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Regelstudienzeit abgelaufen, was nun? Möglichkeiten der Förderung, wenn die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 23/2006, gültig vom 04.12.2006 bis 17.12.2006.

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Ausbildungsförderung (BAföG) wird für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer/ Regelstudienzeit geleistet. Wenn die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt nicht berufsqualifizierend abgeschlossen wird, gibt es Möglichkeiten, Förderung über diesen Zeitpunkt hinaus in Anspruch zu nehmen. BAföG kann in solchen Fällen dann bewilligt werden, wenn Auszubildende Tatsachen für die eingetretene Verzögerung in der Ausbildung vortragen können, die im förderungsrechtlichen Sinne anerkannt werden. Solche im förderungsrechtlichen Sinne anzuerkennenden Gründe liegen vor, wenn die Verzögerung in der Ausbildung innerhalb der Regelstudienzeit eingetreten ist (§ 15 Abs. 3 BAföG), zum Beispiel:

- aus schwerwiegenden Gründen (Krankheit, Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des
Grundwehr- oder Zivildienstes, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerungen der Examenszeit, eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen, erstmaliges Nichtbestehen einer Zwischenprüfung),
- infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der
Hochschulen sowie in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,
- infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung sowie
- infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis
zu zehn Jahren.

Die vorgetragenen Gründe müssen aber immer ursächlich für die Verzöge¬rung der Ausbildung sein. Außerdem darf die eingetretene Verzögerung für den Auszubildenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden gewesen sein. Die Förderung wird – außer bei erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung – in der „Normal“-Form (Zuschuss/Darlehen) geleistet. Wird die Förderung wegen Behinderung, Schwangerschaft Kindeserziehung bewilligt, erfolgt sie in Gestalt von Zuschuss.

Außerdem gibt es die Möglichkeit, die Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3a BAföG; längstens zwölf Monate) in Anspruch zu nehmen. Diese wird bewilligt, wenn Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach Ende der Förderungshöchstdauer oder der Zeit nach einer Verlängerung im o. a. Sinne (außer nach erstmaligem Nichtbestehen) zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann. Diese Förderung erfolgt in Gestalt des verzinslichen Volldarlehens.

Zusätzlich zu diesen Möglichkeiten kann man aber auch den Bildungskredit oder den Studienkredit der KfW erhalten. Informationen dazu finden Sie unter www.bundesverwaltungsamt.de bzw. unter www.kfw-foerderbank.de.

In allen Fällen, in denen die Ausbildung nicht innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann, empfehlen wir, eine Beratung im Amt in Anspruch zu nehmen.

Bitte beachten Sie noch folgenden Hinweis:
Die EDV-bezogene Verarbeitung von Daten (einschließlich Änderungsanzeigen) erfolgt in Sachsen zentral nur einmal monatlich. Sie wird vom Rechenzentrum des Statistischen Landesamtes in Kamenz realisiert. Die Übertragung der Daten an den Zentralrechner erfolgt jeweils etwa Mitte des Vormonats, für den die Zahlung veranlasst werden soll. Aus diesem Grund muss das BAföG-Amt auch mit diesem „Vorsprung“ die Daten zu den betreffenden Förderungsfällen übermittelt haben, um die Auszahlung oder Änderung des Förderungsbetrages zu sichern. Wer also Informationen etwa um die Monatsmitte oder sogar erst danach abgibt, kann Zahlungsauswirkungen frühestens zum übernächsten Monat erwarten. Daher muss beispielsweise nicht sofort Widerspruch eingelegt werden, wenn sich eine Mieterhöhung, die uns am 17.11.2006 angezeigt wurde, bei der Zahlung für Dezember 2006 noch nicht auswirkt. Diese Änderung kann - verfahrenstechnisch bedingt - erst zur Zahlung für Januar (rückwirkend) Beachtung finden.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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