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Zum Wintersemester 2016/17 gibt’s mehr BAföG – Antragstellung lohnt sich!

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 5/2016, gültig vom 08.06.2016 bis 05.07.2016.

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Nicht vergessen! BAföG-Antrag stellen.

Die letzten Neuregelungen der bereits 2014 beschlossenen 25. BAföG-Novelle treten nun zum Wintersemester 2016/17 in Kraft.

Da die Freibeträge vom Einkommen der Eltern sowie für unterhaltsberechtigte Geschwister erhöht wurden, liegt die elterliche Einkommensgrenze höher als in den vorangegangenen Zeiträumen. Auch wenn Sie bisher keine Förderung erhalten haben, weil das anrechenbare Einkommen Ihrer Eltern zu hoch war, sollten Sie einen Wiederholungsantrag stellen. Eventuell entsteht durch die Änderungen jetzt ein Anspruch auf Förderung. Die Antragsformulare erhalten Sie bei uns im Amt für Ausbildungsförderung. Sie können auch unter www.bafög.de heruntergeladen werden.

Außerdem werden ab Wintersemester 2016/17 die Bedarfssätze und die Freibeträge für Vermögen und Einkommen aus Nebenjobs erhöht.

Erhöhung der Bedarfssätze:

  • Grundbedarf von 373 € auf 399 €
  • Zusatzbedarf für bei den Eltern wohnende Studierende von 49 € auf 52 €
  • Zusatzbedarf für nicht bei den Eltern wohnende Studierende von 224 € auf 250 €
  • Zusatzbedarf für Krankenversicherung von 62 € auf 71 €
  • Zusatzbedarf für Pflegeversicherung von 11 € auf 15 €

Es ergeben sich damit die folgenden Höchstbedarfssätze:

  • Auszubildende, die während der Ausbildung bei ihren Eltern wohnen (ohne Kranken- und Pflegeversicherung) 451 €
  • Auszubildende, die während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen (ohne Kranken- und Pflegeversicherung) 649 €
  • Auszubildende, die während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen (mit Kranken- und Pflegeversicherung) 735 €

Der Kinderbetreuungszuschlag für Studierende, die mit eigenen Kindern unter zehn Jahren im eigenen Haushalt leben, erhöht sich auf 130 € für jedes Kind.

Erhöhung der Freibeträge:

Im Rahmen eines studentischen Nebenjobs dürfen Studierende zukünftig im Durchschnitt 450 € monatlich hinzuverdienen (bisher ca. 400 €), ohne dass dies Auswirkungen auf den BAföG-Anspruch hat. Die Grenze für die Vermögensanrechnung wird angehoben. Wurde der Förderungsanspruch bisher ab einem Vermögen von 5.200 € gemindert, ist in Zukunft erst ab einem Vermögen von 7.500 € eine Anrechnung auf den BAföG-Satz vorgesehen.

Übrigens: Ein Anspruch von mindestens 10 € BAföG reicht aus, um sich beim Beitragsservice von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreien zu lassen. Also zögern Sie nicht länger und stellen Sie gleich heute noch Ihren Antrag auf Ausbildungsförderung.

Für alle Ihre Fragen zu diesen Änderungen oder generell zum BAföG steht Ihnen selbstverständlich Ihre Sachbearbeiterin oder Ihr Sachbearbeiter sowie unser Servicebüro zur Verfügung.

Manuela Mäge

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