden kein Verschulden trifft. Der Mieter hat zum Zweck notwendiger Ausbesserungen und baulicher Veränderungen den Zugang zu den Mieträumen während der üblichen Arbeitszeit zu dulden. Das SWD hat dies vorher anzukündigen. Wenn eine drohende Gefahr dies nicht zulässt, kann die Ankündigung entfallen.
  3. c) In Zimmern mit Mehrbettbelegung haben die Mieter nichtvermietete Plätze inklusive allem dazugehörigen Inventar in einem belegbaren Zustand zu halten. Das SWD hat das Recht, diese freien Wohnheimplätze zu vermieten und sich von der Vermietbarkeit nach Vorankündigung zu überzeugen. Das SWD ist gehalten, den Mieter über die Neuvermietung auch kurzfristig zu informieren.
  4. d) In gemeinschaftlich genutzten Räumen - wie insbesondere Treppenhäusern, Fluren, Lichthöfen, Gemeinschaftsküchen, Duschen, Bädern, Toiletten, Fahrradabstellräumen und dergleichen - ist das Rauchen untersagt. Werden in Klubräumen Feierlichkeiten durchgeführt, ist es während der Feierlichkeit Sache des Ausrichtenden, ob das Rauchen gestattet wird. Der Ausrichtende hat nach Ende der Feierlichkeit auch für das Durchlüften des Raumes, die Entsorgung aller Tabakreste, Aschenbecher und dergleichen zu sorgen. Das Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet.
§ 9 Räume und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Nutzung

Nicht mitvermietet sind, aber mitbenutzt werden dürfen entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung gegebenenfalls zur gemeinschaftlichen Nutzung vorhandene Räume und Einrichtungen. Das Mitbenutzungsrecht an für die Erreichbarkeit der Mietsache nicht notwendigen Räumen und Einrichtungen kann vom SWD jederzeit widerrufen werden.

§ 10 Überlassung der Mietsache an Dritte

(1) Jede (auch teilweise) Untervermietung oder sonstige (auch unentgeltliche) Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ist grundsätzlich untersagt.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Mieter während seiner vorübergehenden Abwesenheit vom Hochschulort nach schriftlicher Einwilligung des SWD die Mietsache einer der zuständigen Sachbearbeiterin für Belegung benannten, gemäß der Benutzungsordnung wohnberechtigten dritten Person zur Untermiete überlassen. Für alle vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften der Mieter und der Untermieter als Gesamtschuldner.

§ 11 Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Das Mietverhältnis ist wegen § 1 AMB stets befristet und endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

(2) Das Mietverhältnis beginnt am Ersten eines Monats und es endet stets am letzten Tag eines Monats um 12:00 Uhr. Fällt der Monatserste und damit der Mietbeginn auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Übergabe der Mietsache bei Mietbeginn an den Mieter frühestens am darauf folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag). Die erste Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht.

Fällt der Monatsletzte und damit das Mietende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag oder den 31. Dezember, so erfolgt die Rücknahme der Mietsache durch das SWD spätestens am letzten vorangehenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters. Die letzte Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht.

Allgemein gilt im Übrigen, dass die Übergabe der Mietsache an den Mieter bei Mietbeginn und die Rücknahme der Mietsache durch das SWD bei Mietende stets nur an den Arbeitstagen (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters erfolgt.

Gibt der Mieter von sich aus die Mietsache vor dem letzten Werktag des Mietverhältnisses an das SWD zurück, hat der Mieter keinen Anspruch auf zeitanteilige oder volle Mieterstattung.

(3) In begründeten Fällen ist eine Vertragsverlängerung entsprechend der Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerkes möglich. Ein entsprechender Antrag muss spätestens drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses beim SWD vorliegen. Im Antrag sind die Gründe für die Vertragsverlängerung darzulegen (Nachweise sind erforderlich) und deren Dauer anzugeben.

(4) Trotz Befristung des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis durch eine Erklärung in Textform spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des darauffolgenden Monats ordentlich zu kündigen, wenn eine Mietzeit von mindestens 12 Monaten dabei nicht unterschritten wird, ausgenommen sind dabei Fälle nach § 3 Abs. 5 AMB.

Erfolgt die Kündigung des Wohnheimplatzes aus persönlichem Grund mit dem Ziel, nach kurzer Frist erneut in das Wohnheim einzuziehen, so ist eine erneute Vermietung auf der Grundlage der Benutzungsordnung möglich. Die Wiederinanspruchnahme des bis zur Kündigung genutzten Wohnheimplatzes kann jedoch nicht gefordert werden. Die mit dem Auszug freiwerdenden Plätze werden ohne Einschränkung für die Vermietung an wohnberechtigte Studenten genutzt. Für bereits früher im Wohnheim untergebrachte Studenten besteht eine Ausschlussfrist von vier Monaten zwischen Auszug und Wiedereinzug. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist durch den Geschäftsführer des SWD oder den Leiter des GB Wohnen verkürzt werden.

§ 11 (Fortsetzung) Beendigung des Mietverhältnisses

(5) Auf Wunsch des Mieters ist die Beendigung des Mietverhältnisses nach 11 oder weniger Monaten durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich. Inhalt des Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich die Leistung einer Abstandszahlung durch den Mieter in Höhe von max. 300 €. Der Aufhebungsvertrag muss spätestens am dritten Werktag des Monats abgeschlossen werden, der dem Monat vorangeht, in dem das Mietverhältnis enden soll. Eine Abstandszahlung in vorgenannter Höhe wird ebenfalls fällig, wenn das Mietverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch das SWD nach 11 oder weniger Monaten endet. Die Abstandszahlung wird bei Rückgabe der Mietsache fällig. Die Abstandszahlung wird durch Einbehalt der Kaution realisiert, unbeschadet etwaiger Miet- und Kautionsrückstände des Mieters und unbeschadet etwaiger Ersatzpflichten des Mieters wegen Schäden an der Mietsache.

Eine Abstandszahlung wie vorstehend schuldet der Mieter dann nicht, wenn die Aufhebung des Mietvertrages durch besondere Umstände des Einzelfalls bedingt ist bzw. das Mietverhältnis auf Grund solcher Umstände von vornherein mietvertraglich befristet worden ist. Ein besonderer Umstand im vorstehenden Sinne ist immer dann gegeben, wenn der Mieter exmatrikuliert wird, ohne sich erneut an einer der am jeweiligen Standort befindlichen und dem SWD zugeordneten Bildungseinrichtungen einzuschreiben. Der Nachweis über die Exmatrikulation muss dem SWD mit der Kündigung gemäß nachfolgendem Abs. 6 vorliegen. § 11 Abs. 4 Satz 2 ff AMB gilt analog auch in Fällen wie vorstehend.

(6) Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Exmatrikulation frühestens zum Ende des Monats, in dem die Exmatrikulation wirksam wird, möglich. Dabei müssen die Bekanntgabe der Exmatrikulation und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung spätestens am letzten Werktag (Montag bis Freitag) vor dem Monat, in dem die Exmatrikulation wirksam wird, erfolgen. Erfolgen die Bekanntgabe der Exmatrikulation und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung erst in dem Monat, in dem die Exmatrikulation wirksam wird oder erst nach erfolgter Exmatrikulation, ist die Kündigung erst zum Ablauf des auf die Bekanntgabe der Exmatrikulation gegenüber dem SWD folgenden Monats möglich.

(7) Das SWD kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen:

  • wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Miete ganz oder in Höhe eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist,
  • wenn der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter vertragswidrig nutzt, insbesondere,
  • wenn er seinen Wohnheimplatz unberechtigt einem Dritten überlassen hat,
  • wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen den Mietvertrag, die Benutzungsordnung, die AMB oder die Hausordnung vorliegen.

In Fällen einer fristlosen Kündigung haftet der Mieter für den Mietausfall bis zur Neuvermietung, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von zwei Monatsmieten.

§ 12 Pflichten nach Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Die Mietsache ist dem SWD bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vollständig von allen durch den Mieter eingebrachten Gegenständen beräumt, mit allen Schlüsseln sowie in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Andernfalls trägt der Mieter die entsprechenden Kosten für Räumung, Reinigung, Ersatzbeschaffung usw.

(2) Der Zeitpunkt der Übergabe ist mit dem zuständigen Hausmeister spätestens fünf Werktage vorher zu vereinbaren. Die Übergabe findet nach Absprache während der Dienststunden des Hausmeisters statt. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe persönlich anwesend zu sein.

(3) Stellt das SWD bei der Abnahme oder nach Beendigung des Mietverhältnisses fest, dass der Mieter die Mietsache unter Zurücklassen eingebrachter Gegenstände verlassen hat, so kann das SWD die Mietsache neu belegen und die eingebrachten Gegenstände des Mieters verwahren bzw. einlagern. Das SWD ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert oder verderbliche Sachen zu vernichten bzw. zu entsorgen. Sachen, die das SWD in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres nach Mietvertragsende in das Eigentum des SWD über. Für alle während der Verwahrung oder wegen der unterlassenen Beräumung entstandenen Schäden haftet das SWD nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Das SWD ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung seiner offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes zu verweigern.

(4) Für Umzüge innerhalb der Wohnheime des SWD gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 13 Schönheitsreparaturen, bauliche Veränderungen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache stets in einem dem normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden Zustand zu halten. Sollte die Mietsache bei seinem Auszug durch sein Verhalten nicht in nach allgemeinen Maßstäben bewohnbarem Zustand sein, kann das SWD erforderliche Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Farbanstrich ohne Genehmigung des SWD geändert wurde.

(2) Dem Mieter sind bauliche Änderungen an der Mietsache untersagt; Änderungen an allen Installationseinrichtungen sind unzulässig. Zu den Installationseinrichtungen im Sinne der vorliegenden AMB zählen insbesondere auch Datenleitungsnetze mit ihren aktiven und passiven Komponenten samt allen Anschlussdosen und Verteilern, soweit sie durch das SWD selbst oder einen seiner Vertragspartner betrieben werden.

§ 14 Abstellen von Fahrzeugen

(1) Der Mieter darf sein Kraftfahrzeug nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen parken.

(2) Der Mieter kann aus dem Mietvertrag keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Parkplatzes ableiten.

(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile aller Art dürfen nicht innerhalb von für Wohnzwecke bestimmten oder für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehenen Gebäuden abgestellt bzw. gelagert werden.

(4) Unbrauchbare oder polizeilich nicht angemeldete Fahrzeuge dürfen auf dem Gelände des Wohnheims nicht abgestellt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Kraftfahrzeugteile. Das SWD ist berechtigt, solche Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu entfernen. Die Kosten dafür trägt der Mieter.

§ 15 Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass alle zur Begründung und Verwaltung des Mietverhältnisses erforderlichen personenbezogenen Daten vom SWD verarbeitet, insbesondere gespeichert, werden, auch mittels elektronischer Datenverarbeitungssysteme.

