Achtung, BAföG-Antragsteller ab dem 5. Semester!

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 7/2007, gültig vom 02.04.2007 bis 15.04.2007.

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Achtung, BAföG-Antragsteller ab dem 5. Semester!

Der Eignungsnachweis zum Beginn des 5. Fachsemester kann, muss aber nicht zum Hindernis für die weitere BAföG-Förderung werden. Für Antragsteller, die im Jahr 2007 den Leistungsnachweis vorlegen, möchten wir einige aktuelle Hinweise zur Bedeutung und zum Verfahren des § 48 BAföG geben, damit Sie den Nachweis rechtzeitig bei uns einreichen können.

Der Eignungsnachweis nach § 48 BAföG ist nach dem Beginn des 5. Semesters eine unbedingte Förderungsvoraussetzung. Wer ohne im Rahmen des BAföG beachtliche Gründe keinen solchen Nachweis positiv vorlegen kann, hat den Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG zunächst verloren.

Im ungünstigsten Fall kann bis zum Ausbildungsende kein Anspruch mehr entstehen, wenn der Rückstand nicht aufgeholt wird. Eignungsnachweis nach § 48 BAföG kann

  1. ein Zwischenprüfungszeugnis, das erst nach dem 3. Semester lt. Studienordnung abgelegt werden kann und zum Ende des 4. Semesters abgelegt worden ist oder
  2. das Formblatt 5 (bei Mehrfächerstudien als Lehrer, Magister und Bachelor für jedes Fach!)

sein. Wer in seinem Studiengang am Ende des 4. Semesters das Zwischenprüfungszeugnis erhalten hat (und dieses lt. STO nicht schon am Ende des 3. Semesters ablegen konnte), kann die Kopie des Zeugnisses zur Weiterförderung als Nachweis der Eignung hier vorlegen. Wer die Prüfung noch nicht erfolgreich abgelegt hat oder die Studienordnung diese schon vor dem 4. Semester vorsieht, muss als Alternativnachweis das Formblatt 5 mit dem Leistungsstand des "..jeweils erreichten Semesters.." einreichen. Was ist das "erreichte Semester":

1. In der Regel ist bei Ausstellung der Bescheinigung bis zum 4. Monat des Semesters das "jeweils erreichte Fachsemester" das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester, also z. B. TU-Studenten SS 2007 = 4. Semester ? können das bis zum 31.07.2007 ausgestellte Formblatt 5 mit dem Leistungsstand des 3. Semesters zum 31.03.2007 vorlegen.

2. Ausnahmsweise ist das jeweils erreichte Fachsemester jenes, in dem sich der Auszubildende gerade befindet, wenn die Bescheinigung erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt wird, in dem der Auszubildende üblicherweise auch die Leistungen des laufenden Semesters bereits vollständig erbracht hat. Dies wird regelmäßig ab dem 5. Monat des Semesters anzunehmen sein.

3. Auch bei Vorlage einer Bescheinigung ab dem 5. Monat des Semesters ist auf den Leistungsstand des vorangegangenen Semesters abzustellen, sofern der Auszubildende mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte belegt, dass er bei ordnungsgemäßem Studienverlauf zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Studienleistungen des laufenden Semesters erbringen konnte oder die Leistungen aus studienorganisatorischen Gründen noch nicht bewertet worden sind.

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