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Imma-Bescheinigung für Sommersemester 2017 bitte vorlegen!

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 3/2017, gültig vom 03.04.2017 bis 30.04.2017.

Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel sind möglicherweise nicht mehr aktuell
Dieser Artikel stammt aus einer älteren SPIEGEL-EI-Ausgabe. Bitte beachten Sie, dass sich Informationen z.B. zu Öffnungszeiten oder Ansprechpartnern in der Zwischenzeit geändert haben können.

Wir möchten alle Bezieher von Ausbildungsförderung daran erinnern, uns die aktuellen Nachweise zur Einschreibung gemäß § 9 BAföG für das Sommersemester 2017 vorzulegen. Sofern sich im Bewilligungszeitraum auch andere Kinder der Eltern in Ausbildung befinden und bei der Berechnung des Förderungsanspruches berücksichtigt wurden, sind auch für diesen Personenkreis die Nachweise zur Einschreibung unaufgefordert vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass in Urlaubssemestern kein Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung besteht. Bei rechtzeitiger Anzeige vermeiden Sie Überzahlungen. Es liegt somit auch in Ihrem Interesse, den Nachweis nach § 9 BAföG rechtzeitig nach Erhalt vorzulegen.

Geschäftsbereich Studienfinanzierung

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