Allgemeine Mietbedingungen - AMB 09/14

Dresden, September 2014

§ 1 Wohnberechtigung

(1) Die Wohnberechtigung in den vom Studentenwerk Dresden (nachfolgend SWD) betriebenen Wohnheimen richtet sich nach der „Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerkes Dresden" in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, jeweils für das laufende Semester - bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das Wintersemester und bis zum 31.05. eines jeden Jahres für das Sommersemester - dem SWD unaufgefordert eine Studienbescheinigung zu übermitteln. Geschieht dies auch nach einer mit Fristsetzung verbundenen Abmahnung durch das SWD nicht, kann das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, dem SWD den Wegfall der Wohnberechtigung (Exmatrikulation) unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig das Mietverhältnis laut § 11 Abs. 6 zu kündigen.

(4) Das Wohnrecht entfällt in jedem Falle mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Vertragsdauer. Der Mieter erkennt an, dass ein berechtigtes Interesse an der vereinbarten Befristung des Mietvertrages besteht, weil wegen der beschränkten Zahl von Wohnplätzen in den Studentenwohnheimen im Wege des Rotationsprinzips möglichst vielen Studenten ein staatlich geförderter Wohnheimplatz (indirekte staatliche Förderung) zur Verfügung gestellt werden soll.

(5) Bei Zweifeln an der Wohnberechtigung ist das SWD berechtigt, vom Mieter auch weitergehende Nachweise zu verlangen. Insbesondere kann das SWD von Studenten verlangen (falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß studieren, ihr Studium abgeschlossen haben oder überwiegend berufstätig sind), dass sie das Fortbestehen ihrer Wohnberechtigung durch geeignete Nachweise, gegebenenfalls auch durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft machen.

§ 2 Mietzahlung

(1) Die Mietzahlung ist monatlich im Voraus bis zum 7. Werktag des laufenden Monats für den laufenden Monat zu leisten. Die Leistung erfolgt im Wege des Lastschrifteinzuges auf Grund eines dem SWD zu erteilenden SEPA-Basislastschrift-Mandats, das für die Dauer des Mietvertrages nicht widerrufen werden kann. Änderungen der Bankverbindung sind dem SWD schriftlich bis zum letzten Werktag des Vormonats anzuzeigen.

(2) Bei Undurchführbarkeit des Lastschrifteinzuges aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund hat der Mieter auch die dem SWD hierdurch entstehenden Bankkosten zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Miete für den laufenden Monat nicht von dem in dem SEPA-Basislastschrift-Mandat angegebenen Konto einziehbar ist.

(3) Im Falle einer 2. Mahnung hat der Mieter einen Anteil in Höhe von 5,00 € an den entstehenden Verwaltungskosten zu leisten.

§ 3 Miethöhe, Internet-Zugang

(1) Das SWD kalkuliert die Gesamtpauschalmiete so, dass sie den Anteil der Mietsache an den laufenden Aufwendungen für das Wohnheim oder für die aus mehreren Wohnheimen bestehende Wirtschaftseinheit, in dem bzw. in der sich die Mietsache befindet, deckt. Die Gesamtpauschalmiete setzt sich aus einem wohnwertorientierten Mietanteil, den pauschalen Umlagen und ggf. weiteren Festbeträgen (z.B. Parkplatz) zusammen. In den wohnwertorientierten Mietanteil gehen die laufenden Aufwendungen im Sinne von § 18 Abs. 1 ff. II. BV ein, soweit sie nicht Betriebskosten im Sinne der Bestimmungen der BetrKV sind. Die Ermittlung der pauschalen Umlage erfolgt durch Aufteilung der gesamten Aufwendungen des jeweiligen Wohnheimes auf die Normplätze des Wohnheimes.

(2) In den Wohnheimen, in denen das SWD einen gesonderten Internet-Anschluss anbietet und selbst die Wohnheimnetze betreibt, ist das Vorhandensein des Zugangs mit der Miete abgegolten. Für die tatsächliche Nutzung (Freischaltung) des Internet-Zuganges in der jeweiligen Mietsache bedarf es des Abschlusses einer gesonderten Nutzungsvereinbarung mit dem SWD auf der Grundlage der hierfür geltenden Nutzungsbedingungen.

(3) Eine Erhöhung des wohnwertorientierten Mietanteils ist auf der Grundlage des festgestellten und gemäß § 111 Abs. 3 Nr. 3 sowie Satz 2 Sächsisches Hochschulgesetz genehmigten Wirtschaftsplans oder seiner bestätigten Ergänzung bzw. Änderung zulässig. Der Mieter schuldet die erhöhte Miete ab dem nächsten Monatsersten, wenn das SWD ihm die Erhöhung bis spätestens zum Fünfzehnten des Vormonats schriftlich mitgeteilt hat.

(4) Weichen die im Vorjahr dem SWD tatsächlich für das Wohnheim/die Wirtschaftseinheit entstandenen Aufwendungen einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch (Ist) nach oben oder unten von den für das Vorjahr geplanten und pauschal auf die einzelnen Mietsachen umgelegten Aufwendungen einschließlich Kosten für den Elektroenergieverbrauch (Soll) ab, so passt das SWD die pauschale Umlage für jede Mietsache entsprechend an. Gleichzeitig wird der Planansatz des laufenden Jahres mit in die Betrachtung einbezogen. Ist dabei der Aufwand einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch aufgrund der angekündigten Preissteigerungen größer als der höchste der beiden Vergleichswerte des Vorjahres (Soll / Ist), so wird diese entsprechende Differenz in der Abrechnung berücksichtigt. Den Mietern wird die jeweils auf ihre Mietsache entfallende angepasste pauschale Umlage möglichst bis 15. April des laufenden Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt mit der Folge, dass die angepasste pauschale Umlage ab Mai des laufenden Kalenderjahres bis zur nächsten Anpassung gilt. Verspätet sich die Mitteilung des SWD, so gilt die angepasste pauschale Umlage auch erst entsprechend später, d. h. bei Mitteilung bis jeweils zum Fünfzehnten eines beliebigen späteren Monats gilt sie ab dem jeweiligen Folgemonat.

(5) Bei einer Vermietung von zwölf Monaten und kürzer wird ein Aufschlag von 12,- € bei unsanierten und 15,- € bei sanierten Wohnheimen pro Platz und Monat erhoben. Der Aufschlag kommt dann nicht zum Tragen, wenn bereits ein durchgehendes Mietverhältnis für mindestens 12 Monate bestand und das Mietverhältnis nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.

§ 4 Kaution

(1) Vor Überlassung der Mietsache hat der Mieter die Kaution, deren Höhe im Mietvertrag festgelegt ist, auf ein vom SWD zu benennendes Konto oder an der Hauptkasse des SWD einzuzahlen. Der Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg ist bei Einzug vorzulegen. Auf § 551 Abs. 2 BGB wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Aus der Kautionszahlung entsteht kein direkter Zinsanspruch für den Mieter. Zinsen werden als Erträge den Wohnheimen gutgeschrieben und wirken sich damit als kostensenkender Faktor auf die Miethöhe aus.

(3) Der Mieter kann während der Dauer des Mietverhältnisses die Kaution nicht mit Forderungen des SWD verrechnen. Die Kaution wird zur Begleichung von Forderungen des SWD gegen den Mieter herangezogen, die nach Beendigung des Mietverhältnisses noch offen sind.

(4) Nach erfolgtem Auszug des Mieters und der Übergabe der Mietsache überweist das SWD die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution auf ein vom Mieter vor dessen Auszug zu benennendes Konto. Wird durch den Mieter kein Konto benannt, erfolgt die Überweisung auf das letzte dem SWD bekannte Konto zur Mietabbuchung. Die Rücküberweisung der Kaution erfolgt unter Einhaltung einer Frist von ca. 10 Wochen nach Ablauf des Mietvertrages zur Prüfung etwaiger Ansprüche. Kann das SWD gegenüber dem Mieter Ansprüche geltend machen, so erfolgt die Rücküberweisung nach Vorliegen aller Kosten zur Schadensbeseitigung (Rechnungslegung durch Fremdfirmen usw.). Wenn die Rückzahlung aus Gründen, die das SWD nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann, so verfällt der Rückzahlungsanspruch nach sechs Monaten, gerechnet vom Ablauf des Mietvertrages.

(5) Auf § 11 Abs. 5 AMB wird ausdrücklich verwiesen.

§ 5 Haftung

(1) Das SWD haftet für Personen- und Sachschäden des Mieters, seiner Gäste und Angehörigen sowie für vom Mieter eingebrachte Sachen nur bei Verschulden des SWD und seiner Erfüllungsgehilfen.

(2) Der Mieter haftet für Schäden an den vom SWD verwalteten Sachen, die durch Verletzung der dem Mieter obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden. In gleicher Weise haftet der Mieter für von seinen Gästen und Angehörigen schuldhaft verursachte Schäden. Die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorliegt, trifft den Mieter.

(3) Für abhanden gekommene oder beschädigte Inventarteile muss der Mieter dem SWD Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der tatsächlichen Reparaturkosten leisten.

(4) Dem Mieter werden für die Mietzeit Schlüssel (siehe Inventarliste) ausgehändigt. Falls ein Schlüssel verlorengeht oder beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel dem SWD zurückgegeben werden können, ist das SWD berechtigt, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlüssel und sämtliche dazu vorhandene Schlösser verändern bzw. durch neue ersetzen zu lassen. Eine Kostenrückerstattung an den Mieter für wiedergefundene Schlüssel erfolgt während der Mietzeit nur bis zu sechs Monaten nach dem Verlust bzw. nach dem Auszug des Mieters nur bis zur Neuvermietung des Wohnheimplatzes, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, gerechnet vom Mietvertragsende. Eine Kostenrückerstattung erfolgt nicht für Transponder-Schließanlagen und nicht wieder verwendbare Schlüssel (z.B. durch Beschädigung).

(5) Der Mieter ist nicht berechtigt, vom SWD angebrachte Schlösser durch eigene zu ersetzen oder zu ergänzen.

§ 6 Willenserklärungen, Bekanntmachungen des Vermieters

(1) Willenserklärungen des Mieters sind schriftlich an den Sitz des SWD lt. Mietvertrag, Geschäftsbereich Wohnen, zu richten.

(2) Willenserklärungen des SWD gegenüber dem Mieter gelten lt. Mietvertrag mit Einwurf in den Hausbriefkasten des Mieters im Studentenwohnheim als zugegangen.

(3) Bei mehrwöchiger Abwesenheit des Mieters vom Hochschulort kann der Mieter dem SWD schriftlich seine Aufenthaltsadresse mitteilen. Das SWD wird bei Vorliegen einer solchen Mitteilung Willenserklärungen an die Aufenthaltsadresse senden.

(4) Das SWD kann alle Mieter oder Gruppen von Mietern mittels Aushang an den Anschlagtafeln oder anderen allgemein zugänglichen Stellen informieren. Der Mieter ist gehalten, die Aushänge laufend zu beachten. Außerdem kann das SWD über die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse informieren. Der Mieter ist gehalten, den Posteingang auf seinem E-Mail-Konto laufend abzufragen, die computergestützten Mitteilungen des SWD laufend zu beachten sowie das SWD über Änderungen seiner E-Mail-Adresse zu informieren.

