Zweitwohnungssteuer in Dresden

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 8/2005, gültig vom 11.04.2005 bis 24.04.2005.

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Die Stadt Dresden plant ab dem 01.01.2006 eine Zweitwohnungssteuer zu
erheben. Sowohl die Hochschulen als auch das Studentenwerk Dresden hatten
diesbezüglich Ihre Bedenken geäußert und sich gegen eine solche Steuer
ausgesprochen. Dennoch hat sich der Stadtrat auf seiner Sitzung am
24.02.2005 für die Einführung ausgesprochen. Weitere Einzelheiten sind dem
nachfolgenden Interview zu entnehmen.

Interview mit Hartmut Vorjohann, Beigeordneter für Finanzen und Liegenschaften der Stadt Dresden:

Warum erhebt die Stadt Dresden eine Zweitwohnungssteuer?

Die Ursachen für die eingetretene Situation sind vielschichtig. Neben gesetzgeberischen Entscheidungen auf Bundes- und Landesebene tragen eine anhaltende Konjunkturschwäche der Wirtschaft und die daraus resultierenden Steuerausfälle dazu bei, dass die Stadt Dresden bisher als selbstverständlich geltende Angebote an ihre Bürgerinnen und Bürger aus finanziellen Gründen immer weiter kürzen muss. Nach eingehender Diskussion und Abwägung aller Interessenlagen hat sich der Stadtrat daher entschlossen, ab dem 01.01.2006 eine Zweitwohnungssteuer auch in Dresden zu erheben.

Was ist unter einer Zweitwohnungssteuer zu verstehen?

Zweitwohnung im Sinne der Dresdner Satzung ist jede Wohnung, die einen Dresdner Einwohner als Nebenwohnung gemäß § 12 Abs. 2 des Sächsischen Meldegesetzes innehat. „Wohnung“ im Sinne der Satzung sind dabei Räume, die den Anforderungen aus § 48 der Sächsischen Bauordnung genügen. Die Wohnungen müssen in sich abgeschlossen sein, über eine Küche oder eine Kochnische, sowie über ein Bad mit Badewanne oder Dusche und über eine Toilette verfügen.

Wie erfolgt die Ermittlung der Steuerpflicht?

Die Ermittlung der steuerpflichtigen Personen erfolgt über Datenaustausch mit dem Einwohnermeldeamt sowie durch einen eigenständigen Außendienst des Steueramtes meines Geschäftsbereiches. Die betroffenen Steuerpflichtigen werden dann zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert, in der alle zur Steuererhebung notwendigen Daten abgefragt werden.

Welche Höhe hat der Steuersatz und wo liegt Dresden damit im Vergleich zu anderen Universitätsstandorten?

Nach der in der Stadt Dresden verabschiedeten Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer beträgt die jährliche Steuer 10% der für ein Jahr geschuldeten Netto-Kaltmiete bzw. bei eigengenutzten oder stark verbilligt angemieteten Wohnräumen 10% der ortsüblichen Vergleichsmiete. (Vergleichswerte: Hannover: 8%, Rostock und Essen: 10%, Erfurt: 16%).


Welche Zahlungsmodalitäten sind zu beachten?

Die Steuer wird jeweils zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zur Zahlung fällig. Zuzug oder Aufgabe einer Zweitwohnung werden monatsgenau durch Steuerbescheid abgerechnet.


Gibt es Möglichkeiten der Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung?

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich steuersystematisch um eine so genannte „Aufwandssteuer“ im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes. Mit einer solchen Steuer soll die besondere Leistungsfähigkeit von Bürgern abgeschöpft werden, die sich - wie hier beispielsweise - mehrere Wohnsitze „leisten“ können.
Angesichts dieses steuersystematischen Ansatzes ist mit Steuerermäßigungen nur in wenigen, persönlich begründeten Ausnahmefällen zu rechnen.


Wie erfolgt die Festsetzung der Steuerpflicht in Wohnungsgemeinschaften?

Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so wird jedem „Zweitwohner“ gesondert der auf ihn entfallende Wohnungsanteil zugerechnet. Dazu zählen zunächst die Wohnflächen (Zimmer) die er selbst bewohnt, hinzu kommt anteilig die Wohnfläche der Gemeinschaftsräume (Flur, Küche, etc.).

Wo sind weitere Auskünfte zu erhalten?

Weitere Auskünfte erteilt das Steueramt des Geschäftsbereiches für Finanzen und Liegenschaften der Landeshauptstadt Dresden. Sie erreichen das Sekretariat des Amtes unter der Rufnummer (0351) 488-2824 bzw. per E-mail unter Steueramt@Dresden.de.

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