Benutzungsordnung für Kinderbetreuungsangebote des Studentenwerks Dresden

Vom 13. Oktober 2014

Gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG), rechtsbereinigt mit Stand vom 1.01.2013 (SächsGVBl. S. 3) hat der Verwaltungsrat des Studentenwerks Dresden die folgende Benutzungsordnung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich, Grundsätzliche Nutzungsberechtigung

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für alle Kindertageseinrichtungen sowie für alle anderen Kinderbetreuungsangebote des Studentenwerks Dresden.

(2) Die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungsangebote ist den Kindern aller Studierenden, die dem Studentenwerk Dresden durch Rechtsverordnung oder auf vertraglicher Grundlage zugeordnet sind, sowie weiterer in der Grundordnung des Studentenwerks Dresden genannter Benutzer (insbesondere im Rahmen von Belegplatzvereinbarungen) auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages gestattet. Sind nicht alle Betreuungsplätze mit Kindern wie vorstehend aufgeführt belegt, können auch weitere Kinder aus der Landeshauptstadt Dresden aufgenommen werden, soweit entsprechende Vereinbarungen mit den zuständigen Kommunen dies zulassen. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend.

(3) Die Benutzung der Kindertageseinrichtungen erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Einrichtungskonzeption und der jeweiligen Hausordnung.

(4) Alle Benutzer sind verpflichtet, (ggf. vertreten durch die Personensorgeberechtigten) den Wegfall der Berechtigung zur Benutzung unaufgefordert anzuzeigen.

§ 2 Kindertageseinrichtungen

(1) In den Kindertageseinrichtungen werden während der Öffnungszeiten Kinder im Alter ab der 9. Woche bis zum Schuleintritt längerfristig betreut. Die Verpflegung der Kinder wird in den Kindertageseinrichtungen als Vollverpflegung durch das Studentenwerk Dresden angeboten.

(2) Unter der Voraussetzung, dass

  • in den Kindertageseinrichtungen Betreuungsplätze in der Altersgruppe des zu betreuenden Kindes frei sind und
  • die Personensorgeberechtigten des Kindes die Vergabevoraussetzungen erfüllen,

werden freie Plätze nach dem Datum des Eingangs der schriftlichen Anmeldung beim Studentenwerk Dresden vergeben.

(3) Das Betreuungsverhältnis kommt durch einen schriftlichen Vertrag zustande, der durch den oder die Personensorgeberechtigten des Kindes und einen Beauftragten des Studentenwerks Dresden zu unterschreiben ist.

§ 3 Sonstige Kinderbetreuungsangebote

(1) In den Einrichtungen zur flexiblen Kinderbetreuung erfolgt die Kurzzeitbetreuung von Kindern im Alter ab der 9. Woche bis zum vollendeten 3. Lebensjahr während der Öffnungszeiten und ohne Verpflegung seitens der Einrichtung. Näheres regeln die jeweiligen Allgemeinen Nutzungsbedingungen – ANB. Die ANB sind bindend für die Benutzung der Einrichtung.

(2) Unter der Voraussetzung, dass in den Einrichtungen zur flexiblen Kinderbetreuung Plätze frei sind und die Personensorgeberechtigten des Kindes die Vergabevoraussetzungen erfüllen, werden freie Plätze nach dem Datum des Eingangs der schriftlichen bzw. Online-Buchung beim Studentenwerk vergeben. Näheres hierzu regeln die ANB.

(3) Für sonstige Kinderbetreuungsangebote (z.B. Kinderbetreuung bei Tagungen, Babysittervermittlung), die vom Studentenwerk Dresden organisiert oder vermittelt werden, gelten die vertraglichen Regelungen, die dem jeweiligen Angebot zugrunde liegen.

(4) Das Betreuungsverhältnis kommt in den Fällen von Abs. 1 und 3 durch schriftlichen Vertrag zustande, der von den Personensorgeberechtigten des Kindes und einem Beauftragten des Studentenwerks zu unterschreiben ist.

§ 4 Sonstiges

Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der Allgemeinen Benutzungsordnung für die Einrichtungen des Studentenwerks Dresden in der jeweils gültigen Fassung, gegebenenfalls in entsprechender Anwendung.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger in Kraft.

Dresden, den 13. Oktober 2014

Martin Richter
Geschäftsführer