§ 7 Einzug und Umzug

(1) Der Zustand der Mietsache bei der Übergabe wird auf der Inventarliste festgehalten, die durch beide Parteien zu unterzeichnen ist.

(2) Ein Umzug auf Wunsch des Mieters ist schriftlich beim SWD auf dem vom SWD bereitgehaltenen Formular zu beantragen. Das SWD erhebt vom Mieter im Zusammenhang mit der Genehmigung eines solchen Umzuges einen Verwaltungskostenbeitrag entsprechend der Gebührentabelle des SWD. Der eigenmächtige Wechsel des Wohnraums ist ein vertragswidriges Verhalten.

(3) Das SWD kann den Umzug des Mieters in ein anderes Zimmer/eine andere Wohneinheit im Wohnheim lt. Mietvertrag oder in ein anderes Wohnheim verlangen, wenn das zur Sicherung berechtigter Interessen des SWD erforderlich ist. Solche Interessen sind insbesondere:

  • Sperrung der Mietsache, z.B. aus Gründen der Hygiene oder wegen baupolizeilicher Anordnung,
  • Aufgabe der Bewirtschaftung des Wohnheimes, in dem sich die Mietsache befindet, durch das SWD,
  • Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reparatur- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die die Nutzung der Mietsache erheblich einschränken oder ausschließen,
  • Wohnheimgeneralüberholungen, durch welche die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages wegen Veränderung der Platzkapazität und/oder Erhöhung der Mieten wegfällt. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Wiedereinzug in das generalüberholte Wohnheim.

Eine Umzugsanordnung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum getroffen werden, wenn dadurch der Zweck erreicht werden kann.

§ 8 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, jeden Schaden von ihr abzuwenden, soweit er dazu in der Lage und es für ihn zumutbar ist. Er soll durch sein Gesamtverhalten zu einer guten allgemeinen Wohnatmosphäre beitragen.

(2) Dem Mieter obliegen insbesondere folgende Pflichten:

  1. a) Der Mieter hat das Zimmer und - soweit zugehörig - den Balkon so zu reinigen und sauber zu halten, wie es den Geboten der Hygiene entspricht. Der Vermieter ist berechtigt, sich gegebenenfalls vom Zustand der Mietsache nach vorheriger Ankündigung zu überzeugen. Die Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Sie sind nach der Nutzung in einen Zustand zu versetzen, der einer pfleglichen Behandlung und allgemeinen Verhaltensmaßstäben entspricht. Gemeinschaftseinrichtungen (Küchen, Duschen, Waschräume, Flure, Lichthöfe, Parkflächen u. ä.) dürfen nicht zur Lagerung persönlicher Gegenstände genutzt werden. Das SWD ist berechtigt, vertragswidrig gelagerte Gegenstände auf Kosten des Eigentümers zu entfernen.
  2. b) Der Mieter hat Mängel und Schäden unverzüglich dem Hausmeister mitzuteilen. Wird ein Schaden nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, haftet der Mieter für die Folgeschäden, auch wenn ihn für den ursprünglichen Schaden kein Verschulden trifft. Der Mieter hat zum Zweck notwendiger Ausbesserungen und baulicher Veränderungen der Mietsache Zugang zu den Mieträumen während der üblichen Arbeitszeit zu dulden. Das SWD hat dies vorher anzukündigen. Wenn eine drohende Gefahr dies nicht zulässt, kann die Ankündigung entfallen.
  3. c) In Zimmern mit Mehrbettbelegung haben die Mieter nichtvermietete Plätze inklusive allem dazugehörigen Inventar in einem belegbaren Zustand zu halten. Das SWD hat das Recht, diese freien Wohnheimplätze zu vermieten und sich von der Vermietbarkeit nach Vorankündigung zu überzeugen. Das SWD ist gehalten, den Mieter über die Neuvermietung auch kurzfristig zu informieren.
  4. d) In gemeinschaftlich genutzten Räumen - wie insbesondere Treppenhäusern, Fluren, Lichthöfen, Gemeinschaftsküchen, Duschen, Bädern, Toiletten, Fahrradabstellräumen und dergleichen - ist das Rauchen untersagt. Werden in Klubräumen Feierlichkeiten durchgeführt, ist es während der Feierlichkeit Sache des Ausrichtenden, ob das Rauchen gestattet wird. Der Ausrichtende hat nach Ende der Feierlichkeit auch für das Durchlüften des Raumes, die Entsorgung aller Tabakreste, Aschenbecher und dergleichen zu sorgen. Das Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet.
§ 9 Aufrechnung gegen Mietforderungen

Der Mieter kann mit eigenen Forderungen gegen solche des SWD nur aufrechnen, wenn erstere unbestritten sind. Die Absicht der Aufrechnung ist eindeutig einen Monat vor Fälligkeit der Mietforderung schriftlich anzuzeigen.

§ 10 Überlassung der Mietsache an Dritte

(1) Jede (auch teilweise) Untervermietung oder sonstige (auch unentgeltliche) Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ist grundsätzlich untersagt.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Mieter während seiner vorübergehenden Abwesenheit vom Hochschulort nach schriftlicher Einwilligung des SWD die Mietsache einer der zuständigen Sachbearbeiterin für Belegung benannten, gemäß der Benutzungsordnung wohnberechtigten dritten Person zur Untermiete überlassen. Für alle vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften der Mieter und der Untermieter als Gesamtschuldner.

§ 11 Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Das Mietverhältnis ist wegen § 1 AMB stets befristet und endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

(2) Das Mietverhältnis beginnt am Ersten eines Monats und es endet stets am letzten Tag eines Monats um 12:00 Uhr. Fällt der Monatserste und damit der Mietbeginn auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Übergabe der Mietsache bei Mietbeginn an den Mieter frühestens am darauf folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag). Die erste Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht. Fällt der Monatsletzte und damit das Mietende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so erfolgt die Rücknahme der Mietsache durch das SWD am letzten vorangehenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters. Die letzte Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht. Allgemein gilt im Übrigen, dass die Übergabe der Mietsache an den Mieter bei Mietbeginn und die Rücknahme der Mietsache durch das SWD bei Mietende stets nur an den Arbeitstagen (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters erfolgt. Gibt der Mieter von sich aus die Mietsache vor dem letzten Werktag des Mietverhältnisses an das SWD zurück, hat der Mieter keinen Anspruch auf zeitanteilige oder volle Mieterstattung.

(3) In begründeten Fällen ist eine Vertragsverlängerung entsprechend der Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerkes möglich. Ein entsprechender Antrag muss spätestens drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses beim SWD vorliegen. Im Antrag sind die Gründe für die Vertragsverlängerung darzulegen (Nachweise sind erforderlich) und deren Dauer anzugeben.

(4) Trotz Befristung des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis durch schriftliche Erklärung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des darauffolgenden Monats ordentlich zu kündigen, wenn eine Mietzeit von mindestens 12 Monaten dabei nicht unterschritten wird, ausgenommen sind dabei Fälle nach § 3 Abs. 5 AMB. Erfolgt die Kündigung des Wohnheimplatzes aus persönlichem Grund mit dem Ziel, nach kurzer Frist erneut in das Wohnheim einzuziehen, so ist eine erneute Vermietung auf der Grundlage der Benutzungsordnung möglich. Die Wiederinanspruchnahme des bis zur Kündigung genutzten Wohnheimplatzes kann jedoch nicht gefordert werden. Die mit dem Auszug freiwerdenden Plätze werden ohne Einschränkung für die Vermietung an wohnberechtigte Studenten genutzt. Für bereits früher im Wohnheim untergebrachte Studenten besteht eine Ausschlussfrist von vier Monaten zwischen Auszug und Wiedereinzug. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist durch den Geschäftsführer des SWD oder den Leiter des GB Wohnen verkürzt werden.

(5) Auf Wunsch des Mieters ist die Beendigung des Mietverhältnisses nach 11 oder weniger Monaten durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich. Inhalt des Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich die Leistung einer Abstandszahlung durch den Mieter in Höhe von max. 300 €. Der Aufhebungsvertrag muss spätestens am dritten Werktag des Monats abgeschlossen werden, der dem Monat vorangeht, in dem das Mietverhältnis enden soll. Eine Abstandszahlung in vorgenannter Höhe wird ebenfalls fällig, wenn das Mietverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch das SWD nach 11 oder weniger Monaten endet. Die Abstandszahlung wird bei Rückgabe der Mietsache fällig. Die Abstandszahlung wird durch Einbehalt der Kaution realisiert, unbeschadet etwaiger Miet- und Kautionsrückstände des Mieters und unbeschadet etwaiger Ersatzpflichten des Mieters wegen Schäden an der Mietsache. Eine Abstandszahlung wie vorstehend schuldet der Mieter dann nicht, wenn die Aufhebung des Mietvertrages durch besondere Umstände des Einzelfalls bedingt ist bzw. das Mietverhältnis auf Grund solcher Umstände von vornherein mietvertraglich befristet worden ist. Ein besonderer Umstand im vorstehenden Sinne ist immer dann gegeben, wenn der Mieter exmatrikuliert wird, ohne sich erneut an einer der am jeweiligen Standort befindlichen und dem SWD zugeordneten Bildungseinrichtungen einzuschreiben. Der Nachweis über die Exmatrikulation muss dem SWD mit der Kündigung gemäß nachfolgendem Abs. 6 vorliegen. § 11 Abs. 4 Satz 2 ff AMB gilt analog auch in Fällen wie vorstehend.

(6) Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Exmatrikulation frühestens zum Ende des Monats, in dem die Exmatrikulation wirksam wird, möglich. Dabei müssen die Bekanntgabe der Exmatrikulation und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung spätestens am letzten Werktag (Montag bis Freitag) vor dem Monat, in dem die Exmatrikulation wirksam wird, erfolgen. Erfolgen die Bekanntgabe der Exmatrikulation und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung erst in dem Monat, in dem die Exmatrikulation wirksam wird oder erst nach erfolgter Exmatrikulation, ist die Kündigung erst zum Ablauf des auf die Bekanntgabe der Exmatrikulation gegenüber dem SWD folgenden Monats möglich.

(7) Das SWD kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen:

  • wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Miete ganz oder in Höhe eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist,
  • wenn der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter vertragswidrig nutzt, insbesondere, wenn er seinen Wohnheimplatz unberechtigt einem Dritten überlassen hat,
  • wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen den Mietvertrag, die Benutzungsordnung, die AMB oder die Hausordnung vorliegen.

In Fällen einer fristlosen Kündigung haftet der Mieter für den Mietausfall bis zur Neuvermietung, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von zwei Monatsmieten.

§ 12 Pflichten nach Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Die Mietsache ist dem SWD bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vollständig von allen durch den Mieter eingebrachten Gegenständen beräumt, mit allen Schlüsseln sowie in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Andernfalls trägt der Mieter die entsprechenden Kosten für Räumung, Reinigung, Ersatzbeschaffung usw.

