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Aktuelle Informationen zum § 48 BAföG als Förderungsvoraussetzung ab dem 5. Fachsemester

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 3/2013, gültig vom 08.04.2013 bis 05.05.2013.

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Beratung im BAföG-Amt im Studentenwerk
Lassen Sie sich im BAföG-Amt beraten, wenn Sie Fragen zu Ihrem Leistungsnachweis haben!

Wir möchten alle BAföG-Empfänger darauf hinweisen, dass zu Beginn des 5. Fachsemesters (FS) zwingend der Eignungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt werden muss. Er bildet eine unabdingbare Förderungsvoraussetzung.

Der Eignungsnachweis nach § 48 BAföG kann sein:

  1. ein Zwischenprüfungszeugnis, dass laut Studienordnung nicht vor Beginn des 4. FS abgelegt werden kann, aber zum Ende des 4. FS erfolgreich abgelegt wurde
  2. eine nach Beginn des 4.FS ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte (Formblatt 5) darüber, dass die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht sind.
  3. eine Bescheinigung über den bisher erworbenen ECTS-Leistungspunktestand, der dem üblichen Punktestand im jeweiligen Studiengang im erreichten Semester entspricht. Die Hochschule muss den erforderlichen Punktestand dem Amt für Ausbildungsförderung bekannt geben (zurzeit noch nicht erfolgt).

Das Formblatt 5 berechtigt zum Bezug von BAföG ab dem Beginn des 5. FS, wenn es innerhalb der ersten 4 Monate des 4. FS von der Ausbildungsstätte ausgestellt wurde und der/dem Auszubildenden darin die üblichen Leistungen des 3. FS zum Ende des 3. FS bestätigt werden. Der Antrag auf Weiterförderung muss spätestens im ersten Monat des 5. FS gestellt und diese Bestätigung innerhalb der ersten 4 Monate des 5. FS vorgelegt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich von der Ausbildungsstätte innerhalb der ersten 4 Monate des 4. FS die üblichen Leistungen des 3. FS zum Ende des 3. FS bestätigen zu lassen.

Die Förderungsvoraussetzungen ab dem 5. FS sind weiterhin auch dann gegeben, wenn Sie den Eignungsnachweis innerhalb der ersten 4 Monate des 5. FS vorlegen und darin die üblichen Leistungen des 4. FS zum Ende des 4. FS bestätigt werden.

Können die üblichen Leistungen nicht bestätigt werden, ergibt sich die Möglichkeit, die spätere Vorlage des Leistungsnachweises zu beantragen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich unbedingt im Service-Büro oder bei Ihrer Sachbearbeiterin beraten zu lassen.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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