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Fragen zum Eignungsnachweis nach § 48 BAföG? – Hier sind unsere Antworten!

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 7/2005, gültig vom 28.03.2005 bis 10.04.2005.

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Dieser Artikel stammt aus einer älteren SPIEGEL-EI-Ausgabe. Bitte beachten Sie, dass sich Informationen z.B. zu Öffnungszeiten oder Ansprechpartnern in der Zwischenzeit geändert haben können.

Leistungen nach dem BAföG sind keine Begabtenförderung – trotzdem muss der Student, der Förderung nach dem BAföG bezieht, einmal im Studium nachweisen, dass er auch die notwendigen Studienfortschritte erzielt.

In welchem Studienabschnitt ist der Nachweis zu erbringen?
Nach dem 4. Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur gezahlt, wenn die entsprechenden Leistungsnachweise positiv bestätigt vorgelegt werden.

Wie weise ich meinen Leistungsstand nach?
Entweder durch ein Zwischenprüfungszeugnis, das erst nach dem 3. Semester lt. Studienordnung abgelegt werden kann und zum Ende des 4. Semesters abgelegt worden ist, oder durch das Formblatt 5. Die durch die Hochschule bestimmten Leistungen des Formblattes 5, die Grundlage für die Beurteilung des Leistungsstandes sind, müssen spätestens am letzten Tag des Semesters erbracht sein. Die Prüfungen/Leistungen müssen also bis zum Ende des Semesters absolviert worden sein.

Bis wann kann ich den positiven Nachweis vorlegen, um Geld zu bekommen?
Wenn die Leistungen am Ende des Semesters abgelegt waren, hat die Hochschule vier Monate Zeit, um die Prüfungsergebnisse zu ermitteln und die Ausfüllung des Formblattes vorzunehmen. Spätestens am letzten Tag des vierten Monats des folgenden Semesters muss der Nachweis vorliegen (Tag des Posteingangs im Amt beachten). Für die fristgerechte Vorlage trägt allein der Student die Verantwortung und zwar auch dann, wenn die Hochschule zusagt, die Formblätter direkt an das Amt für Ausbildungsförderung zu schicken. Die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage trägt deshalb auch allein der Auszubildende.

Bekomme ich das Geld auch ab Antragstellung, wenn der Nachweis erst nach vier Monaten eingeht?
Wenn der positive Nachweis innerhalb der ersten vier Monate des Folgesemesters eingeht, weist das Amt für Ausbildungsförderung bei Vorliegen aller anderen notwendigen Unterlagen das Geld rückwirkend zum Monat, zu dem die Antragstellung erfolgte, an.

Was passiert, wenn der positive Nachweis nicht innerhalb von vier Monaten eingeht?
Dann entsteht der Anspruch erst ab dem Zeitpunkt, wenn der Leistungsstand des jeweils erreichten Semesters positiv bestätigt vorgelegt werden kann.

Entsteht ein Förderungsanspruch auch mit einem negativen Formblatt 5?
In der Regel nicht. Wer aufgrund eines Ausbildungsverzuges den Leistungsstand nicht erbracht hat, kann nur dann ohne den Nachweis gefördert werden, wenn er einen schwerwiegenden Grund vortragen kann. Was ein schwerwiegender Grund ist, wird im BAföG selbst geregelt. Es bedarf für die Geltendmachung dieses Anspruches der Information über die konkret fehlenden Leistungen, einer gesonderten Begründung für den eingetretenen Verzug und der Information, bis zu welchem Zeitpunkt voraussichtlich die Leistungen nachgeholt werden können.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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