(2) Der Zeitpunkt der Übergabe ist mit dem zuständigen Hausmeister spätestens fünf Werktage vorher zu vereinbaren. Die Übergabe findet nach Absprache während der Dienststunden des Hausmeisters statt. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe persönlich anwesend zu sein.

(3) Stellt das SWD bei der Abnahme oder nach Beendigung des Mietverhältnisses fest, dass der Mieter die Mietsache unter Zurücklassen eingebrachter Gegenstände verlassen hat, so kann das SWD die Mietsache neu belegen und die eingebrachten Gegenstände des Mieters verwahren bzw. einlagern. Das SWD ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert oder verderbliche Sachen zu vernichten bzw. zu entsorgen. Sachen, die das SWD in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres nach Mietvertragsende in das Eigentum des SWD über. Für alle während der Verwahrung oder wegen der unterlassenen Beräumung entstandenen Schäden haftet das SWD nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das SWD ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung seiner offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes zu verweigern.

(4) Für Umzüge innerhalb der Wohnheime des SWD gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 13 Schönheitsreparaturen, bauliche Veränderungen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache stets in einem dem normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden Zustand zu halten. Sollte die Mietsache bei seinem Auszug durch sein Verhalten nicht in nach allgemeinen Maßstäben bewohnbarem Zustand sein, kann das SWD erforderliche Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Farbanstrich ohne Genehmigung des SWD geändert wurde.

(2) Dem Mieter sind bauliche Änderungen an der Mietsache untersagt; Änderungen an allen Installationseinrichtungen sind unzulässig. Zu den Installationseinrichtungen im Sinne der vorliegenden AMB zählen insbesondere auch Datenleitungsnetze mit ihren aktiven und passiven Komponenten samt allen Anschlussdosen und Verteilern, soweit sie durch das SWD selbst oder einen seiner Vertragspartner betrieben werden.

§ 14 Abstellen von Fahrzeugen

(1) Der Mieter darf sein Kraftfahrzeug nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen parken.

(2) Der Mieter kann aus dem Mietvertrag keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Parkplatzes ableiten.

(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile aller Art dürfen nicht innerhalb von für Wohnzwecke bestimmten oder für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehenen Gebäuden abgestellt bzw. gelagert werden.

(4) Unbrauchbare oder polizeilich nicht angemeldete Fahrzeuge dürfen auf dem Gelände des Wohnheims nicht abgestellt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Kraftfahrzeugteile. Das SWD ist berechtigt, solche Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu entfernen. Die Kosten dafür trägt der Mieter.

§ 15 Räume und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Nutzung

Nicht mitvermietet sind, aber mitbenutzt werden dürfen entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung gegebenenfalls zur gemeinschaftlichen Nutzung vorhandene Räume und Einrichtungen. Das Mitbenutzungsrecht an für die Erreichbarkeit der Mietsache nicht notwendigen Räumen und Einrichtungen kann vom SWD jederzeit widerrufen werden.

§ 16 Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass alle zur Begründung und Verwaltung des Mietverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten vom SWD auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden.

Allgemeine Mietbedingungen - AMB 09/12

Dresden, September 2012

§ 1 Wohnberechtigung

(1) Die Wohnberechtigung in den vom Studentenwerk Dre~den (nachfolgend SWD) betriebenen Wohnheimen richtet sich nach der „Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerkes Dresden" in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, jeweils für das laufende Semester - bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das Wintersemester und bis zum 31.05. eines jeden Jahres für das Sommersemester - dem SWD unaufgefordert eine Studienbescheinigung zuzuleiten. Geschieht dies auch nach einer mit Fristsetzung verbundenen Abmahnung durch das SWD nicht, kann das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, dem SWD den Wegfall der Wohnberechtigung (Exmatrikulation) unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig das Mietverhältnis zum Ablauf des folgenden Monats zu kündigen. Informiert der Mieter das SWD erst nach bereits erfolgter Exmatrikulation, ist die Kündigung erst zum Ablauf des auf die Bekanntgabe der Exmatrikulation gegenüber dem SWD folgenden Monats möglich.

(4) Das Wohnrecht entfällt in jedem Falle mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Vertragsdauer. Der Mieter erkennt an, dass ein berechtigtes Interesse an der vereinbarten Befristung des Mietvertrages besteht, weil wegen der beschränkten Zahl von Wohnplätzen in den Studentenwohnheimen im Wege des Rotationsprinzips möglichst vielen Studenten ein staatlich geförderter Wohnheimplatz (indirekte staatliche Förderung) zur Verfügung gestellt werden soll.

(5) Bei Zweifeln an der Wohnberechtigung ist das SWD berechtigt, vom Mieter auch weitergehende Nachweise zu verlangen. Insbesondere kann das SWD von Studenten verlangen (falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß studieren, ihr Studium abgeschlossen haben oder überwiegend berufstätig sind), dass sie das Fortbestehen ihrer Wohnberechtigung durch geeignete Nachweise, gegebenenfalls auch durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft machen.

§ 2 Mietzahlung

(1) Die Mietzahlung ist monatlich im Voraus bis zum 7. Werktag des laufenden Monats für den laufenden Monat zu leisten. Die Leistung erfolgt im Wege des Bankeinzuges auf Grund einer dem SWD zu erteilenden Bankeinzugsermächtigung, die für die Dauer des Mietvertrages nicht widerrufen werden kann. Änderungen der Bankverbindung sind dem SWD schriftlich bis zum letzten Werktag des Vormonats anzuzeigen.

(2) Bei Undurchführbarkeit des Bankeinzuges aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund hat der Mieter auch die dem SWD hierdurch entstehenden Bankkosten zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Miete für den laufenden Monat nicht von dem in der Bankeinzugsermächtigung angegebenen Konto einziehbar ist.

(3) Im Falle einer 2. Mahnung hat der Mieter einen Anteil in Höhe von 5,00 € an den entstehenden Verwaltungskosten zu leisten.

§ 3 Miethöhe, INTERNET-Zugang

(1) Das SWD kalkuliert die Gesamtpauschalmiete so, dass sie den Anteil der Mietsache an den laufenden Aufwendungen für das Wohnheim oder für die aus mehreren Wohnheimen bestehende Wirtschaftseinheit, in dem bzw. in der sich die Mietsache befindet, deckt. Die Gesamtpauschalmiete setzt sich aus einem wohnwertorientierten Mietanteil, den pauschalen Umlagen und ggf. weiteren Festbeträgen (z.B. Parkplatz) zusammen. In den wohnwertorientierten Mietanteil gehen die laufenden Aufwendungen im Sinne von § 18 Abs. 1 ff. II. BV ein, soweit sie nicht Betriebskosten im Sinne der Bestimmungen der BetrKV sind. Die Ermittlung der pauschalen Umlage erfolgt durch Aufteilung der gesamten Aufwendungen des jeweiligen Wohnheimes auf die Normplätze des Wohnheimes.

(2) In den Wohnheimen, in denen das SWD einen gesonderten INTERNET-Anschluss anbietet und selbst die Wohnheimnetze betreibt, ist das Vorhandensein des Zugangs mit der Miete abgegolten. Für die tatsächliche Nutzung (Freischaltung) des INTERNET-Zuganges in der jeweiligen Mietsache bedarf es des Abschlusses einer gesonderten Nutzungsvereinbarung mit dem SWD auf der Grundlage der hierfür geltenden Nutzungsbedingungen.

(3) Eine Erhöhung des wohnwertorientierten Mietanteils ist auf der Grundlage des festgestellten und gern. § 111 Abs. 3 Nr. 3 sowie Satz 2 Sächsisches Hochschulgesetz genehmigten Wirtschaftsplans oder seiner bestätigten Ergänzung bzw. Änderung zulässig. Der Mieter schuldet die erhöhte Miete ab dem nächsten Monatsersten, wenn das SWD ihm die Erhöhung bis spätestens zum Fünfzehnten des Vormonats schriftlich mitgeteilt hat.

(4) Weichen die im Vorjahr dem SWD tatsächlich für das Wohnheim/die Wirtschaftseinheit entstandenen Aufwendungen einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch (Ist) nach oben oder unten von den für das Vorjahr geplanten und pauschal auf die einzelnen Mietsachen umgelegten Aufwendungen einschließlich Kosten für den Elektroenergieverbrauch (Soll) ab, so passt das SWD die pauschale Umlage für jede Mietsache entsprechend an. Gleichzeitig wird der Planansatz des laufenden Jahres mit in die Betrachtung einbezogen. Ist dabei der Aufwand einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch aufgrund der angekündigten Preissteigerungen größer als der höchste der beiden Vergleichswerte des Vorjahres (Soll/ Ist), so wird diese entsprechende Differenz in der Abrechnung berücksichtigt. Den Mietern wird die jeweils auf ihre Mietsache entfallende angepasste pauschale Umlage möglichst bis 15. April des laufenden Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt mit der Folge, dass die angepasste pauschale Umlage ab Mai des laufenden Kalenderjahres bis zur nächsten Anpassung gilt. Verspätet sich die Mitteilung des SWD, so gilt die angepasste pauschale Umlage auch erst entsprechend später, d. h. bei Mitteilung bis jeweils zum Fünfzehnten eines beliebigen späteren Monats gilt sie ab dem jeweiligen Folgemonat.

(5) Bei einer Vermietung von zwölf Monaten und kürzer wird ein Aufschlag von 12,- € bei unsanierten und 15,- € bei sanierten Wohnheimen pro Platz und Monat erhoben. Der Aufschlag kommt dann nicht zum Tragen, wenn bereits ein durchgehendes Mietverhältnis für mindestens 12 Monate bestand und das Mietverhältnis nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.

§ 4 Kaution

(1) Vor Überlassung der Mietsache hat der Mieter die Kaution, deren Höhe im Mietvertrag festgelegt ist, auf ein vom SWD zu benennendes Konto oder an der Hauptkasse des SWD einzuzahlen. Der Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg ist bei Einzug vorzulegen. Auf § 551 Abs. 2 BGB wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Aus der Kautionszahlung entsteht kein direkter Zinsanspruch für den Mieter. Zinsen werden als Erträge den Wohnheimen gutgeschrieben und wirken sich damit als kostensenkender Faktor auf die Miethöhe aus.

(3) Der Mieter kann während der Dauer des Mietverhältnisses die Kaution nicht mit Forderungen des SWD verrechnen. Die Kaution wird zur Begleichung von Forderungen des SWD gegen den Mieter herangezogen, die nach Beendigung des Mietverhältnisses noch offen sind.

