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Kein Buch mit sieben Siegeln - Vertiefte Infos zu einzelnen "BAföG-Fragen"

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 1/2012, gültig vom 09.01.2012 bis 05.02.2012.

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Nachgefragt - Im Gespräch mit Jana Greiner, Leiterin des Geschäftsbereichs Studienfinanzierung im Studentenwerk Dresden. An dieser Stelle soll in regelmäßigen Abständen häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Thema Studienfinanzierung näher "beleuchtet" werden.

FAQ: Haben Studierende einen Förderungsanspruch zwischen dem Ende der Bachelorausbildung bis zum Beginn des Masterstudiums?

Jana Greiner: Förderungsrechtlich endet die Hochschulausbildung in dem Monat, in dem die letzte Prüfung stattfindet. Ob der Einzelne danach noch bis zum Semesterende eingeschrieben ist, ist förderungsrechtlich nicht beachtlich. Auch dann nicht, wenn er zur Notenverbesserung nach einem erfolgreich abgelegten Freischuss den letzten Prüfungsteil wiederholt. Wird im unmittelbar nach dem Abschluss als Bachelor folgenden Semester das Masterstudium begonnen, handelt es sich bei diesem Studium gemäß § 2 Abs. 5 BAföG um einen neuen Ausbildungsabschnitt. Die Förderungsvoraussetzungen entstehen für das Masterstudium ab dem Monat, in dem die Lehrveranstaltungen beginnen. Es ist ein neuer Antrag auf Ausbildungsförderung erforderlich. Haben Sie Ihr Bachelorstudium nur zwei Monate vor Beginn der Masterausbildung abgeschlossen (z. B. Prüfung im August für Studienbeginn Master im Oktober), kann Ausbildungsförderung gemäß § 15b Abs. 2 BAföG für den Monat September als Überbrückung geleistet werden, wenn Sie den Antrag auf Ausbildungsförderung für Master zumindest bis zum Ende des Monats September eingereicht haben. Liegen zwischen dem Ende der Bachelorausbildung und dem Masterstudium mehr als ein Monat, kann eine Überbrückungsförderung nach den Vorschriften des BAföG nicht erfolgen.

Zusatzfrage: Ist es für Bachelor-Absolventen möglich, zwischen dem Bachelorstudium und dem Masterstudium ein oder zwei Semester zu pausieren, um zum Beispiel zu arbeiten oder ins Ausland zu gehen? Gibt es eine Frist, die nicht überschritten werden darf, um noch anspruchsberechtigt zu sein?

Jana Greiner: Nein, wie schon oben gesagt, mit dem Masterstudium beginnt ein neuer Ausbildungsabschnitt. Es spielt keine Rolle, wie viel Zeit zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium vergangen ist, wichtig ist hingegen das Alter der/des Studierenden. Er oder sie darf das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben. Ein weiteres Kriterium für die Förderfähigkeit ist, dass es sich bei dem vorherigen Abschluss um einen Bachelor handeln muss. Nur ein Masterstudium nach einem Diplomstudium ist nicht förderfähig! Ebensowenig ist es für das BAföG relevant, welche Fachrichtung eingeschlagen wird. Ob das Masterstudium auf das Bachelorstudium aufbaut, spielt keine Rolle.

Spiegel-Ei bedankt sich für die Auskünfte!

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