Jobben und BAföG – geht das zusammen?

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 1/2017, gültig vom 09.01.2017 bis 29.01.2017.

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Foto: Auf einem Holztisch liegen einige Geldscheine.
Jobben und BAföG – geht das zusammen? Diese Frage stellen sich Studenten häufig, wenn sie ihr monatliches Einkommen durch einen Job aufbessern möchten und sich fragen, ob sich dadurch ihr BAföG verringert.

Selbstverständlich können Sie die Finanzierung Ihres Studiums mit zusätzlichem Einkommen aus einem Nebenjob aufbessern. Da die Leistungen nach dem BAföG immer für einen bestimmten Bewilligungszeitraum (BWZ) – in der Regel zwölf Monate – berechnet werden, wird also auch das Einkommen des Studenten in diesem BWZ zu beachten sein, auch wenn es eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Diese Einkommenshöhe wird durch die gesetzlich festgelegten Berechnungsregeln und die Freibeträge bestimmt.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Viele Studenten erzielen ein Nebeneinkommen, z. B. als studentische Hilfskraft an den Hochschulen oder bei anderen Tätigkeiten, Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit also. Aus dieser Einkommensart können seit dem 1. August 2016 Einkünfte im Bewilligungszeitraum in Höhe von insgesamt ca. 5.400 EUR erzielt werden, ohne dass eine Anrechnung auf die Höhe der Förderungsleistung erfolgt.

Dieser Betrag errechnet sich für einen ledigen Studenten wie folgt:

  • Gesamteinkommen im BWZ (12 Monate) 5.400,00 EUR
  • Werbungskostenpauschale (83,34 EUR je Monat des BWZ) 1.000,00 EUR
  • verbleibendes Einkommen 4.400,00 EUR
  • Sozialpauschale (21,2 % nach § 21 Abs.2 Nr.1 BAföG) 932,80 EUR
  • Resteinkommen im BWZ 3.467,20 EUR
  • je Monat /12 Resteinkommen im Monat 288,93 EUR
  • Freibetrag nach § 23 Abs. 1 BAföG 290,00 EUR
  • angerechnet auf den Bedarf 0,00 EUR

Sind Sie verheiratet und haben Kinder, können nach § 23 Abs. 1 BAföG noch folgende Freibeträge wirksam werden:

  • für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 570,00 EUR
  • für jedes Kind des Auszubildenden 520,00 EUR

Dieser Freibetrag mindert sich um das eigene Einkommen des Ehegatten, Lebenspartners und/oder Kindes. Für Einkommen aus selbstständiger Arbeit und für Vergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis (z. B. bei Ableistung eines Praktikums) gelten andere Anrechnungsvorschriften.

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