(4) Nach erfolgtem Auszug des Mieters und der Übergabe der Mietsache überweist das SWD die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution auf ein vom Mieter vor dessen Auszug zu benennendes Konto. Wird durch den Mieter kein Konto benannt, erfolgt die Überweisung auf das letzte dem SWD bekannte Konto zur Mietabbuchung. Die Rücküberweisung der Kaution erfolgt unter Einhaltung einer Frist von ca. 10 Wochen nach Ablauf des Mietvertrages zur Prüfung etwaiger Ansprüche. Kann das SWD gegenüber dem Mieter Ansprüche geltend machen, so erfolgt die Rücküberweisung nach Vorliegen aller Kosten zur Schadensbeseitigung (Rechnungslegung durch Fremdfirmen usw.). Wenn die Rückzahlung aus Gründen, die das SWD nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann, so verfällt der Rückzahlungsanspruch nach sechs Monaten, gerechnet vom Ablauf des Mietvertrages.

(5) Auf § 11 Abs. 5 AMB wird ausdrücklich verwiesen.

§ 5 Haftung

(1) Das SWD haftet für Personen- und Sachschäden des Mieters, seiner Gäste und Angehörigen sowie für vom Mieter eingebrachte Sachen nur bei Verschulden des SWD und seiner Erfüllungsgehilfen.

(2) Der Mieter haftet für Schäden an den vom SWD verwalteten Sachen, die durch Verletzung der dem Mieter obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden. In gleicher Weise haftet der Mieter für von seinen Gästen und Angehörigen schuldhaft verursachte Schäden. Die Beweis- (-last dafür, dass ein Verschulden nicht vorliegt, trifft den Mieter.

(3) Für abhanden gekommene oder beschädigte Inventarteile muss der Mieter dem SWD Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der tatsächlichen Reparaturkosten leisten.

(4) Dem Mieter werden für die Mietzeit Schlüssel (siehe Inventarliste) ausgehändigt. Falls ein Schlüssel verlorengeht oder beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel dem SWD zurückgegeben werden können, ist das SWD berechtigt, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlüssel und sämtliche dazu vorhandene Schlösser verändern bzw. durch neue ersetzen zu lassen. Eine Kostenrückerstattung an den Mieter für wiedergefundene Schlüssel erfolgt während der Mietzeit nur bis zu sechs Monaten nach dem Verlust bzw. nach dem Auszug des Mieters nur bis zur Neuvermietung des Wohnheimplatzes, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, gerechnet vom Mietvertragsende. Eine Kostenrückerstattung erfolgt nicht für Transponder-Schließanlagen und nicht wieder verwendbare Schlüssel (z.B. durch Beschädigung).

(5) Der Mieter ist nicht berechtigt, vom SWD angebrachte Schlösser durch eigene zu ersetzen oder zu ergänzen.

§ 6 Willenserklärungen, Bekanntmachungen des Vermieters

(1) Willenserklärungen des Mieters sind schriftlich an den Sitz des SWD lt. Mietvertrag, Geschäftsbereich Wohnen, zu richten.

(2) Willenserklärungen des SWD gegenüber dem Mieter gelten lt. Mietvertrag mit Einwurf in den Hausbriefkasten des Mieters im Studentenwohnheim als zugegangen.

(3) Bei mehrwöchiger Abwesenheit des Mieters vom Hochschulort kann der Mieter dem SWD schriftlich seine Aufenthaltsadresse mitteilen. Das SWD wird bei Vorliegen einer solchen Mitteilung Willenserklärungen an die Aufenthaltsadresse senden.

(4) Das SWD kann alle Mieter oder Gruppen von Mietern mittels Aushang an den Anschlagtafeln oder anderen allgemein zugänglichen Stellen informieren. Der Mieter ist gehalten, die Aushänge laufend zu beachten. Außerdem kann das SWD alle Mieter, die in den Wohnheimen einen durch das SWD zur Verfügung gestellten INTERNET-Zugang nutzen, per computergestützten Mitteilungen informieren. Die vorgenannten Mieter sind gehalten, den Posteingang auf ihrem PC laufend abzufragen und die computergestützten Mitteilungen des SWD laufend zu beachten.

§ 7 Einzug und Umzug

(1) Der Zustand der Mietsache bei der Übergabe wird auf der Inventarliste festgehalten, die durch beide Parteien zu unterzeichnen ist.

(2) Ein Umzug auf Wunsch des Mieters ist schriftlich beim SWD auf dem vom SWD bereitgehaltenen Formular zu beantragen. Das SWD erhebt vom Mieter im Zusammenhang mit der Genehmigung eines solchen Umzuges einen Verwaltungskostenbeitrag entsprechend der Gebührentabelle des SWD. Der eigenmächtige Wechsel des Wohnraums ist ein vertragswidriges Verhalten.

(3) Das SWD kann den Umzug des Mieters in ein anderes Zimmer/eine andere Wohneinheit im Wohnheim lt. Mietvertrag oder in ein anderes Wohnheim verlangen, wenn das zur Sicherung berechtigter Interessen des SWD erforderlich ist. Solche Interessen sind insbesondere:

  • Sperrung der Mietsache aus Gründen der Hygiene oder wegen baupolizeilicher Anordnung
  • Aufgabe der Bewirtschaftung des Wohnheimes, in dem sich die Mietsache befindet, durch das SWD
  • Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reparatur- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die die Nutzung der Mietsache erheblich einschränken oder ausschließen
  • Auflockerung der Belegung im Rahmen der geplanten Wohnheimplatzzahlen bzw. bei Abbau von Wohnheimplätzen
  • Die Absicht des SWD, alle Plätze eines Zwei-Bett-Zimmers/einer Wohneinheit zu vermieten. Wird dies durch ein bereits bestehendes Mietverhältnis über nur einen Wohnheimplatz eingeschränkt oder verhindert, bietet das SWD die Anmietung der freien Plätze an oder kann den Umzug auf einen anderen freien Platz in einem vergleichbaren Zimmer/einer verfügbaren Wohneinheit verlangen
  • Wohnheimgeneralüberholungen, durch welche die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages wegen Veränderung der Platzkapazität und/oder Erhöhung der Mieten wegfällt. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Wiedereinzug in das generalüberholte Wohnheim

Eine Umzugsanordnung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum getroffen werden, wenn dadurch der Zweck erreicht werden kann.

§ 8 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, jeden Schaden von ihr abzuwenden, soweit er dazu in der Lage und es für ihn zumutbar ist. Er soll durch sein Gesamtverhalten zu einer guten allgemeinen Wohnatmosphäre beitragen.

(2) Dem Mieter obliegen insbesondere folgende Pflichten:

  1. Der Mieter hat das Zimmer und - soweit zugehörig - den Balkon so zu reinigen und sauber zu halten, wie es den Geboten der Hygiene entspricht. Der Vermieter ist berechtigt, sich gegebenenfalls vom Zustand der Mietsache nach vorheriger Ankündigung zu überzeugen. Die Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Sie sind nach der Nutzung in einen Zustand zu versetzen, der einer pfleglichen Behandlung und allgemeinen Verhaltensmaßstäben entspricht. Gemeinschaftseinrichtungen (Küchen, Duschen, Waschräume, Flure, Lichthöfe, Parkflächen u. ä.) dürfen nicht zur Lagerung persönlicher Gegenstände genutzt werden. Das SWD ist berechtigt, vertragswidrig gelagerte Gegenstände auf Kosten des Eigentümers zu entfernen.
  2. Der Mieter hat Mängel und Schäden unverzüglich dem Hausmeister mitzuteilen. Wird ein Schaden nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, haftet der Mieter für die Folgeschäden, auch wenn ihn für den ursprünglichen Schaden kein Verschulden trifft. Das SWD darf notwendige Ausbesserungen und bauliche Veränderungen ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Der Mieter hat zu diesem Zweck den Zugang zu den Mieträumen während der üblichen Arbeitszeit zu dulden. Das SWD hat dies mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen. Wenn eine drohende Gefahr dies nicht zulässt, kann die Ankündigung entfallen.
  3. In Zimmern mit Mehrbettbelegung haben die Mieter nichtvermietete Plätze inklusive allem dazugehörigen Inventar in einem belegbaren Zustand zu halten. Das SWD hat das Recht, diese freien Wohnheimplätze zu vermieten und sich von der Vermietbarkeit nach Vorankündigung zu überzeugen. Das SWD ist gehalten, den Mieter über die Neuvermietung auch kurzfristig zu informieren.
  4. In gemeinschaftlich genutzten Räumen - wie insbesondere Treppenhäusern, Fluren, Lichthöfen, Gemeinschaftsküchen, Duschen, Bädern, Toiletten, Fahrradabstellräumen und dergleichen - ist das Rauchen untersagt. Werden in Klubräumen Feierlichkeiten durchgeführt, ist es während der Feierlichkeit Sache des Ausrichtenden, ob das Rauchen gestattet wird. Der Ausrichtende hat nach Ende der Feierlichkeit auch für das Durchlüften des Raumes, die Entsorgung aller Tabakreste, Aschenbecher und dergleichen zu sorgen.
  5. Raucher in Mehrbettzimmern nehmen auf mit im Zimmer wohnende Nichtraucher Rücksicht. So sollten Raucher das Rauchen im Zimmer unterlassen, wenn nichtrauchende Mitmieter anwesend sind. Rauchende und nichtrauchende Mitmieter sollten sich weitestgehend über Zeiten einigen, in denen nicht geraucht wird. Es sollte selbstverständlich sein, dass kurz vor oder während der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) freiwillig auf das Rauchen verzichtet wird.
§ 9 Aufrechnung gegen Mietforderungen

Der Mieter kann mit eigenen Forderungen gegen solche des SWD nur aufrechnen, wenn erstere unbestritten sind. Die Absicht der Aufrechnung ist eindeutig einen Monat vor Fälligkeit der Mietforderung schriftlich anzuzeigen.

§ 10 Überlassung der Mietsache an Dritte

(1) Jede (auch teilweise) Untervermietung oder sonstige (auch unentgeltliche) Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ist grundsätzlich untersagt.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Mieter während seiner vorübergehenden Abwesenheit vom Hochschulort nach schriftlicher Einwilligung des SWD die Mietsache einer der zuständigen Sachbearbeiterin für Belegung benannten, gemäß der Benutzungsordnung wohnberechtigten dritten Person zur Untermiete überlassen. Für alle vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften der Mieter und der Untermieter als Gesamtschuldner.

§ 11 Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Das Mietverhältnis ist wegen § 1 AMB stets befristet und endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

(2) Das Mietverhältnis beginnt am Ersten eines Monats und es endet stets am letzten Tag eines Monats um 12:00 Uhr. Fällt der Monatserste und damit der Mietbeginn auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Übergabe der Mietsache bei Mietbeginn an den Mieter frühestens am darauf folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag). Die erste Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht. Fällt der Monatsletzte und damit das Mietende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so erfolgt die Rücknahme der Mietsache durch das SWD am letzten vorangehenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters. Die letzte Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht. Allgemein gilt im Übrigen, dass die Übergabe der Mietsache an den Mieter bei Mietbeginn und die Rücknahme der Mietsache durch das SWD bei Mietende stets nur an den Arbeitstagen (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters erfolgt. Gibt der Mieter von sich aus die Mietsache vor dem letzten Werktag des Mietverhältnisses an das SWD zurück, hat der Mieter keinen Anspruch auf zeitanteilige oder volle Mieterstattung.

