Jobben und BAföG – geht das?

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 5/2019, gültig vom 04.11.2019 bis 01.12.2019.

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Es ist durchaus möglich, die Studienfinanzierung mit einem Nebenjob zu verbinden.

Foto: Studentin auf Fahrrad
Viele Studenten erzielen ein Nebeneinkommen – das bezeichnet man als „Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit“. © DSW / Jan Eric Euler

Da die Leistungen nach dem BAföG immer für einen bestimmten Bewilligungszeitraum (BWZ) – in der Regel zwölf Monate – berechnet werden, wird also auch das Einkommen des Studenten in diesem Zeitraum betrachtet. Diese Einkommenshöhe wird durch die gesetzlich festgelegten Berechnungsregeln und die Freibeträge bestimmt.

Ein Beispiel:

Viele Studenten erzielen ein Nebeneinkommen, z. B. als studentische Hilfskraft an den Hochschulen oder bei anderen Tätigkeiten – das ist ein „Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit“. Aus dieser Einkommensart können seit 01.08.2019 Einkünfte im Bewilligungszeitraum in Höhe von insgesamt ca. 5.400 Euro erzielt werden, ohne dass eine Anrechnung auf die Höhe der Förderungsleistung erfolgt.

Dieser Betrag errechnet sich für einen ledigen Studenten wie folgt:

  • Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum BWZ (12 Monate) 5.400 EUR
  • Werbungskostenpauschale (83,34 EUR je Monat des BWZ) 1.000 EUR
  • verbleibendes Einkommen 4.400 EUR
  • Sozialpauschale (21,3 % nach § 21 Abs.2 Nr.1 BAföG) 937,20 EUR
  • Resteinkommen im Bewilligungszeitraum 3.462,80 EUR
  • Resteinkommen im Monat (1 /12) 288,56 EUR
  • Freibetrag nach § 23 Abs. 1 BAföG 290,00 EUR
  • angerechnet auf den Bedarf 0,00 EUR

Sind Sie verheiratet und haben Kinder, können nach § 23 Abs. 1 BAföG noch folgende Freibeträge wirksam werden:

  • für den Ehegatten oder Lebenspartner des Studenten 610,00 EUR
  • für jedes Kind des Studenten 555,00 EUR

Dieser Freibetrag mindert sich um das eigene Einkommen des Ehegatten, Lebenspartners und/oder Kindes. Für Einkommen aus selbstständiger Arbeit und für Vergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis (z. B. bei Ableistung eines Praktikums) gelten andere Anrechnungsvorschriften.

Die Nachweise über die Höhe Ihrer Einkünfte (z. B. Gehaltsbescheinigungen, Honorarabrechnungen o. ä.) müssen in jedem Fall spätestens am Ende des Bewilligungszeitraums beim BAföG-Amt vorgelegt werden.

Es ist sehr sinnvoll, sich als BAföG-Empfänger beraten zu lassen, wenn man plant, einen dauerhaften Job anzunehmen. Hierzu können Sie Ihre zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihren Sachbearbeiter aufsuchen (Di 9 –12 Uhr u. 13 –15 Uhr sowie Do 13 –17 Uhr). Außerhalb dieser Zeiten hat unser Servicebüro Studienfinanzierung in der Geschäftsstelle des Studentenwerks Dresden für Sie geöffnet:

Servicebüro Studienfinanzierung

Bei der Studentischen Arbeitsvermittlung (STAV) können Sie sich über Jobangebote für Studenten informieren:

stav-dresden.de/joblist

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