Studienfinanzierung - aber wie?

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 9/2007, gültig vom 30.04.2007 bis 13.05.2007.

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Natürlich braucht man während der Ausbildung Geld, denn wie heißt es doch "Ohne Moos nix los.". Wer nicht selbst über genügend eigenes Einkommen und Vermögen verfügt und auch keine zahlungsfähigen Eltern hat, nimmt die Leistungen des BAföG sicher in Anspruch, wenn der Grundanspruch vorhanden ist. Zusätzliche Kredite sollten nur aufgenommen werden, wenn die eigenen Mittel (z. B. Unterhalt der Eltern, Kindergeld, Ausbildungsbeihilfe, eigene Einkommen) nicht ausreichen, den Lebensbedarf während der Ausbildung zu decken.

Auch wer BAföG bezieht, kann im Bewilligungszeitraum (in der Regel ein Jahr) zusätzlich noch Geld nebenbei erhalten, ohne dass diese Einkommen den Bedarf mindern. Damit Sie Ihren Zuverdienst planen können, wollen wir nachfolgend über die überwiegend bezogenen Einkommen und die zu gewährenden Freibeträge informieren.

Generell wird bei der Einkommensanrechnung der Auszubildenden im BAföG das in allen Monaten des Bewilligungszeitraumes (steht auf dem maschinellem Bewilligungsbescheid unter Teil A) bezogene Einkommen gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraumes verteilt. Auch Ansprüche aus anderen Zeiträumen, die im Bewilligungszeitraum erst gezahlt werden, sind zu berücksichtigen. Hier gilt das Zuflussprinzip. Auf das so ermittelte monatliche Einkommen werden die Freibeträge nach § 23 BAföG gewährt.

1. Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis (Ferienarbeit und Nebenjobs)
Abzug Werbungskostenpauschale 77 EUR
Abzug für Aufwendungen für die soziale Sicherung pauschal 21,5%
Freibetrag § 23 Abs. 1 Nr. 1c) BAföG für Hochschulen 215 EUR
Bei einem monatlichen durchschnittlichen Einkommen über 815,51 EUR wird zusätzlich für die zu leistenden Steuern eine Pauschale von 23% abgesetzt.

Der Gesetzentwurf des 22 BAföG-Änderungsgesetzes sieht eine Anhebung dieses Freibetrages auf 400 EUR vor. Allerdings wird dieser nach Inkrafttreten des Gesetzes frühestens für Einkommen gelten, die ab dem WS 2007/2008 bezogen werden.

2. Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis während eines lt. Studienordnung geforderten Praktikums
Abzug Werbungskostenpauschale 77 EUR
Abzug für Aufwendungen für die soziale Sicherung pauschal 21,5%

Sollten Sie neben einer Praktikantenvergütung im Bewilligungszeitraum auch Einnahmen aus Nebenjobs/Ferienarbeit erzielen, werden die Abzüge vorrangig von den Einnahmen aus dem Praktikum vorgenommen. Ein Freibetrag nach § 23 BAföG wird nicht gewährt.

3. Waisenrenten und Waisengeld
Freibetrag § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG 112 EUR

4. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln sowie Unterhaltsleistungen des geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Die Einnahmen werden voll auf den Bedarf nach BAföG angerechnet.

Wie Sie feststellen können, ist die Anrechnung eigenen Einkommens im BAföG sehr differenziert vorzunehmen. Außerdem gibt es noch weitere Einkommensarten, die beachtlich sein können (z. B. Einkommen aus eigenem Gewerbe, selbständiger Arbeit, Vermietung/Verpachtung usw.). Auch wenn Sie den Bezug von Einkommen erst nach Ende des Bewilligungszeitraumes anzeigen, haben wir die Anrechnung nach den rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Rückforderungen aus der Einkommensanrechnung können auch später noch zu jeder Zeit erfolgen, wenn das Einkommen im Bewilligungsbescheid nicht berücksichtigt war.

Es liegt in Ihrem Interesse, wenn Sie durch die umgehende Anzeige des Einkommensbezugs im Bewilligungszeitraum eventuelle Überzahlungen vermeiden. Legen Sie deshalb bitte umgehend nach Erhalt die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bzw. andere geeignete Nachweise für die Monate des Bewilligungszeitraumes bei uns vor. Wir können dann rechtzeitig prüfen, ob das Einkommen förderungsrechtlich beachtlich ist.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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