(3) In begründeten Fällen ist eine Vertragsverlängerung entsprechend der Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerkes möglich. Ein entsprechender Antrag muss spätestens drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses beim SWD vorliegen. Im Antrag sind die Gründe für die Vertragsverlängerung darzulegen (Nachweise sind erforderlich) und deren Dauer anzugeben.

(4) Trotz Befristung des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis durch schriftliche Erklärung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des darauffolgenden Monats ordentlich zu kündigen, wenn eine Mietzeit von mindestens 12 Monaten dabei nicht unterschritten wird, ausgenommen sind dabei Fälle nach § 3 Abs. 5 AMB. Erfolgt die Kündigung des Wohnheimplatzes aus persönlichem Grund mit dem Ziel, nach kurzer Frist erneut in das Wohnheim einzuziehen, so ist eine erneute Vermietung auf der Grundlage der Benutzungsordnung möglich. Die Wiederinanspruchnahme des bis zur Kündigung genutzten Wohnheimplatzes kann jedoch nicht gefordert werden. Die mit dem Auszug freiwerdenden Plätze werden ohne Einschränkung für die Vermietung an wohnberechtigte Studenten genutzt. Für bereits früher im Wohnheim untergebrachte Studenten besteht eine Ausschlussfrist von vier Monaten zwischen Auszug und Wiedereinzug. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist durch den Geschäftsführer des SWD oder den Leiter des GB Wohnen verkürzt werden.

(5) Auf Wunsch des Mieters ist die Beendigung des Mietverhältnisses nach 11 oder weniger Monaten durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich. Inhalt des Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich die Leistung einer Abstandszahlung durch den Mieter in Höhe von max. 300 €. Der Aufhebungsvertrag muss spätestens am dritten Werktag des Monats abgeschlossen werden, der dem Monat vorangeht, in dem das Mietverhältnis enden soll. Eine Abstandszahlung in vorgenannter Höhe wird ebenfalls fällig, wenn das Mietverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch das SWD nach 11 oder weniger Monaten endet. Die Abstandszahlung wird bei Rückgabe der Mietsache fällig. Die Abstandszahlung wird durch Einbehalt der Kaution realisiert, unbeschadet etwaiger Miet- und Kautionsrückstände des Mieters und unbeschadet etwaiger Ersatzpflichten des Mieters wegen Schäden an der Mietsache.

Eine Abstandszahlung wie vorstehend schuldet der Mieter dann nicht, wenn die Aufhebung des Mietvertrages durch besondere Umstände des Einzelfalls bedingt ist bzw. das Mietverhältnis auf Grund solcher Umstände von vornherein mietvertraglich befristet worden ist. Ein besonderer Umstand im vorstehenden Sinne ist immer dann gegeben, wenn der Mieter exmatrikuliert wird, ohne sich erneut an einer der am jeweiligen Standort befindlichen und dem SWD zugeordneten Bildungseinrichtungen einzuschreiben. Der Nachweis für die Exmatrikulation muss dem SWD mit der Kündigung vorliegen. § 11 Abs. 4 Satz 2 ff AMB gilt analog auch in Fällen wie vorstehend.

(6) Das SWD kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen:

  • Wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Miete ganz oder in Höhe eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist,
  • Wenn der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter vertragswidrig nutzt, insbesondere, wenn er seinen Wohnheimplatz unberechtigt einem Dritten überlassen hat,
  • Wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen den Mietvertrag, die Benutzungsordnung, die AMB oder die Hausordnung vorliegen.

In Fällen einer fristlosen Kündigung haftet der Mieter für den Mietausfall bis zur Neuvermietung, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von zwei Monatsmieten.

§ 12 Pflichten nach Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Die Mietsache ist dem SWD bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vollständig von allen durch den Mieter eingebrachten Gegenständen beräumt, mit allen Schlüsseln sowie in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Andernfalls trägt der Mieter die entsprechenden Kosten für Räumung, Reinigung, Ersatzbeschaffung usw.

(2) Der Zeitpunkt der Übergabe ist mit dem zuständigen Hausmeister spätestens fünf Werktage vorher zu vereinbaren. Die Übergabe findet nach Absprache während der Dienststunden des Hausmeisters statt. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe persönlich anwesend zu sein.

(3) Stellt das SWD bei der Abnahme oder nach Beendigung des Mietverhältnisses fest, dass der Mieter die Mietsache unter Zurücklassen eingebrachter Gegenstände verlassen hat, so kann das SWD die Mietsache neu belegen und die eingebrachten Gegenstände des Mieters verwahren bzw. einlagern. Das SWD ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert oder verderbliche Sachen zu vernichten bzw. zu entsorgen. Sachen, die das SWD in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres nach Mietvertragsende in das Eigentum des SWD über. Für alle während der Verwahrung oder wegen der unterlassenen Beräumung entstandenen Schäden haftet das SWD nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das SWD ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung seiner offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes zu verweigern.

(4) Für Umzüge innerhalb der Wohnheime des SWD gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 13 Schönheitsreparaturen, bauliche Veränderungen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache stets in einem dem normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden Zustand zu halten. Sollte die Mietsache bei seinem Auszug durch sein Verhalten nicht in nach allgemeinen Maßstäben bewohnbarem Zustand sein, kann das SWD erforderliche Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Farbanstrich ohne Genehmigung des SWD geändert wurde.

(2) Dem Mieter sind bauliche Änderungen an der Mietsache untersagt; Änderungen an allen Installationseinrichtungen sind unzulässig. Zu den Installationseinrichtungen im Sinne der vorliegenden AMB zählen insbesondere auch Datenleitungsnetze mit ihren aktiven und passiven Komponenten samt allen Anschlussdosen und Verteilern, soweit sie durch das SWD selbst oder einen seiner Vertragspartner betrieben werden.

§ 14 Abstellen von Fahrzeugen

(1) Der Mieter darf sein Kraftfahrzeug nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen parken.

(2) Der Mieter kann aus dem Mietvertrag keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Parkplatzes ableiten.

(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile aller Art dürfen nicht innerhalb von für Wohnzwecke bestimmten oder für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehen Gebäuden abgestellt bzw. gelagert werden.

(4) Unbrauchbare oder polizeilich nicht angemeldete Fahrzeuge dürfen auf dem Gelände des Wohnheims nicht abgestellt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Kraftfahrzeugteile. Das SWD ist berechtigt, solche Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu entfernen. Die Kosten dafür trägt der Mieter.

§ 15 Räume und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Nutzung

Nicht mitvermietet sind, aber mitbenutzt werden dürfen entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung gegebenenfalls zur gemeinschaftlichen Nutzung vorhandene Räume und Einrichtungen. Das Mitbenutzungsrecht an für die Erreichbarkeit der Mietsache nicht notwendigen Räumen und Einrichtungen kann vom SWD jederzeit widerrufen werden.

§ 16 Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass alle zur Begründung und Verwaltung des Mietverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten vom SWD auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden.

Allgemeine Mietbedingungen - AMB 10/09

Dresden, Oktober 2009

§ 1 Wohnberechtigung

(1) Die Wohnberechtigung in den vom Studentenwerk Dresden (nachfolgend SWD) betriebenen Wohnheimen richtet sich nach der „Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerkes Dresden" in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, jeweils für das laufende Semester - bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das Wintersemester und bis zum 31.05. eines jeden Jahres für das Sommersemester - dem SWD unaufgefordert eine Studienbescheinigung zuzuleiten. Geschieht dies auch nach einer mit Fristsetzung verbundenen Abmahnung durch das SWD nicht, kann das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, dem SWD den Wegfall der Wohnberechtigung (Exmatrikulation) unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig das Mietverhältnis zum Ablauf des folgenden Monats zu kündigen. Informiert der Mieter das SWD erst nach bereits erfolgter Exmatrikulation, ist die Kündigung erst zum Ablauf des auf die Bekanntgabe der Exmatrikulation gegenüber dem SWD folgenden Monats möglich.

(4) Das Wohnrecht entfällt in jedem Falle mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Vertragsdauer. Der Mieter erkennt an, dass ein berechtigtes Interesse an der vereinbarten Befristung des Mietvertrages besteht, weil wegen der beschränkten Zahl von Wohnplätzen in den Studentenwohnheimen im Wege des Rotationsprinzips möglichst vielen Studenten ein staatlich geförderter Wohnheimplatz (indirekte staatliche Förderung) zur Verfügung gestellt werden soll.

(5) Bei Zweifeln an der Wohnberechtigung ist das SWD berechtigt, vom Mieter auch weitergehende Nachweise zu verlangen. Insbesondere kann das SWD von Studenten verlangen (falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß studieren, ihr Studium abgeschlossen haben oder überwiegend berufstätig sind), dass sie das Fortbestehen ihrer Wohnberechtigung durch geeignete Nachweise, gegebenenfalls auch durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft machen.

§ 2 Mietzahlung

(1) Die Mietzahlung ist monatlich im Voraus bis zum 7. Werktag des laufenden Monats für den laufenden Monat zu leisten. Die Leistung erfolgt im Wege des Bankeinzuges auf Grund einer dem SWD zu erteilenden Bankeinzugsermächtigung, die für die Dauer des Mietvertrages nicht widerrufen werden kann. Änderungen der Bankverbindung sind dem SWD schriftlich bis zum letzten Werktag des Vormonats anzuzeigen.

(2) Bei Undurchführbarkeit des Bankeinzuges aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund hat der Mieter auch die dem SWD hierdurch entstehenden Bankkosten zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Miete für den laufenden Monat nicht von dem in der Bankeinzugsermächtigung angegebenen Konto einziehbar ist.

(3) Im Falle einer 2. Mahnung hat der Mieter einen Anteil in Höhe von 5,00 € an den entstehenden Verwaltungskosten zu leisten.

§ 3 Miethöhe, INTERNET-Zugang

(1) Das SWD kalkuliert die Gesamtpauschalmiete so, dass sie den Anteil der Mietsache an den laufenden Aufwendungen für das Wohnheim oder für die aus mehreren Wohnheimen bestehende Wirtschaftseinheit, in dem bzw. in der sich die Mietsache befindet, deckt. Die Gesamtpauschalmiete setzt sich aus einem wohnwertorientierten Mietanteil, den pauschalen Umlagen und ggf. weiteren Festbeträgen (z.B. Parkplatz) zusammen. In den wohnwertorientierten Mietanteil gehen die laufenden Aufwendungen im Sinne von § 18 Abs. 1 ff. II. BV ein, soweit sie nicht Betriebskosten im Sinne von § 27 II. BV sind. Die Ermittlung der pauschalen Umlage erfolgt durch Aufteilung der gesamten Aufwendungen des jeweiligen Wohnheimes auf die Normplätze des Wohnheimes.

