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Wissenswertes rund ums BAföG in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 3/2020, gültig vom 06.07.2020 bis 05.08.2020.

Ihr Nebenjob ist aufgrund der Corona-Pandemie weggefallen? Oder Ihre Eltern haben aufgrund der aktuellen Situation Einbußen ihres Einkommens hinnehmen müssen und können Ihnen derzeit keinen Unterhalt zahlen? Dann empfehlen wir Ihnen, Ihren Förderungsanspruch auf Leistungen nach dem BAföG prüfen zu lassen. Informieren Sie sich auf unserer Website:

Jetzt BAföG-Antrag stellen

Wenn Sie derzeit bereits einen laufenden Bewilligungszeitraum haben und das Einkommen der Eltern im Jahr 2020 voraussichtlich wesentlich geringer ausfallen wird, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Aktualisierung zu stellen. Das hierfür erforderliche Formblatt 7 erhalten Sie ebenfalls unter dem o. g. Link. Beachten Sie aber bitte, dass in diesem Fall alle am Bewilligungszeitraum beteiligten Kalenderjahreseinkommen beachtlich sind (ggf. also auch das Einkommen von 2019 oder von 2021). Bei Fragen zum Ausfüllen des Formblattes können Sie sich bei uns telefonisch oder per E-Mail beraten lassen.

Foto: Ein Stapel mit Unterlagen, obenauf liegt eine Broschüre zum BAföG.

Online-Angebote der Hochschule oder Verlängerung der Regelstudienzeit – wie wirkt sich das auf das BAföG aus?

Generell ist die derzeitige pandemiebedingte Schließung von Hochschulen unschädlich für den Bezug der bewilligten BAföG-Leistungen. Diese Schließzeiten im laufenden Bewilligungszeitraum werden als unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeiten behandelt. Sobald die Hochschule jedoch ein Online-Lehrangebot zur Verfügung stellt, um damit den Ausbildungsbetrieb aufrecht zu erhalten, sind BAföG-Empfänger dazu verpflichtet, an diesem teilzunehmen, um auf diese Weise das Studium weiter zu betreiben.

Einige Hochschulen haben beschlossen, das Sommersemester 2020 nicht auf die Regelstudienzeit anzurechnen. Dies hat jedoch keine förderungsrechtliche Auswirkung auf die Festsetzung der Förderungshöchstdauer für BAföG-Empfänger. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit, die für den jeweiligen Studiengang in den Studienordnungen festgesetzt ist (§ 15 a Abs. 1 BAföG). Auch im Rahmen der Corona-Pandemie wurde diese Vorschrift nicht geändert und so führen weiterhin individuelle Änderungen der Regelstudienzeit wie Gremientätigkeit, Rückstufungen oder eben die Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 nicht zu einer Erhöhung der Förderungshöchstdauer. Verlängert sich die tatsächliche Studienzeit über die Regelstudienzeit hinaus, können unvermeidbare pandemiebedingte Ausbildungsunterbrechungen als schwerwiegender Grund i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geltend gemacht werden.

KfW-Kredit zinsfrei

Um Studierenden, die nicht BAföG-berechtigt sind, in pandemiebedingten Notlagen zu unterstützen, gibt es von der KfW-Bank seit Mai 2020 einen Studienkredit, der bis zum 31.03.2021 zinsfrei angeboten wird. Die Zinsen übernimmt in diesem Zeitraum das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Temporär wird außerdem der Kreis der Förderberechtigten für diesen Studienkredit bis zum 31.03.2021 erweitert. Nun können auch ausländische Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland studieren, diesen Studienkredit beantragen.

Der Antrag auf den zinsfreien Studienkredit kann ausschließlich online bei der KfW-Bank gestellt werden und muss bei einem der dort genannten Vertriebspartner abgeschlossen werden. Auch der Geschäftsbereich Studienfinanzierung ist einer der Vertriebspartner und steht Ihnen nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter 0351 4697-526 zur Verfügung.

Fragen Sie bei uns nach und informieren Sie sich

Bei Fragen oder Unklarheiten rund um die Studienfinanzierung können Sie sich direkt an das BAföG-Amt wenden. Auch wenn wir derzeit keine persönlichen Sprechzeiten anbieten können, beraten wir Sie gern telefonisch.

Ihr/e Ansprechpartner/in im BAföG-Amt


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