Ihre Position:

Benutzungsordnung für die
Hochschulgastronomiebetriebe des Studentenwerks Dresden

Vom 2. März 2017

Download Benutzungsordnung als PDF-Datei

Gemäß § 111 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat des Studentenwerks Dresden am 2. März 2017 die folgende Benutzungsordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für alle Hochschulgastronomiebetriebe (Mensen und Cafeterien) des Studentenwerks Dresden.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Benutzungsordnung für die Einrichtungen, Dienstleistungsangebote und Veranstaltungen des Studentenwerks Dresden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 2 Nutzungsberechtigung

Die Benutzung der Hochschulgastronomiebetriebe ist allen Studenten, für die das Studentenwerk Dresden zuständig ist, sowie weiteren in der Grundordnung des Studentenwerks genannten Nutzern während der Öffnungszeiten gestattet.

§ 3 Essenpreise und Zahlungsverkehr

(1) Für die Essenspreise gelten in den Mensen drei Preiskategorien:

  1. für Studenten und für hochschulrechtlich gleichgestellte Schüler, die beim Studentenwerk Dresden oder einem anderen Studentenwerk Sozialbeiträge zahlen
  2. für Bedienstete des Freistaates Sachsen und des Studentenwerks Dresden
  3. für Gäste.

Weitere Preiskategorien sind auf Grund gesonderter Vereinbarung möglich. Für Cafeterien gelten andere Bewirtschaftungsgrundsätze und Preisfestlegungen. Alle Preise werden durch Aushang bekanntgegeben

(2) Die Bezahlung erfolgt in der Regel bargeldlos mittels hierfür gegen Kaution zur Verfügung gestellter Datenträger, welche Eigentum des Studentenwerks Dresden bleiben oder mittels Datenträgern der Bildungseinrichtungen, für die das Studentenwerk Dresden gesetzlich oder vertraglich zuständig ist.

§ 4 Besondere Verhaltensregeln

(1) Jeder Besucher ist verpflichtet, Tabletts, Geschirr und Besteck an die hierfür vorgesehenen Stellen zu bringen. Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen. Tabletts, Geschirr, Besteck und andere studentenwerkseigene Ausstattungsgegenstände dürfen nur in den Räumlichkeiten und auf den Freiflächen der Hochschulgastronomiebetriebe des Studentenwerks genutzt werden.

(2) Bei großem Andrang von Besuchern, die das Speisenund Getränkeangebot nutzen wollen, müssen die Plätze in den Hochschulgastronomiebetrieben zügig wieder freigemacht werden. Es sollen deshalb zu solchen Zeiten Plätze nicht durch andere Aktivitäten blockiert werden. Jeder Mitarbeiter der Hochschulgastronomiebetriebe ist berechtigt, dazu aufzufordern, blockierte Plätze frei zu machen.

(3) Eine Änderung der Tischaufstellung und Bestuhlung ist nur mit Einwilligung des Geschäftsführers oder dessen Beauftragten erlaubt.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger in Kraft. Zugleich tritt die Benutzungsordnung für die Hochschulgastronomiebetriebe des Studentenwerks Dresden vom 2. Februar 2010 außer Kraft.

Dresden, den 2. März 2017
Studentenwerk Dresden
Richter
Geschäftsführer