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Auswirkungen von pandemiebedingten Hochschulschließungen auf das BAföG

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 2/2020, gültig vom 04.05.2020 bis 07.06.2020.

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Foto: Jemand hält einen Stift und hat gerade auf einen Notizzettel „BAföG!!!“ geschrieben.

Pandemiebedingte Schließungen von Hochschulen sowie von förderungsfähigen Ausbildungsstätten im Ausland sind für den Bezug der bewilligten BAföG-Leistungen unschädlich. Diese Schließzeiten werden im laufenden Bewilligungszeitraum vom Amt für Ausbildungsförderung als unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeiten behandelt.

Sobald die Ausbildungsstätten ein Online-Lehrangebot zur Verfügung stellen, um den Ausbildungsbetrieb auf diese Weise aufrecht zu erhalten, bleiben die Studierenden als Förderungsvoraussetzung verpflichtet, an diesem Online-Lehrangebot teilzunehmen. Die Teilnahme ist Voraussetzung, um weiter die BAföG-Leistungen beziehen zu können. Endet der laufende Bewilligungszeitraum, erfordert die weitere Bewilligung von Förderungsleistungen einen vollständigen Wiederholungsantrag.

Für Rückfragen steht Ihnen der Geschäftsbereich Studienfinanzierung zur Verfügung.

Für Studierende, die ihre Ausbildung im Ausland fortsetzen wollen und bereits einen Bewilligungsbescheid des zuständigen Auslandamtes erhalten haben, die Einreise ins Ausland aufgrund dortiger aktueller Einreisebeschränkungen zur Pandemievorsorge jedoch nicht möglich ist, gilt das oben Gesagte entsprechend. Auch in diesen Fällen erfolgt zunächst die BAföG-Weiterförderung im bisherigen Umfang bei Nutzung des evtl. vorhandenen Online-Lehrangebotes. Studierende, die im Ausland die Ausbildung betreiben, wenden sich mit ihren Fragen bitte an das für sie zuständige Auslandsamt.

Weitere Informationen zum BAföG

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