Ihre Position:

Rundfunkänderungsstaatsvertrag trat am 1. Januar 2017 in Kraft

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 2/2017, gültig vom 30.01.2017 bis 28.02.2017.

Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel sind möglicherweise nicht mehr aktuell
Dieser Artikel stammt aus einer älteren SPIEGEL-EI-Ausgabe. Bitte beachten Sie, dass sich Informationen z.B. zu Öffnungszeiten oder Ansprechpartnern in der Zwischenzeit geändert haben können.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV). Dieser beinhaltet nicht nur Regelungen zum Rundfunkbeitrag, sondern auch wichtige Änderungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls und auch für Studierende.

Ermäßigung und die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist auch für Studierende rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich. Seit der Neuregelung gilt: Erbringen Studierende den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen z. B. aufgrund von BAföG-Bezug bereits vor der Antragstellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rückwirkend bis zu drei Jahren ab der Antragstellung (auf Befreiung) möglich.

Bisherige Regelung:

Bisher war eine Befreiung ab dem Leistungsbeginn möglich, falls die Antragstellung innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung des Bescheids erfolgte.

Weitere Änderungen des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages finden Sie unter dem folgenden Link:

Zurück zur Übersicht der SPIEGEL-EI-Ausgabe 2/2017