(2) In den Wohnheimen, in denen das SWD einen gesonderten INTERNET-Anschluss anbietet und selbst die Wohnheimnetze betreibt, ist das Vorhandensein des Zugangs mit der Miete abgegolten. Für die tatsächliche Nutzung (Freischaltung) des INTERNET-Zuganges in der jeweiligen Mietsache bedarf es des Abschlusses einer gesonderten Nutzungsvereinbarung mit dem SWD auf der Grundlage der hierfür geltenden Nutzungsbedingungen.

(3) Eine Erhöhung des wohnwertorientierten Mietanteils ist auf der Grundlage des festgestellten und gem. § 111 Abs. 3 Nr. 3 sowie Satz 2 Sächsisches Hochschulgesetz genehmigten Wirtschaftsplans oder seiner bestätigten Ergänzung bzw. Änderung zulässig. Der Mieter schuldet die erhöhte Miete ab dem nächsten Monatsersten, wenn das SWD ihm die Erhöhung bis spätestens zum Fünfzehnten des Vormonats schriftlich mitgeteilt hat.

(4) Weichen die im Vorjahr dem SWD tatsächlich für das Wohnheim/die Wirtschaftseinheit entstandenen Aufwendungen einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch (Ist) nach oben oder unten von den für das Vorjahr geplanten und pauschal auf die einzelnen Mietsachen umgelegten Aufwendungen einschließlich Kosten für den Elektroenergieverbrauch (Soll) ab, so passt das SWD die pauschale Umlage für jede Mietsache entsprechend an. Gleichzeitig wird der Planansatz des laufenden Jahres mit in die Betrachtung einbezogen. Ist dabei der Aufwand einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch aufgrund der angekündigten Preissteigerungen größer als der höchste der beiden Vergleichswerte des Vorjahres (Soll / Ist), so wird diese entsprechende Differenz in der Abrechnung berücksichtigt. Den Mietern wird die jeweils auf ihre Mietsache entfallende angepasste pauschale Umlage möglichst bis 15. April des laufenden Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt mit der Folge, dass die angepasste pauschale Umlage ab Mai des laufenden Kalenderjahres bis zur nächsten Anpassung gilt. Verspätet sich die Mitteilung des SWD, so gilt die angepasste pauschale Umlage auch erst entsprechend später, d. h. bei Mitteilung bis jeweils zum Fünfzehnten eines beliebigen späteren Monats gilt sie ab dem jeweiligen Folgemonat.

(5) Bei einer Vermietung von zwölf Monaten und kürzer wird ein Aufschlag von 12,- € bei unsanierten und 15,- € bei sanierten Wohnheimen pro Platz und Monat erhoben. Der Aufschlag kommt dann nicht zum Tragen, wenn bereits ein durchgehendes Mietverhältnis für mindestens 12 Monate bestand und das Mietverhältnis nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.

§ 4 Kaution

(1) Vor Überlassung der Mietsache hat der Mieter die Kaution, deren Höhe im Mietvertrag festgelegt ist, auf ein vom SWD zu benennendes Konto oder an der Hauptkasse des SWD einzuzahlen. Der Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg ist bei Einzug vorzulegen. Auf § 551 Abs. 2 BGB wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Aus der Kautionszahlung entsteht kein direkter Zinsanspruch für den Mieter. Zinsen werden als Erträge den Wohnheimen gutgeschrieben und wirken sich damit als kostensenkender Faktor auf die Miethöhe aus.

(3) Der Mieter kann während der Dauer des Mietverhältnisses die Kaution nicht mit Forderungen des SWD verrechnen. Die Kaution wird zur Begleichung von Forderungen des SWD gegen den Mieter herangezogen, die nach Beendigung des Mietverhältnisses noch offen sind.

(4) Nach erfolgtem Auszug des Mieters und der Übergabe der Mietsache überweist das SWD die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution auf ein vom Mieter vor dessen Auszug zu benennendes Konto. Wird durch den Mieter kein Konto benannt, erfolgt die Überweisung auf das letzte dem SWD bekannte Konto zur Mietabbuchung. Die Rücküberweisung der Kaution erfolgt unter Einhaltung einer Frist von ca. 10 Wochen nach Ablauf des Mietvertrages zur Prüfung etwaiger Ansprüche. Kann das SWD gegenüber dem Mieter Ansprüche geltend machen, so erfolgt die Rücküberweisung nach Vorliegen aller Kosten zur Schadensbeseitigung (Rechnungslegung durch Fremdfirmen usw.). Wenn die Rückzahlung aus Gründen, die das SWD nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann, so verfällt der Rückzahlungsanspruch nach sechs Monaten, gerechnet vom Ablauf des Mietvertrages.

(5) Auf § 11 Abs. 5 AMB wird ausdrücklich verwiesen.

§ 5 Haftung

(1) Das SWD haftet für Personen- und Sachschäden des Mieters, seiner Gäste und Angehörigen sowie für vom Mieter eingebrachte Sachen nur bei Verschulden des SWD und seiner Erfüllungsgehilfen.

(2) Der Mieter haftet für Schäden an den vom SWD verwalteten Sachen, die durch Verletzung der dem Mieter obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden. In gleicher Weise haftet der Mieter für von seinen Gästen und Angehörigen schuldhaft verursachte Schäden. Die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorliegt, trifft den Mieter.

(3) Für abhanden gekommene oder beschädigte Inventarteile muss der Mieter dem SWD Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der tatsächlichen Reparaturkosten leisten.

(4) Dem Mieter werden für die Mietzeit Schlüssel (siehe Inventarliste) ausgehändigt. Falls ein Schlüssel verlorengeht oder beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel dem SWD zurückgegeben werden können, ist das SWD berechtigt, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlüssel und sämtliche dazu vorhandene Schlösser verändern bzw. durch neue ersetzen zu lassen. Eine Kostenrückerstattung an den Mieter für wiedergefundene Schlüssel erfolgt während der Mietzeit nur bis zu sechs Monaten nach dem Verlust bzw. nach dem Auszug des Mieters nur bis zur Neuvermietung des Wohnheimplatzes, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, gerechnet vom Mietvertragsende. Eine Kostenrückerstattung erfolgt nicht für Transponder-Schließanlagen und nicht wieder verwendbare Schlüssel (z.B. durch Beschädigung).

(5) Der Mieter ist nicht berechtigt, vom SWD angebrachte Schlösser durch eigene zu ersetzen oder zu ergänzen.

§ 6 Willenserklärungen, Bekanntmachungen des Vermieters

(1) Willenserklärungen des Mieters sind schriftlich an den Sitz des SWD lt. Mietvertrag, Hauptabteilung Wohnen, zu richten.

(2) Willenserklärungen des SWD gegenüber dem Mieter gelten lt. Mietvertrag mit Einwurf in den Hausbriefkasten des Mieters im Studentenwohnheim als zugegangen.

(3) Bei mehrwöchiger Abwesenheit des Mieters vom Hochschulort kann der Mieter dem SWD schriftlich seine Aufenthaltsadresse mitteilen. Das SWD wird bei Vorliegen einer solchen Mitteilung Willenserklärungen an die Aufenthaltsadresse senden.

(4) Das SWD kann alle Mieter oder Gruppen von Mietern mit 3 Aushang an den Anschlagtafeln oder anderen allgemein zugänglichen Stellen informieren. Der Mieter ist gehalten, die Aushänge laufend zu beachten. Außerdem kann das SWD alle Mieter, die in den Wohnheimen einen durch das SWD zur Verfügung gestellten INTERNET-Zugang nutzen, per computergestützten Mitteilungen informieren. Die vorgenannten Mieter sind gehalten, den Posteingang auf ihrem PC laufend abzufragen und die computergestützten Mitteilungen des SWD laufend zu beachten.

§ 7 Einzug und Umzug

(1) Der Zustand der Mietsache bei der Übergabe wird auf der Inventarliste festgehalten, die durch beide Parteien zu unterzeichnen ist.

(2) Ein Umzug auf Wunsch des Mieters ist schriftlich beim SWD auf dem vom SWD bereitgehaltenen Formular zu beantragen. Das SWD erhebt vom Mieter im Zusammenhang mit der Genehmigung eines solchen Umzuges einen Verwaltungskostenbeitrag entsprechend der Gebührentabelle des SWD. Der eigenmächtige Wechsel des Wohnraums ist ein vertragswidriges Verhalten.

(3) Das SWD kann den Umzug des Mieters in ein anderes Zimmer/eine andere Wohneinheit im Wohnheim lt. Mietvertrag oder in ein anderes Wohnheim verlangen, wenn das zur Sicherung berechtigter Interessen des SWD erforderlich ist. Solche Interessen sind insbesondere:

  • Sperrung der Mietsache aus Gründen der Hygiene oder wegen baupolizeilicher Anordnung,
  • Aufgabe der Bewirtschaftung des Wohnheimes, in dem sich die Mietsache befindet, durch das SWD,
  • Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reparatur- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die die Nutzung der Mietsache erheblich einschränken oder ausschließen,
  • Auflockerung der Belegung im Rahmen der geplanten Wohnheimplatzzahlen bzw. bei Abbau von Wohnheimplätzen,
  • Die Absicht des SWD, alle Plätze eines Zwei-Bett-Zimmers/einer Wohneinheit zu vermieten. Wird dies durch ein bereits bestehendes Mietverhältnis über nur einen Wohnheimplatz eingeschränkt oder verhindert, bietet das SWD die Anmietung der freien Plätze an oder kann den Umzug auf einen anderen freien Platz in einem vergleichbaren Zimmer/einer verfügbaren Wohneinheit verlangen,
  • Wohnheimgeneralüberholungen, durch welche die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages wegen Veränderung der Platzkapazität und/oder Erhöhung der Mieten wegfällt. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Wiedereinzug in das generalüberholte Wohnheim.

Eine Umzugsanordnung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum getroffen werden, wenn dadurch der Zweck erreicht werden kann.

§ 8 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, jeden Schaden von ihr abzuwenden, soweit er dazu in der Lage und es für ihn zumutbar ist. Er soll durch sein Gesamtverhalten zu einer guten allgemeinen Wohnatmosphäre beitragen.

