Jobben und BAföG

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 3/2015, gültig vom 13.04.2015 bis 26.04.2015.

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An dieser Stelle veröffentlichen wir in loser Folge Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Studienfinanzierung. Heute geht es um die Möglichkeit, Studienfinanzierung mittels BAföG mit einem Studentenjob zu kombinieren.

Selbstverständlich kann man die Finanzierung seines Studiums mit zusätzlichem Einkommen aus einem Nebenjob aufbessern. Da die Leistungen nach dem BAföG immer für einen bestimmten Bewilligungszeitraum (BWZ) – in der Regel zwölf Monate – berechnet werden, wird also auch das Einkommen des Studenten in diesem BWZ zu beachten sein. Die Einkommenshöhe wird durch die gesetzlich festgelegten Berechnungsregeln und die Freibeträge bestimmt.

Ein Beispiel:

Viele Studenten erzielen ein Nebeneinkommen (z. B. als studentische Hilfskraft an den Hochschulen oder bei anderen Tätigkeiten) – das sind Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Aus dieser Einkommensart können seit 01.01.2011 Einkünfte im Bewilligungszeitraum in Höhe von insgesamt ca. 4.880 EUR erzielt werden, ohne dass eine Anrechnung auf die Höhe der Förderungsleistung erfolgt.

Dieser Betrag errechnet sich für einen ledigen Studenten wie folgt:

Gesamteinkommen im BWZ (12 Monate)4.880,00 EUR
Werbungskostenpauschale (83,34 EUR je Monat des BWZ)1.000,00 EUR
Verbleibendes Einkommen3.880,00 EUR
Sozialpauschale (21,3 % nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG)826,44 EUR
Resteinkommen im Bewilligungszeitraum3.053,56 EUR
je Monat/12 Resteinkommen im Monat254,47 EUR
Freibetrag nach § 23 Abs. 1 BAföG255,00 EUR
angerechnet auf den Bedarf0,00 EUR

Ist der Student verheiratet und hat Kinder, können nach § 23 Abs. 1 BAföG noch folgende Freibeträge wirksam werden:

  • für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 535,00 EUR
  • für jedes Kind des Auszubildenden 485,00 EUR

Dieser Freibetrag mindert sich um das eigene Einkommen des Ehegatten, Lebenspartners und/oder Kindes. Für Einkommen aus selbstständiger Arbeit und für Vergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis (z. B. bei Ableistung eines Praktikums) gelten andere Anrechnungsvorschriften. Lassen Sie sich bitte hierzu beraten.

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