Ratgeber
Bei dem folgenden Text handelt es sich um einen Ratgeberbeitrag aus der Kategorie „Finanzen & Versicherungen“.
Besteuerung von Studentenjobs
Veröffentlicht am 08.04.2025Autor: M. Herrmann

Die meisten Studenten in Deutschland finanzieren sich nicht allein über BAföG, Stipendien oder ihre Eltern. Viele gehen neben dem Studium arbeiten, um den Lebensunterhalt zu bestreiten oder das Taschengeld aufzubessern. Dabei stellt sich häufig die Frage, wie solche Studentenjobs besteuert werden und welche Besonderheiten es bei Sozialabgaben oder Freibeträgen gibt. Wer ein paar Grundregeln kennt, kann nicht nur unangenehme Nachzahlungen vermeiden, sondern auch von steuerlichen Vergünstigungen profitieren.
Studentenjobs und Sozialversicherung
Ein entscheidendes Thema beim Studentenjob ist stets die Sozialversicherung. Für Studenten, die neben dem Studium jobben, gelten in der Regel spezielle Regelungen. Entscheidend ist meist die Frage, ob man die wöchentliche Arbeitszeit oder ein bestimmtes Einkommen überschreitet. Beim klassischen Minijob (ab 01.01.2025: maximal 556 EUR) fallen keine Arbeitnehmerbeiträge für Sozialversicherungen an, wenn der Student sich mit Beginn der Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben, während der Student das Gehalt voll ausgezahlt bekommt.
Studenten mit einem Minijob können damit auch in der Familienversicherung (bis max. 24 Jahre, Ende 25. Lebensjahr) kostenfrei mitversichert bleiben, sofern die Voraussetzungen dafür gelten.
Liegt das Einkommen allerdings über 556 Euro im Monat, können Studenten vom sogenannten Werkstudentenprivileg profitieren, wenn die Arbeitszeit unter 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit liegt und sie nachweislich ordentlich immatrikuliert sind. In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) können Studierende sogar Vollzeit arbeiten.
Die kostenlose Familienversicherung greift dann allerdings nicht mehr. Entweder versichert man sich eigenständig oder kann in die studentische Krankenversicherung eintreten.
Lohnsteuer und Freibeträge
Sobald Studierende über den Minijob hinaus Geld verdienen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die persönlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu verwenden (meist Steuerklasse 1). Die abgeführte Lohnsteuer ist die Vorauszahlung zur Einkommensteuer. Viele Studenten kommen jedoch durch ihre persönlichen Freibeträge letztlich um die Zahlung von Einkommensteuer herum. Der wichtigste Freibetrag ist der Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro), der jährlich vom Gesetzgeber angepasst wird. Wer innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt unterhalb dieses Betrags bleibt, muss keine Einkommensteuer zahlen – und die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bleibt lohnsteuerfrei.
Dazu kommen weitere Pauschalen und Steuervergünstigungen, beispielsweise der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der automatisch von den Einkünften abgezogen wird, sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden. In vielen Fällen führt dies dazu, dass das Finanzamt am Jahresende eine Erstattung auszahlt, wenn zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Für Studenten lohnt es sich deshalb häufig, eine Steuererklärung abzugeben, selbst wenn man nur einen scheinbar kleinen Job ausübt.
Zweitjob und Steuerklassen, mehrere Arbeitgeber
Wer mehr als einen Job hat, sollte aufpassen!
Wichtig ist, den Überblick über die Jobs zu behalten und die jeweiligen Arbeitgeber entsprechend zu informieren, In der Regel wird das im Arbeitsvertrag bereits festgehalten.
Grundsätzlich können mehrere Minijobs ausgeübt werden, solange die monatliche Grenze von 556 Euro nicht überschritten wird. Sobald in der Summe die monatliche Grenze überschritten wird, sind alle Minijobs steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der erste Minijob wird zum Hauptjob mit der Steuerklasse 1, jede weitere Beschäftigung zum Nebenjob – mit der höchsten Steuerklasse 6, bei der höhere Lohnsteuerabzüge und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bei Arbeitszeiten über 20h pro Woche wird unter Umständen auch das Werkstudentenprivileg versagt. Aber auch hier kann man sich über eine Steuererklärung den zu viel gezahlte Lohnsteuer häufig zurückholen. Wichtig ist, den Überblick über beide Jobs zu behalten und die Abzüge auf Richtigkeit zu prüfen.
Verhältnis zum BAföG und zu Stipendien
Neben der Besteuerung interessiert viele Studierende, inwieweit die Nebeneinkünfte ihre BAföG-Förderung oder ein Stipendium beeinflussen. Beim BAföG existiert ein Freibetrag, über den man monatlich und jährlich hinaus nicht kommen darf, ohne dass sich die Fördersumme verringert. Die Einkommensgrenzen sind etwas komplex und richten sich nach verschiedenen Faktoren wie Zahl der Geschwister, Wohnsituation und Art des Einkommens. Wer sich nicht sicher ist, sollte frühzeitig prüfen, wie viel man hinzuverdienen darf. Auch Stipendien können je nach Träger bestimmte Regeln für Nebentätigkeiten haben.
Steuererklärung als Chance
Viele Studierende scheuen sich vor einer Steuererklärung, weil sie den Aufwand fürchten oder glauben, nichts zurückzubekommen. In Wirklichkeit kann sich eine Erklärung oft lohnen. Nicht nur Lohnsteuerrückzahlungen, sondern auch die Geltendmachung von Studienkosten oder Fahrtkosten sind potenziell interessante Möglichkeiten, Ausgaben zu senken. Gerade bei einem Nebenjob auf Lohnsteuerkarte kann ein Blick in die Unterlagen am Jahresende gut tun. Dafür gibt es im Internet kotenlose Tools, z.B. das Programm Elster vom Finanzamt. Frist für die Abgabe ist der 31. Juli des Folgejahres, wenn man vom Finanzamt aufgefordert wurde. Beauftragt man einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, sind die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung übrigens auch wesentlich länger als bei regulären Steuerpflichtigen, nämlich bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Bei freiwilliger Abgabe hat man sogar volle 4 Jahre Zeit!
Wer dann seinen Steuerbescheid erhält, sollte diesen genau prüfen, ggf. mit Hilfe eines Steuerberater Potsdam oder eines Lohnsteuerhilfevereins, und notfalls Einspruch einlegen, falls Angaben in der Steuererklärung nicht anerkannt wurden.
Zusammenfassung
Beim Thema Besteuerung von Studentenjobs kommt es auf die Einkommenshöhe, die Art des Jobs und den jeweiligen Versicherungsstatus an. Von der steuerfreien Beschäftigung im Minijob über eine regulär steuerpflichtige Werkstudententätigkeit bis hin zu einem Nebenjob mit zweiter Steuerklasse – für Studierende gibt es viele Varianten, Geld zu verdienen. Wer seine Freibeträge, Steuerklassen und Sozialversicherungsregeln kennt, kann legal Steuern sparen und vermeidet böse Überraschungen. Da die gesetzlichen Vorgaben sich immer wieder ändern, lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf aktuelle Informationen im Blog des Wirtschaftsprüfer Potsdam oder etwa bei Verbraucherportalen wie Finanztip, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.
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