(2) Dem Mieter obliegen insbesondere folgende Pflichten:

  1. a) Der Mieter hat das Zimmer und - soweit zugehörig - den Balkon so zu reinigen und sauber zu halten, wie es den Geboten der Hygiene entspricht. Der Vermieter ist berechtigt, sich gegebenenfalls vom Zustand der Mietsache nach vorheriger Ankündigung zu überzeugen. Die Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Sie sind nach der Nutzung in einen Zustand zu versetzen, der einer pfleglichen Behandlung und allgemeinen Verhaltensmaßstäben entspricht. Gemeinschaftseinrichtungen (Küchen, Duschen, Waschräume, Flure, Lichthöfe, Parkflächen u. ä.) dürfen nicht zur Lagerung persönlicher Gegenstände genutzt werden. Das SWD ist berechtigt, vertragswidrig gelagerte Gegenstände auf Kosten des Eigentümers zu entfernen.
  2. b) Der Mieter hat Mängel und Schäden unverzüglich dem Hausmeister mitzuteilen. Wird ein Schaden nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, haftet der Mieter für die Folgeschäden, auch wenn ihn für den ursprünglichen Schaden kein Verschulden trifft. Das SWD darf notwendige Ausbesserungen und bauliche Veränderungen ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Der Mieter hat zu diesem Zweck den Zugang zu den Mieträumen während der üblichen Arbeitszeit zu dulden. Das SWD hat dies mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen. Wenn eine drohende Gefahr dies nicht zulässt, kann die Ankündigung entfallen.
  3. c) In Zimmern mit Mehrbettbelegung haben die Mieter nichtvermietete Plätze inklusive allem dazugehörigen Inventar in einem belegbaren Zustand zu halten. Das SWD hat das Recht, diese freien Wohnheimplätze zu vermieten und sich von der Vermietbarkeit nach Vorankündigung zu überzeugen. Das SWD ist gehalten, den Mieter über die Neuvermietung auch kurzfristig zu informieren.
  4. d) In gemeinschaftlich genutzten Räumen - wie insbesondere Treppenhäusern, Fluren, Lichthöfen, Gemeinschaftsküchen, Duschen, Bädern, Toiletten, Fahrradabstellräumen und dergleichen - ist das Rauchen untersagt. Werden in Klubräumen Feierlichkeiten durchgeführt, ist es während der Feierlichkeit Sache des Ausrichtenden, ob das Rauchen gestattet wird. Der Ausrichtende hat nach Ende der Feierlichkeit auch für das Durchlüften des Raumes, die Entsorgung aller Tabakreste, Aschenbecher und dergleichen zu sorgen.
  5. e) Raucher in Mehrbettzimmern nehmen auf mit im Zimmer wohnende Nichtraucher Rücksicht. So sollten Raucher das Rauchen im Zimmer unterlassen, wenn nichtrauchende Mitmieter anwesend sind. Rauchende und nichtrauchende Mitmieter sollten sich weitestgehend über Zeiten einigen, in denen nicht geraucht wird. Es sollte selbstverständlich sein, dass kurz vor oder während der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) freiwillig auf das Rauchen verzichtet wird.
§ 9 Aufrechnung gegen Mietforderungen

Der Mieter kann mit eigenen Forderungen gegen solche des SWD nur aufrechnen, wenn erstere unbestritten sind. Die Absicht der Aufrechnung ist eindeutig einen Monat vor Fälligkeit der Mietforderung schriftlich anzuzeigen.

§ 10 Überlassung der Mietsache an Dritte

(1) Jede (auch teilweise) Untervermietung oder sonstige (auch unentgeltliche) Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ist grundsätzlich untersagt.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Mieter während seiner vorübergehenden Abwesenheit vom Hochschulort nach schriftlicher Einwilligung des SWD die Mietsache einer der zuständigen Sachbearbeiterin für Belegung benannten, gemäß der Benutzungsordnung wohnberechtigten dritten Person zur Untermiete überlassen. Für alle vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften der Mieter und der Untermieter als Gesamtschuldner.

§ 11 Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Das Mietverhältnis ist wegen § 1 AMB stets befristet und endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

(2) Das Mietverhältnis beginnt am Ersten eines Monats und es endet stets am letzten Tag eines Monats um 12:00 Uhr. Fällt der Monatserste und damit der Mietbeginn auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Übergabe der Mietsache bei Mietbeginn an den Mieter frühestens am darauf folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag). Die erste Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht.

Fällt der Monatsletzte und damit das Mietende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so erfolgt die Rücknahme der Mietsache durch das SWD am letzten vorangehenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters. Die letzte Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht.

Allgemein gilt im Übrigen, dass die Übergabe der Mietsache an den Mieter bei Mietbeginn und die Rücknahme der Mietsache durch das SWD bei Mietende stets nur an den Arbeitstagen (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters erfolgt.

Gibt der Mieter von sich aus die Mietsache vor dem letzten Werktag des Mietverhältnisses an das SWD zurück, hat der Mieter keinen Anspruch auf zeitanteilige oder volle Mieterstattung.

(3) In begründeten Fällen ist eine Vertragsverlängerung entsprechend der Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerkes möglich. Ein entsprechender Antrag muss spätestens drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses beim SWD vorliegen. Im Antrag sind die Gründe für die Vertragsverlängerung darzulegen (Nachweise sind erforderlich) und deren Dauer anzugeben.

(4) Trotz Befristung des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis durch schriftliche Erklärung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des darauffolgenden Monats ordentlich zu kündigen, wenn eine Mietzeit von mindestens 12 Monaten dabei nicht unterschritten wird, ausgenommen sind dabei Fälle nach §3 Abs. 5 AMB.

Erfolgt die Kündigung des Wohnheimplatzes aus persönlichem Grund mit dem Ziel, nach kurzer Frist erneut in das Wohnheim einzuziehen, so ist eine erneute Vermietung auf der Grundlage der Benutzungsordnung möglich. Die Wiederinanspruchnahme des bis zur Kündigung genutzten Wohnheimplatzes kann jedoch nicht gefordert werden. Die mit dem Auszug freiwerdenden Plätze werden ohne Einschränkung für die Vermietung an wohnberechtigte Studenten genutzt. Für bereits früher im Wohnheim untergebrachte Studenten besteht eine Ausschlussfrist von vier Monaten zwischen Auszug und Wiedereinzug. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist durch den Geschäftsführer des SWD oder den Leiter der HA Wohnen verkürzt werden.

(5) Auf Wunsch des Mieters ist die Beendigung des Mietverhältnisses nach 11 oder weniger Monaten durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich. Inhalt des Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich die Leistung einer Abstandszahlung durch den Mieter in Höhe von max. 300 €. Der Aufhebungsvertrag muss spätestens am dritten Werktag des Monats abgeschlossen werden, der dem Monat vorangeht, in dem das Mietverhältnis enden soll. Eine Abstandszahlung in vorgenannter Höhe wird ebenfalls fällig, wenn das Mietverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch das SWD nach 11 oder weniger Monaten endet. Die Abstandszahlung wird bei Rückgabe der Mietsache fällig. Die Abstandszahlung wird durch Einbehalt der Kaution realisiert, unbeschadet etwaiger Miet- und Kautionsrückstände des Mieters und unbeschadet etwaiger Ersatzpflichten des Mieters wegen Schäden an der Mietsache.

Eine Abstandszahlung wie vorstehend schuldet der Mieter dann nicht, wenn die Aufhebung des Mietvertrages durch besondere Umstände des Einzelfalls bedingt ist bzw. das Mietverhältnis auf Grund solcher Umstände von vornherein mietvertraglich befristet worden ist. Ein besonderer Umstand im vorstehenden Sinne ist immer dann gegeben, wenn der Mieter exmatrikuliert wird, ohne sich erneut an einer der am jeweiligen Standort befindlichen und dem SWD zugeordneten Bildungseinrichtungen einzuschreiben. Der Nachweis für die Exmatrikulation muss dem SWD mit der Kündigung vorliegen.

§ 11 Abs. 4 Satz 2 ff AMB gilt analog auch in Fällen wie vorstehend.

§ 11 Abs. 6

Das SWD kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn:

  • der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Miete ganz oder in Höhe eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist,
  • der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter vertragswidrig nutzt, insbesondere, wenn er seinen Wohnheimplatz unberechtigt einem Dritten überlassen hat,
  • schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen den Mietvertrag, die Benutzungsordnung, die AMB oder die Hausordnung vorliegen.

In Fällen einer fristlosen Kündigung haftet der Mieter für den Mietausfall bis zur Neuvermietung, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von zwei Monatsmieten.

§ 12 Pflichten nach Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Die Mietsache ist dem SWD bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vollständig von allen durch den Mieter eingebrachten Gegenständen beräumt, mit allen Schlüsseln sowie in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Andernfalls trägt der Mieter die entsprechenden Kosten für Räumung, Reinigung, Ersatzbeschaffung usw.

(2) Der Zeitpunkt der Übergabe ist mit dem zuständigen Hausmeister spätestens fünf Werktage vorher zu vereinbaren. Die Übergabe findet nach Absprache während der Dienststunden des Hausmeisters statt. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe persönlich anwesend zu sein.

(3) Stellt das SWD bei der Abnahme oder nach Beendigung des Mietverhältnisses fest, dass der Mieter die Mietsache unter Zurücklassen eingebrachter Gegenstände verlassen hat, so kann das SWD die Mietsache neu belegen und die eingebrachten Gegenstände des Mieters verwahren bzw. einlagern. Das SWD ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert oder verderbliche Sachen zu vernichten bzw. zu entsorgen. Sachen, die das SWD in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres nach Mietvertragsende in das Eigentum des SWD über. Für alle während der Verwahrung oder wegen der unterlassenen Beräumung entstandenen Schäden haftet das SWD nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das SWD ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung seiner offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes zu verweigern.

(4) Für Umzüge innerhalb der Wohnheime des SWD gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 13 Schönheitsreparaturen, bauliche Veränderungen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache stets in einem dem normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden Zustand zu halten. Sollte die Mietsache bei seinem Auszug durch sein Verhalten nicht in nach allgemeinen Maßstäben bewohnbarem Zustand sein, kann das SWD erforderliche Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Farbanstrich ohne Genehmigung des SWD geändert wurde.

(2) Dem Mieter sind bauliche Änderungen an der Mietsache untersagt; Änderungen an allen Installationseinrichtungen sind unzulässig. Zu den Installationseinrichtungen im Sinne der vorliegenden AMB zählen insbesondere auch Datenleitungsnetze mit ihren aktiven und passiven Komponenten samt allen Anschlussdosen und Verteilern, soweit sie durch das SWD selbst oder einen seiner Vertragspartner betrieben werden.

§ 14 Abstellen von Fahrzeugen

(1) Der Mieter darf sein Kraftfahrzeug nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen parken.

(2) Der Mieter kann aus dem Mietvertrag keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Parkplatzes ableiten.

(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile aller Art dürfen nicht innerhalb von für Wohnzwecke bestimmten oder für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehen Gebäuden abgestellt bzw. gelagert werden.

(4) Unbrauchbare oder polizeilich nicht angemeldete Fahrzeuge dürfen auf dem Gelände des Wohnheims nicht abgestellt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Kraftfahrzeugteile. Das SWD ist berechtigt, solche Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu entfernen. Die Kosten dafür trägt der Mieter.

§ 15 Räume und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Nutzung

Nicht mitvermietet sind, aber mitbenutzt werden dürfen entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung gegebenenfalls zur gemeinschaftlichen Nutzung vorhandene Räume und Einrichtungen. Das Mitbenutzungsrecht an für die Erreichbarkeit der Mietsache nicht notwendigen Räumen und Einrichtungen kann vom SWD jederzeit widerrufen werden.

§ 16 Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass alle zur Begründung und Verwaltung des Mietverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten vom SWD auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden.