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Verletzung von förderungsrechtlichen Mitteilungspflichten im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes Dresden erstmals strafrechtlich geahndet

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 5/2005, gültig vom 28.02.2005 bis 12.03.2005.

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Die nicht selten anzutreffende, aber falsche Einstellung, die Nichterfüllung von förderungsrechtlichen Mitteilungspflichten sei ein Kavaliersdelikt und ihre Ahndung mittels Bußgeld ja wohl das Allerletzte und eine Erfindung von „Paragrafenreitern“, denn man hätte ja als Student wichtigeres zu tun, wurde nun erstmals einer Studentin im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes Dresden auch strafrechtlich zum Verhängnis.

Nachdem jene Studentin dem BAföG-Amt ihre Exmatrikulation nicht mitgeteilt hatte, bezog sie noch ein gutes halbes Jahr lang unberechtigt Förderungsleistungen, ehe das BAföG-Amt den Schwindel aufdecken konnte. Gegen den Bußgeldbescheid, mit welchem die Pflichtverletzung in üblicher und angemessener Weise geahndet wurde, legte die Studentin unter Aufstellung fadenscheiniger Behauptungen Einspruch ein, den sie auch nach der Androhung, die Sache werde dann eben der Staatsanwaltschaft übergeben werden, nicht zurück zu nehmen gewillt war.

Mit der Übergabe an die Staatsanwaltschaft wird eigentlich in solchen Fällen nur das Ziel verfolgt, das Bußgeld durchzusetzen. Die Staatsanwaltschaft Dresden sah aber im vorliegenden Fall offenbar einen hinreichenden strafrechtlichen Anfangsverdacht auf Sozialleistungsbetrug als gegeben an und führte Strafermittlungen durch.
Im Ergebnis dessen ist dem Studentenwerk Dresden kürzlich mitgeteilt worden, dass gegen jene Studentin eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen (was bei ihr etwa 300,-- € ausmachen dürfte) sowie eine Bewährungsstrafe in Höhe von 1 Jahr verhängt worden sind! Die Studentin dürfte nun bei der Jobsuche in all jenen Fällen Probleme bekommen, in denen bei der Bewerbung ein polizeiliches Führungszeugnis mit vorgelegt werden muss, denn sie gilt nun mindestens zwei Jahre lang als vorbestraft.

Diese relativ harte Bestrafung kann als Fingerzeig dafür gelten, was Studierende in Fällen des so genannten Datenabgleiches samt der dazugehörigen Bußgeldverfahren und Strafanzeigen zu erwarten haben, wenn sie bei der BAföG-Antragstellung falsche oder unvollständige Vermögensangaben machen, sie bei Aufdeckung solcher Pflichtverletzungen dann auch noch widerwillig oder gar nicht mit dem BAföG-Amt zusammenarbeiten und sich gegen Bußgeldbescheide ohne hinreichenden rechtlich relevanten Grund zur Wehr setzen.

Gerd Sureck

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