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Bekommen Studierende BAföG auch nach Fachrichtungswechsel?

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 2/2017, gültig vom 30.01.2017 bis 28.02.2017.

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An dieser Stelle veröffentlichen wir in loser Folge Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Studienfinanzierung. Heute geht es um die Möglichkeit, trotz Fachrichtungswechsels weiter BAföG zu beziehen.

Abgebildet ist ein Stapel Akten auf einem Büro-Schreibtisch und ganz oben darauf liegt ein Buch zum Thema BAföG.
Lassen Sie sich hinsichtlich des BAföG beraten, BEVOR sie die Fachrichtung wechseln! © DSW / Jan Eric Euler

Welche Regelungen gibt es bei einem Fachrichtungswechsel oder nach Abbruch der vorherigen Ausbildung?

In § 7 Abs. 3 BAföG ist das Folgende geregelt: „Hat der Auszubildende 1.) aus wichtigem Grund oder 2.) aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.“

Was ist zu beachten?

Hat der Auszubildende nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihm die als wichtiger Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, so ist eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird eine andere Ausbildung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur dann gefördert, wenn Abbruch oder Wechsel vor Beginn des 4. Fachsemesters stattfinden.

Erfolgt der Abbruch oder Wechsel erst nach Beginn des 4. Fachsemesters, wird Ausbildungsförderung nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden haben. Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine unerwartete, etwa als Unfallfolge eingetretene Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufes unmöglich macht.

In jedem Fall gilt: Lassen Sie sich hinsichtlich des BAföG beraten, BEVOR sie die Fachrichtung wechseln!

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