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Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch – wie geht es mit der Finanzierung weiter?

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 2/2015, gültig vom 02.02.2015 bis 01.03.2015.

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Fragen und Antworten zum Thema BAföG
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An dieser Stelle veröffentlichen wir in loser Folge Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Studienfinanzierung. Heute geht es um Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch.

Frage: Welche Regelungen gibt es bei einem Fachrichtungswechsel oder nach Abbruch der vorherigen Ausbildung?

Anwort: In § 7 Abs. 3 BAföG ist das Folgende geregelt: „Hat der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt.

Entscheidung möglichst innerhalb der ersten beiden Fachsemester fällen!

Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.”

Was ist zu beachten?

Wichtiger Grund für einen Abbruch oder Wechsel ist z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung. Bei weltanschaulich gebundenen Berufen ist ein wichtiger Grund der Wechsel der Weltanschauung oder Konfession. Ein wichtiger Grund ist ferner ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, dass die Fortsetzung der Ausbildung dem Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann. Hat der Auszubildende nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihm die als wichtiger Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, so ist eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich.

Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird eine andere Ausbildung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur dann gefördert, wenn Abbruch oder Wechsel vor Beginn des 4. Fachsemesters stattfinden.

Was ist ein unabweisbarer Grund?

Erfolgt der Abbruch oder Wechsel erst nach Beginn des 4. Fachsemesters, wird Ausbildungsförderung nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden haben. Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufes unmöglich macht.

Ein wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn der Auszubildende zu einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung an einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsstätte aus Kapazitätsgründen nicht zugelassen worden ist, für die er nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will. Unerheblich ist, ob der Auszubildende für die bisherige Ausbildung Förderungsleistungen erhalten hat. Der Umstand allein, dass der Auszubildende (aus Kapazitätsgründen) nicht zugelassen worden ist, stellt dagegen keinen wichtigen Grund dar. Bei einem Wechsel der Fachrichtung in das Wunschstudium ist aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur zu bejahen, wenn der Auszubildende

  • die nach Abbruch der bisherigen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung aufgenommene Hochschulausbildung von Anfang an angestrebt hatte,
  • ausschließlich aufgrund der rechtlichen Beschränkung bei der Vergabe von Studienplätzen gehindert war, diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen,
  • ohne Unterbrechung die ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten; ausgenommen hiervon sind Zeiten der Ableistung des Wehr- und Zivildienstes, des Freiwilligen Sozialen Jahres sowie vergleichbarer Dienste, und
  • die bisherige Ausbildung für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium auch berufsqualifizierend abschließen wollte.

Dies ist aber nicht der Fall, wenn die bisherige Ausbildung lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten bis zur sicheren Zulassung zum Wunschstudium aufgenommen wurde.

Es ist immer eine gute Idee, sich vor dem Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel beraten zu lassen.

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