Studienfinanzierung nach Ende der Regelstudienzeit

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 5/2017, gültig vom 29.05.2017 bis 30.06.2017.

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An dieser Stelle veröffentlichen wir in loser Folge Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Studienfinanzierung. Heute geht es um die Finanzierung, wenn das Studium länger dauert als geplant.

Zum Artikel über BAföG – es geht um Studienfinanzierung nach Ende der Regelstudienzeit – ist hier eine Studentin abgebildet, die offensichtlich in ihrem WG-Zimmer am Schreibtisch sitzt und Formulare ausfüllt.
Wenn die Ausbildung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nicht berufsqualifizierend abgeschlossen wird, gibt es Möglichkeiten, Förderung über diesen Zeitpunkt hinaus in Anspruch zu nehmen. Foto: © Jan Euler, DSW Bildbeschaffer

Die Regelstudienzeit ist abgelaufen, was nun? Welche Möglichkeiten der Finanzierung gibt es noch?

Ausbildungsförderung wird für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer (= Regelstudienzeit) geleistet. Wenn die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt nicht berufsqualifizierend abgeschlossen wird, gibt es Möglichkeiten, Förderung über diesen Zeitpunkt hinaus in Anspruch zu nehmen. BAföG kann in solchen Fällen dann bewilligt werden, wenn Auszubildende Tatsachen für die eingetretene Verzögerung in der Ausbildung vortragen können, die im förderungsrechtlichen Sinne anerkannt werden. Solche förderungsrechtlichen anzuerkennenden Gründe liegen vor, wenn die Verzögerung in der Ausbildung innerhalb der Regelstudienzeit z. B. eingetreten ist (§ 15 Abs. 3 BAföG)

  • aus schwerwiegenden Gründen (Krankheit, eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerungen der Examenszeit, eine durch die Hochschule verursachte verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen, erstmaliges Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung war),
  • infolge einer Mitwirkung als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen sowie in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,
  • infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung sowie
  • infolge einer Behinderung, Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren.

Die vorgetragenen Gründe müssen immer ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein und dürfen für den Auszubildenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden gewesen sein. Die Förderung wird in der „Normal"-Form (Zuschuss/Darlehen) geleistet. Wird die Förderung wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Kindeserzie hung bewilligt, erfolgt sie in Form von Zuschuss.

Außerdem gibt es die Möglichkeit, die Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3 a BAföG; längstens 12 Monate) in Anspruch zu nehmen. Diese wird bewilligt, wenn Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Zeit nach einer Verlängerung im vorgenannten Sinn (außer nach erstmaligem Nichtbestehen) zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden kann. Für modularisierte Studiengänge ist es ausreichend, wenn die Hochschule bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb von 12 Monaten berufsqualifizierend abgeschlossen werden kann. Diese Förderung erfolgt in Form des verzinslichen Volldarlehens.

Zusätzlich zu diesen Möglichkeiten kann man aber auch den Bildungskredit oder den Studienkredit der KfW-Bank erhalten. Informationen dazu finden Sie unter www.bva.bund.de bzw. unter www.kfw.de.

Geschäftsbereich Studienfinanzierung im Studentenwerk Dresden:

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