25. BAföG-Novelle ab Herbst 2016

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 8/2014, gültig vom 27.10.2014 bis 23.11.2014.

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Voraussichtlich ab Herbst 2016 soll die 25. BAföG-Novelle in Kraft treten. Was ändert sich für BAföG-Empfänger? Die wichtigsten Neuregelungen:

Bedarfssätze erhöhen sich um 7 Prozent

Die Bedarfssätze für Studierende werden um 7 Prozent erhöht, damit ergeben sich folgende Höchstbedarfssätze:

  • Auszubildende, die während der Ausbildung bei ihren Eltern wohnen (ohne Kranken- und Pflegeversicherung) 451 EUR
  • Auszubildende, die während der Ausbildung bei ihren Eltern wohnen (mit Kranken- und Pflegeversicherung) 537 EUR
  • Auszubildende, die während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen (ohne Kranken- und Pflegeversicherung) 649 EUR
  • Auszubildende, die während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen (mit Kranken- und Pflegeversicherung) 735 EUR

Erhöhung der Freibeträge

Außer den Bedarfssätzen erhöhen sich auch die Freibeträge vom Einkommen der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner um 7 Prozent. Die Freibeträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden werden ebenfalls erhöht. Damit hat der Auszubildende selbst einen Einkommensfreibetrag von 290 EUR, der Vermögensfreibetrag steigt auf 7500 EUR. Mit den neuen Freibeträgen vom Einkommen können Sie einen 450 EUR-Minijob ausüben, ohne dass Ihre Ausbildungsförderung dadurch gekürzt wird. Der Kinderbetreuungszuschlag erhöht sich auf einheitlich 130 EUR für jedes Kind.

Weitere Änderungen

  • Schließung von Förderungslücken zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium
  • Verbesserung der Planbarkeit eines Masterstudiums durch einen Vorabentscheid
  • Erhöhung der Abschlagszahlung bei Erstanträgen aufgrund längerer Bearbeitungszeiten
  • Verpflichtung der Bundesländer auf Ermöglichung einer Online-BAföG-Antragstellung
  • der BAföG-Leistungsnachweis ist grundsätzlich zum Beginn des 5. Fachsemesters vorzulegen
  • Kürzung der für eine BAföG-Förderung festgelegten Aufenthaltsdauer in Deutschland für Ausländer mit Aufenthaltstitel aufgrund humanitärer Gründe oder von geduldeten Ausländern
  • Auslands-BAföG wird der EuGH-Rechtsprechung angepasst

Beratung vor Ort im Studentenwerk

Für alle Ihre Fragen zu diesen Änderungen oder generell zum BAföG stehen Ihnen die Sachbearbeiter/innen und unser Servicebüro Studienfinanzierung zur Verfügung.

Sprechzeiten der BAföG-Sachbearbeiter/innen: Di 9 – 12 Uhr, Do 13 – 17 Uhr
Öffnungszeiten des Servicebüro Studienfinanzierung: Mo und Mi 9 – 16 Uhr, Di 12 – 16 Uhr, Do 9 – 13 Uhr, Fr 9 – 15 Uhr

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