Achtung, BAföG-Antragsteller zum 5. Semester!

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 15/2006, gültig vom 17.07.2006 bis 30.07.2006.

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Sicher sind unsere Hinweise für die Antragsteller, die im WS 2006/2007 das 5. Semester beginnen, nichts Neues. Trotzdem wollen wir auch diese Möglichkeit nochmals nutzen, um über die Bedeutung des Nachweises nach § 48 BAföG zu informieren.

Der Eignungsnachweis nach § 48 BAföG ist nach dem Beginn des 5. Semesters eine unbedingte Förderungsvoraussetzung. Wer ohne im Rahmen des BAföG beachtliche Gründe keinen solchen Nachweis positiv vorlegen kann, hat den Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG zunächst verloren. Im ungünstigsten Fall kann bis zum Ausbildungsende kein Anspruch mehr entstehen.

Eignungsnachweis nach § 48 BAföG kann

  1. ein Zwischenprüfungszeugnis, das erst nach dem 3. Semester lt. Studienordnung abgelegt werden kann und zum Ende des 4. Semesters abgelegt worden ist oder
  2. das Formblatt 5 (bei Mehrfächerstudien für jedes Fach!)

sein.

Die durch die Hochschule bestimmten Leistungen des Formblattes 5, die Grundlage für die Beurteilung des Leistungsstandes sind, müssen spätestens am letzten Tag des Semesters erbracht sein. Die Prüfungen/Leistungen müssen also bis zum Ende des Semesters absolviert worden sein. Welche Leistungen am Ende des Semesters für die einzelnen Studiengänge üblich sind, entscheidet allein die zuständige Hochschule. Sofern die Hochschule den Leistungsstand nicht bestätigt und sich der Einzelne bei dieser Bewertung von der Hochschule ungerecht beurteilt sieht, kann er gegen das Formblatt 5 bei der Hochschule Widerspruch einlegen. Geht das Formblatt erstmal bei uns ein, sind wir an die dort getroffenen Entscheidungen der Hochschule gebunden.

Wenn die Leistungen am Ende des Semesters erfolgreich abgelegt waren, hat die Hochschule noch vier Monate Zeit, um die Prüfungsergebnisse zu ermitteln und die Ausfüllung des Formblattes vorzunehmen. Spätestens am letzten Tag des vierten Monats des folgenden Semesters muss der Nachweis vorliegen (Tag des Posteingangs im Amt für Ausbildungsförderung). Für die fristgerechte Vorlage trägt allein der Student die Verantwortung und zwar auch dann, wenn die Hochschule zusagt, die Formblätter direkt an das Amt für Ausbildungsförderung zu schicken.

Die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage tragen die Studenten allein. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich rechtzeitig bei der für Ihren Studiengang zuständigen Stelle (in der Regel die Prüfungsämter) um die Ausstellung der Nachweise zu bemühen.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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