Aktuelle Informationen zur Zweitwohnungssteuer

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 23/2005, gültig vom 05.12.2005 bis 18.12.2005.

Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel sind möglicherweise nicht mehr aktuell
Dieser Artikel stammt aus einer älteren SPIEGEL-EI-Ausgabe. Bitte beachten Sie, dass sich Informationen z.B. zu Öffnungszeiten oder Ansprechpartnern in der Zwischenzeit geändert haben können.

Eine Vorbemerkung: Wir möchten an dieser Stelle nochmals an die gesetzliche Pflicht erinnern, den Wohnsitz in Dresden mit Haupt- oder Nebenwohnung anzumelden. Dies gilt auch für Studenten! Insbesondere für erstmalige Anmeldungen mit Hauptwohnung in Dresden läuft die Anmeldefrist am 31. Dezember 2005 ab, wenn Sie im nächsten Jahr - d. h. vom 02. Januar bis 31. März 2006 - beim Studentenwerk die Umzugsbeihilfe der Stadt Dresden von 150 EUR beantragen möchten. Wer dennoch in Dresden mit Nebenwohnsitz angemeldet bleiben möchte, sollte folgende Zeilen aufmerksam lesen.

Was ist das – Zweitwohnungssteuer?
Ab Januar 2006 erhebt die Stadt Dresden eine Zweitwohnungssteuer (10% der jährlichen Nettokaltmiete), die alle Personen zu entrichten haben, die in Dresden eine Nebenwohnung beziehen bzw. eine solche Wohnung bezogen haben.

Wann ist eine Unterkunft eine „Wohnung“?
Eine „Unterkunft“ ist dann eine Wohnung im Sinne des Sächsischen Baurechts, wenn sie über eine Küche oder Kochnische verfügt, mit Bad (Badewanne oder Dusche) und Toilette ausgerüstet ist. Ist dies der Fall, löst sie die Zweitwohnungssteuerpflicht aus.

Unterliegen Wohnheime auch der Zweitwohnungssteuer?
Gemeinsam mit der Stadt Dresden hat das Studentenwerk definiert, was in den einzelnen Wohnheimen als Wohnung anzusehen ist und was nicht. Ein Beispiel: Das Wohnheim Blasewitzer Straße hat im o.g. Sinne keine Wohnungen, da im Gebäude keine abgeschlossenen Wohneinheiten existieren.

Wie erfahre ich, ob ich Zweitwohnungssteuer bezahlen muss?
Im Januar 2006 verschickt die Stadt Dresden Anschreiben an die mit Nebenwohnung gemeldeten Bürger – die „Erklärung zur Zweitwohnungssteuer“. Diese müssen ausgefüllt und zurückgeschickt werden. Wer im Studentenwohnheim wohnt und ein solches Anschreiben erhält, sollte damit in jedem Fall zur Abteilung Wohnen des Studentenwerks gehen. Dort erhalten Sie eine Bescheinigung, in der die aus der Pauschalmiete für Ihr Wohnheimzimmer ermittelte Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer eingetragen ist, also eine bestimmte Summe, auf die dann die Zweitwohnungssteuer erhoben wird. Dieses Formular senden Sie mit der Erklärung an die Stadt zurück. Ein entsprechender Steuerbe- scheid wird Ihnen danach von der Stadt zugesandt.

Was mache ich, wenn ich nicht im Wohnheim wohne und ein Anschreiben erhalte?
Sie müssen sich mit Ihren Mitbewohnern in der WG einigen, welcher Wohnungsanteil Ihnen zuzurechnen ist – Ihr Zimmer und anteilig die Fläche der Gemeinschaftsräume (Flur, Küche, Bad), danach können Sie Ihre persönliche Nettokaltmiete ausrechnen. Wohnen Sie allein in einer Nebenwohnung, müssen Sie die Steuer natürlich auch allein bezahlen.

Gibt es Ausnahmen von der Zweitwohnungssteuer?
Nur wenige. Nicht der Steuerpflicht unterliegen z.B. verheiratete Personen, die aus beruflichen (auch studienbedingten Gründen) eine Nebenwohnung in Dresden unterhalten und die Hauptwohnung der Eheleute sich außerhalb Dresdens befindet.

Wo kann ich mehr Informationen erhalten?
Unter diesen Links erfahren Sie mehr zur Zweitwohnungssteuer:

http://www.dresden.de/pdf/satzungen/satzung_zweitwohnungssteuer.pdf
http://www.dresden.de/pdf/infoblaetter/Handzettel_Info_Zweitwohnungssteuer.pdf

Auch beim Studentenwerk, Abteilung Wohnen, werden Ihnen gern die erforderlichen Auskünfte gegeben.

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