Auslandsstudium und BAföG?

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 6/2018, gültig vom 03.12.2018 bis 31.12.2018.

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Eine Gruppe von Studenten mit verschieden ethnischen Hintergründen unterhalten sich miteinander.

Die Zuständigkeit für die BAföG-Förderung einer Ausbildung im Ausland liegt – anders als im Bereich der Inlandsförderung – ausschließlich bei dem für das jeweilige Land zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.

Die zuständigen Ämter für die Förderung im jeweiligen Land finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

Für eine Ausbildung im Ausland kann Förderung beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen geleistet werden, wenn auch alle Bedingungen für die Förderung, die bereits im Inland gelten, erfüllt sind. Es kommen jedoch zusätzliche Voraussetzungen hinzu.

Gefördert werden können bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen:

  • Der ergänzende Besuch bestimmter ausländischer Ausbildungsstätten, der im Rahmen einer Inlandsausbildung durchgeführt wird.
  • Der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte, wenn die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden (sogenannte integrierte Studiengänge).
  • Der Besuch einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wobei das Studium in der Europäischen Union aufgenommen und fortgesetzt werden kann.

Ein Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch bestimmter inländischer Ausbildungsstätten gefordert wird, den Anforderungen der Studienordnung entspricht und mindestens 12 Wochen dauert.

Erforderlich sind unter anderem ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache. Für spezielle Fragen kontaktieren Sie bitte das Amt für Ausbildungsförderung, das für Ihr künftiges Gastland zuständig ist.

Weitere Informationen in unserer BAföG-FAQ Zurück zur Übersicht der SPIEGEL-EI-Ausgabe 6/2018