Wichtig! Das BAföG-Amt erinnert an die Wiederholungsanträge
Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 5/2013, gültig vom 03.06.2013 bis 30.06.2013.
Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel sind möglicherweise nicht mehr aktuell
Dieser Artikel stammt aus einer älteren SPIEGEL-EI-Ausgabe. Bitte beachten Sie, dass sich Informationen z.B. zu Öffnungszeiten oder Ansprechpartnern in der Zwischenzeit geändert haben können.Das BAföG-Amt möchte alle BAföG-Empfänger daran erinnern, den vollständigen Wiederholungsantrag einzureichen. Wir bitten um die Antragstellung bis spätestens 30. Juni (HTW, HS Zittau/Görlitz, EHS, HfM) bzw. bis 31. Juli (TUD, HfBK).
Der Rechtsanspruch (§ 50 Abs. 4 BAföG) auf eine Weiterzahlung der Ausbildungsförderung besteht nur, wenn der Antrag im Wesentlichen vollständig (ggf. einschließlich des Eignungsnachweises nach § 48 BAföG für Auszubildende im 5. Fachsemester) zu dem genannten Zeitpunkt vorliegt. Nur in diesem Fall sind wir verpflichtet, Zahlungen ohne Unterbrechung anzuweisen. Geht der Weiterförderungsantrag erst später ein oder ist nicht vollständig, besteht kein Rechtsanspruch auf die lückenlose Zahlung.
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