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Welche Änderungen muss ich melden? Fragen und Antworten zur Studienfinanzierung

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 2/2016, gültig vom 03.02.2016 bis 05.04.2016.

Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel sind möglicherweise nicht mehr aktuell
Dieser Artikel stammt aus einer älteren SPIEGEL-EI-Ausgabe. Bitte beachten Sie, dass sich Informationen z.B. zu Öffnungszeiten oder Ansprechpartnern in der Zwischenzeit geändert haben können.

An dieser Stelle veröffentlichen wir in loser Folge Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Studienfinanzierung. Heute geht es um Änderungen, die dem BAföG-Amt gemeldet werden müssen.

Auf dem maschinellen Förderungsbescheid finden Sie auf Seite 2 (rechte Spalte) sowohl den Rechtsbehelf als auch eine Reihe von Hinweisen, die Sie unbedingt beachten sollten. Unter Punkt 1 sind einige „für die Leistung maßgebliche Umstände“ genannt, bei denen im Falle der Änderung Mitteilungspflicht besteht. Die Aufzählung ist an dieser Stelle allerdings nicht vollständig, sondern beispielhaft. Die Information darüber, dass man sich im kommenden Semester beurlauben lässt ist ebenso mitzuteilen, wie das Ende der Ausbildung von Geschwistern.

Generell gilt, dass jede zur Antragstellung abgegebene Erklärung in den Formblättern, die einer Änderung nach Ausfüllung des Antrages unterliegt, anzeigepflichtig ist. Das BAföG-Amt prüft dann, inwieweit sich aus der Änderung der Förderungsanspruch der Höhe nach verändert.

Im Falle der Anzeige einer Änderung beachten Sie bitte noch folgenden Hinweis: Die EDV-bezogene Verarbeitung von Daten (einschließlich Änderungsanzeigen) erfolgt in Sachsen zentral nur einmal monatlich. Sie wird vom Rechenzentrum des Sächsischen Informatikdienstes Kamenz realisiert. Die Übertragung der Daten an den Zentralrechner erfolgt jeweils etwa Mitte des Vormonats, für den die Zahlung veranlasst werden soll. Aus diesem Grund muss das BAföG-Amt auch mit diesem „Vorsprung“ die Daten zu den betreffenden Förderungsfällen übermittelt haben, um die Auszahlung oder Änderung des Förderungsbetrages zu sichern.

Wer also Informationen etwa um die Monatsmitte oder sogar erst danach im BAföG-Amt abgibt, kann Zahlungsauswirkungen frühestens zum übernächsten Monat erwarten. Daher muss nicht sofort Widerspruch eingelegt werden, wenn sich eine Änderungsanzeige, die uns an einem 17. des laufenden Monats angezeigt wurde, bei einer Bescheiderteilung und Zahlung für den Folgemonat noch nicht auswirkt. Diese Änderung kann – verfahrenstechnisch bedingt – erst zur Zahlung für den übernächsten Monat (allerdings rückwirkend) Beachtung finden.

Weitere Hinweise finden Sie in der Übersicht Fragen und Antworten zum Thema Studienfinanzierung.

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